Auszug vollj. Kind einer Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft?
Mein 20-jähr. Sohn lebt nach Scheidung beim Kindesvater u. unser 24-jähr. Sohn bei mir. Mein 62-jähr. gesch. Mann ist Hartz IV-Empfänger, und unser Sohn will nach jetzt abgeschlossener Berufsausbildung und Start ins Erwerbsleben (unbefristeter Arbeitsvertrag seit Aug. 2019) mit einem Nettogehalt von 1.900,- € nun aus dem väterlichen Haushalt ausziehen in eine eigene Wohnung.
Ich habe mal gehört, dass gesetzlich geregelt ist, dass das Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, das Arbeitseinkommen bezieht, vor Ablauf des 25. Lebensjahres NICHT bei den Eltern (in unserem Fall beim Vater) ausziehen darf. Was wäre das für ein Schwachsinn?! Das würde ja bedeuten, dass das vollj. Kind gesetzlich verdonnert ist, weiterhin beim Vater zu leben und diesen aus seinem Arbeitseinkommen wirtschaftlich zu finanzieren, und zwar so lange, bis der Junge 25 ist. Gerecht ist das nicht...
Kann mir zu dem Thema jemand was sagen?
4 Antworten
Das gilt nur wenn er sich nicht selbst verpflegen könnte.
durch seine monatliche Einnahme kann er es jedoch , daher kann er mit dem erreich des 18. Lebensjahres ausziehen und sein eigenes Leben leben.
Das kann Dein Sohn machen.
Er dürfte nur nicht ausziehen, wenn er selbst Leistungen vom JC beantragen würde.
Er aber kann sich selbst unterhalten.
Auch dann dürfte er ab 18 ausziehen, würde aber bei Bedarf nur Anspruch auf seinen Regelbedarf für den Lebensunterhalt abzüglich eigenem Einkommen haben und nichts für die KDU - Kosten der Unterkunft ( Warmmiete ) erhalten.
Selbstverständlich darf er ausziehen..
les kann nur sein, dass dann die Wohnung zu groß ist und vom Amt nicht mehr gezahlt wird
Der Sohn ist nicht Leistungsempfänger und darf tun und lassen es er will
die U25 Regelung gilt nur Kinder, die im Leistungsbezug stehen (als Mitglied der BG)