Auszug vollj. Kind einer Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft?

4 Antworten

Das gilt nur wenn er sich nicht selbst verpflegen könnte.

durch seine monatliche Einnahme kann er es jedoch , daher kann er mit dem erreich des 18. Lebensjahres ausziehen und sein eigenes Leben leben.

Das kann Dein Sohn machen.

Er dürfte nur nicht ausziehen, wenn er selbst Leistungen vom JC beantragen würde.

Er aber kann sich selbst unterhalten.


isomatte  26.11.2019, 08:29

Auch dann dürfte er ab 18 ausziehen, würde aber bei Bedarf nur Anspruch auf seinen Regelbedarf für den Lebensunterhalt abzüglich eigenem Einkommen haben und nichts für die KDU - Kosten der Unterkunft ( Warmmiete ) erhalten.

Selbstverständlich darf er ausziehen..

les kann nur sein, dass dann die Wohnung zu groß ist und vom Amt nicht mehr gezahlt wird

Der Sohn ist nicht Leistungsempfänger und darf tun und lassen es er will

die U25 Regelung gilt nur Kinder, die im Leistungsbezug stehen (als Mitglied der BG)