BAB (Berufsbeihilfe) abgelehnt?

1 Antwort

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Unter 25 besteht wieder Anspruch auf Kindergeld von derzeit 250 Euro.

Da Du in der Zweitausbildung dem Grunde nach keinen Anspruch mehr auf BAB - hast, besteht zumindest theoretisch Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde.

Dafür musst Du aber über ein zuschussfähiges Mindesteinkommen verfügen.

Musst mit deinem Einkommen deine Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen können und solltest dann vom derzeitigen Regelbedarf für den Lebensunterhalt unter Bürgergeld vom Jobcenter von 563 Euro min.noch 80 % zur Verfügung haben.

Einen kostenlosen Rechner für Wohngeld findest Du im Internet.

Sonst bleibt wahrscheinlich nur eine Aufstockung durch Bürgergeld vom Jobcenter.


isomatte  30.07.2024, 07:35

Danke dir für deinen Stern !

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kykiwiy 
Beitragsersteller
 28.07.2024, 21:12

Mhm okay danke!

Also wäre es mir möglich, von der koba weiterhin diese Zahlungen zu erhalten? Zurzeit bekomme ich 907,- (Gehalt ist angerechnet - die Zahlungen an die Krankenkasse ist schon abgezogen) und wenn ich jetzt Kindergeld bekommen würde, würde dieses mit angerechnet werden oder? 🙂‍↕️ Aber mit meinem Gehalt ist die Warmmiete drin (diese beträgt 344,-)

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isomatte  28.07.2024, 21:23
@kykiwiy

Kindergeld würde dann zu 100 % auf den Bedarf angerechnet.

Hast Du denn jetzt schon Einkommen, denn deine Ausbildung beginnt ja erst im August und wie alt bist Du ?

Unter 25 sollte dir dann auf deine Azubivergütung der erhöhte Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen bis zu 520 Euro Brutto gleich Netto zustehen.

Ist das Brutto höher, kommen weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu.

Damit solltest Du eigentlich weiterhin Leistungen bekommen, weil das Wohngeld bei 344 Euro Warmmiete um einiges geringer ausfallen würde, solltest Du das zuschussfähige Mindesteinkommen erreichen.

Müsstest dann mit den 344 Euro Warmmiete und bei min.um die 450 Euro ( 80 % von 563 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt ) auf etwa 794 Euro im Monat kommen.

Mit deinen 560 Euro Nettovergütung und 250 Euro Kindergeld würdest Du das zuschussfähige Mindesteinkommen erreichen.

Aber wie erklärt, vom Jobcenter sollte dir ein höherer Betrag zustehen, als mit Wohngeld zu erwarten wäre.

Bitteschön

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kykiwiy 
Beitragsersteller
 28.07.2024, 21:36
@isomatte

Danke! Also ich werde Ende August 24 und das wäre jetzt sozusagen mein erstes Einkommen (von der Ausbildung)

Nochmal danke 🙂‍↕️

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isomatte  29.07.2024, 05:52
@kykiwiy

Dann sollte wie erklärt der erhöhte Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen für dich gelten und Du solltest dann weiterhin Leistungen beziehen, abzüglich deines anrechenbaren Einkommens bis auf Höhe deines Bedarfs von 907 Euro.

Angenommen Du hast eine Bruttovergütung von 700 Euro und bekommst 560 Euro Netto aufs Konto.

Dann sollte wie erklärt unter 25 der erhöhte Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen bis auf Höhe der Minijobgrenze gelten, derzeit wird da beim Jobcenter noch 520 Euro und nicht 538 Euro Brutto berücksichtigt.

Bis zu 520 Euro Brutto gleich Netto sollte dann von deiner Vergütung nichts auf deinen Bedarf angerechnet werden.

Ab 520 Euro Brutto bis zu 1000 Euro Brutto kommen 30 % und von 1000 Euro bis 1200 Euro Brutto weitere 10 % an Freibetrag dazu.

In deinem Fall also angenommen von 520 Euro Brutto bis zu 700 Euro Brutto = 180 Euro x 30 % Freibetrag = 54 Euro.

Dann würde dein gesamter Freibetrag über deiner Nettovergütung liegen und es zu keiner Anrechnung kommen.

Es würde dann nur das Kindergeld von 250 Euro von den 907 Euro Bedarf abgezogen und der Differenzbetrag als Aufstockung gezahlt.

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