Babyplanung- Beschäftigungsverbot - Elterngeld?
Ich bin aktuell so gut wie in der Babyplanung.
Ich war bis zum 31.07. Studentin, habe Bafög erhalten und einen Nebenjob ausgeübt der circa 250€ pro Monat eingebracht hat. Zum 01.08. habe ich eine Vollzeitstelle begonnen.
Ich arbeite im Büro - von einem BV gehe ich also im Normalfall nicht aus. Ich weiß, dass sich der Mutterschaftslohn im BV von den 3 Monaten vor Schwangerschaft erstreckt. Das bedeutet, wenn ich sofort schwanger werden sollte, würde max. mein Gehalt vom August in den Bemessungszeitraum laufen.. Nun meine Frage: Wird dann das Elterngeld von meinem eigentlichen Bruttolohn berechnet oder wird der Mutterschaftslohn hierfür herangezogen. Das würde in meinem Fall ja einen sehr großen Unterschied machen. Vielleicht kann ja jemand helfen :)
2 Antworten
bei reiner Büroarbeit ist ein Beschäftigungsverbot unnötig und auch kaum begründbar. Also kannst du erstmal weiter arbeiten gehen. Wenn es Probleme mit deinem Befinden gibt, lass dich krank schreiben. Du bekommst dann normale Lohnfortzahlung.
Es gibt natürlich auch Berufe mit zwingend sofortigem BV wie z.B. die Assistentin im Röntgenbereich etc. Aber auch da muss der Betrieb prüfen, ob sie nicht statt dessen z.B. bei der Terminvergabe ausserhalb des Strahlenbereiches arbeiten kann. Nur wenn das nicht geht kommt es auch hier zum BV.
ich schicke ständig Schwangere tätigkeitsbedingt ins Beschäftigungsverbot. Die dürfen dann sogar während des tätigkeitsbezogenen BV in anderen Bereichen für andere AG zusätzlich arbeiten (geringfüfigig z.B.) solange die Aspekte des Beschäftigungsverbotes beachtet werden. Dann haben sie vor Entbindung ein höheres Gesamtnetto und mehr Elterngeld.
„Mutterschaftslohn“ gibt es nicht.
Während der Mutterschutzfrist bekommst du Mutterschaftsgeld von deiner Krankenkasse plus gegebenenfalls Arbeitgeber-Zuschuss.
Außerhalb der Mutterschutzfrist bekommst du in einem Beschäftigungsverbot Mutterschutzlohn.
Für die Berechnung des Elterngelds zählt das Einkommen aus den zwölf Monaten vor der Geburt.
Während eines Beschäftigungsverbots zahlt dein Arbeitgeber weiterhin dein „normales Gehalt“. So ändert sich also dein Einkommen vor der Geburt nicht durch das Beschäftigungsverbot. Deshalb ändert sich auch die Höhe des Elterngeldes nicht.
Alles Gute für dich!
Vielen lieben Dank für deine Antwort! Ich lese überall etwas von einem Berechnungszeitraum von 3 Monaten vor Beginn der Schwangerschaft - sollte es zum BV kommen.. Was ist dann damit gemeint?
Für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts bei einem mutterschutzbedingten Arbeitsplatzwechsels oder einem (teilweise oder vollständigen) Beschäftigungsverbotes gilt der Grundsatz, dass du während der Schwangerschaft finanziell nicht schlechter behandelt wirst als bei einer Weiterbeschäftigung ohne mutterschutzrechtliche Schutzmaßnahmen.
Als Mutterschutzlohn im BV wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft gezahlt.
Bei einer dauerhaften Änderung der Arbeitsentgelthöhe ist nach § 21 Abs. 4 MuSchG das geänderte Arbeitsentgelt wie folgt maßgelblich:
- für den gesamten Berechnungszeitraum, wenn die Änderung während des Berechnungszeitraums wirksam wird,
- ab Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsentgelthöhe, wenn die Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird.
Wenn hier ein versierter Personaler unterwegs ist und ich mit meinem Verständnis der Rechtslage falsch liege, lasse ich mich gerne eines Besseren belehren.
heißt, ich kann damit rechenen, dass ich im fall der fälle meinen Lohn so fortgezahlt bekomme, wie wenn kein BV besteht. Weniger Geld als „vorher“ ist also nicht möglich
Ich bin aktuell noch nicht schwanger, würde aber gern den „was wäre wenn-Fall“ abgeklärt haben.. Ich weiss, dass ich rein durch meinen Job kein BV bekomme, es gibt jedoch auch Risikoschwangerschaften etc.. Würde gern einfach nur die Berechnung des Elterngeldes haben.. Ob vom Mutterschaftslohn oder vom normalen Lohn ausgegangen wird, sollte es zum BV kommen