Bafög Bürgergeld?

2 Antworten

Dann fällt der pauschale Freibetrag auf dein Bafög - von 100 Euro weg, es wird dann voll zunächst auf deinen eigenen Bedarf angerechnet.

Dafür stehen dir dann Freibeträge auf dein Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll zu.

Es sind dann zunächst 100 Euro Grundfreibetrag.

Ab 100 Euro bis 538 Euro Brutto kommen 20 % an Freibetrag dazu, der gesamte Freibetrag wird dann vom Nettoeinkommen theoretisch abgezogen und ergibt dein voraussichtliches anrechenbares Nettoeinkommen.

Dazu kommt dann dein Bafög - und das gesamte anrechenbare Einkommen wird dann auf deinen Bedarf angerechnet.

In einer BG - Bedarfsgemeinschaft mit Mann und Kindern steht dir derzeit min.der Regelbedarf für den Lebensunterhalt von 506 Euro zu und dazu dann min.noch dein Kopfanteil der Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Also Warmmiete geteilt durch die Personen = Kopfanteil pro Person.

Hast Du mehr anrechenbares Einkommen als Bedarf, würde der nicht mehr benötigte Teil, den Du zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigen würdest zum Einkommen der restlichen BG - Bedarfsgemeinschaft und entsprechend mindernd auf die Bedarfe der Personen verteilt.

Wenn dein Mann kein Erwerbseinkommen hat, auf das er schon Freibeträge berücksichtigt bekommt, sollte er vom evtl. Überschuss von dir min. 30 Euro Versicherungspauschale absetzen können.

Sollte das Erwerbseinkommen über der Minijobgrenze liegen, kämen bis 1000 Euro Brutto 30 % und wegen der denke ich noch minderjährigen Kinder weitere 10 % Freibetrag von 1000 Euro bis 1500 Euro Brutto dazu.

Ohne minderjähriges Kind wären es nur 10 % Freibetrag von 1000 Euro bis 1200 Euro Brutto.

Vom BAföG bleibt meines Wissens nach ein Hunderter über und vom Minijob bis zu 184 € mtl..

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich war selber schon arbeitslos.

isomatte  07.06.2024, 12:02

Der pauschale Freibetrag von 100 Euro auf das Bafög - entfällt, wenn zusätzlich Erwerbseinkommen erzielt wird, dann gelten die Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll.

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