Aus der Bedarfsgemeinschaft austreten und wie?

3 Antworten

Dein Einkommen wird nur auf deinen eigenen Bedarf angerechnet, eine Ausnahme gibt es hier nur bei deinem Kindergeld.

Wenn du deinen Bedarf bei deinen Eltern mit deinem anrechenbaren Einkommen ohne bzw.nur mit einem Teil deines Kindergeldes decken kannst, dann würdest du auch als unter 25 jähriges Kind aus der BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) deiner Eltern raus sein.

Solange du aber noch einen Teil deines Kindergeldes zur eigenen Bedarfsdeckung benötigen würdest, musst du dich weiter an die Mitwirkungspflichten und Vorgaben des Jobcenters richten, also dich z.B. auch an die Grenze des zustehenden ALG - 2 Schonvermögens halten.

Das nicht mehr benötigte Kindergeld würde dann wieder zum Einkommen eines Elternteils, wenn diese dann auf andere Einkommen nicht schon Freibeträge berücksichtigt bekommt, dann könnte es zumindest die 30 € Versicherungspauschale in Abzug bringen.

Der Rest würde dann auf die übrige BG - verteilt !

Es kommt nun also darauf an was du an Brutto und Netto Vergütung hast, was deine Eltern für die Warmmiete und für den Abschlag für Haushaltsstrom zahlen und was du monatlich an berufsbedingten notwendigen Aufwendungen wie z.B. für Fahrkosten und Schulmaterial hast.

Mal angenommen deine Eltern zahlen angemessene 800 € Warmmiete und 100 € für den monatlichen Abschlag für Haushaltsstrom und du müsstest nicht mehr als 70 € für deine monatlichen Aufwendungen aufbringen.

Dann würden diese 800 € Warmmiete durch 4 Personen geteilt und würde einen Kopfanteil für die Warmmiete von jeweils 200 € ergeben, dazu käme dann derzeit min.noch dein Regelsatz ( 18 - 24 ) von 345 €, dein Bedarf läge dann bei min.angenommen 545 € pro Monat.

Auf dein Bruttoeinkommen stehen dir ab dem 15 Lebensjahr Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll zu, dass wären zunächst 100 € Grundfreibetrag, ab 100 € - 1000 € Brutto kommen 20 % und von 1000 € - 1200 € Brutto 10 % an Freibetrag dazu.

Solltest du also bei 800 € Netto auf angenommen 1000 € Brutto kommen, dann läge dein Freibetrag bei 280 € und diese zieht das Jobcenter theoretisch von deinen 800 € Netto ab.

Es blieben dann vorerst um die 520 € an anrechenbarem Netto Erwerbseinkommen übrig, dazu käme dann z.B. dein Kindergeld von derzeit min.204 €, würdest dann auf etwa 724 € kommen.

Von diesen 724 € ginge dann dein Bedarf von angenommen min.545 € ab, es bliebe dann ein Überschuss von angenommen 179 € und die würden auf dein Kindergeld angerechnet.

Du würdest also von den 204 € Kindergeld nach Abzug der 179 € noch 25 € zur Deckung deines Bedarfs selber benötigen, du würdest zwar auch aus der BG - raus sein, müsstest dich aber an deine Mitwirkungspflichten und Vorgaben des Jobcenters halten.

Die 179 € würden dann ggf.unter Berücksichtigung von min.30 € Versicherungspauschale auf den Rest der BG - angerechnet.

Wenn deine Eltern also dein Kindergeld nicht an dich weiter leiten, dann müssten sie diese angenommenen 25 € welche du vom Kindergeld selber noch benötigen würdest bei ihren Forderungen an dich berücksichtigten.

Diese angenommen 25 € würden z.B. der Kopfanteil für den Haushaltsstrom sein, wenn dieser bei 100 € pro Monat liegen würde, dann müsstest du ihnen von deinen 800 € Netto nur noch deinen Kopfanteil für die Warmmiete von angenommen 200 € zahlen und ihnen entweder ein angemessenes Kostgeld für deine Verpflegung / Versorgung geben oder das dann selber übernehmen, der Rest steht dir dann zur freien Verfügung.

Würdest du nun angenommen noch einen Nebenjob ausüben, bis zu 450 € Brutto = Netto pro Monat wäre das im Regelfall kein Problem, dann kann man sich das ganze Rechnen sparen.

Dann würdest du vom Kindergeld zur eigenen Bedarfsdeckung nichts mehr benötigen, es wäre dann alles Einkommen eines Elternteils und würde dementsprechend wie beschrieben auf den Rest der BG - angerechnet.

Du würdest aus der BG - raus sein, so wie vorher auch schon, nur jetzt mit dem großen und wichtigen Unterschied, dass du dich nicht mehr an die Mitwirkungspflichten und Vorschriften halten müsstest.

Wenn du dann deine angenommenen 450 € Brutto auch Netto aufs Konto bekommen würdest, dann hättest du mit deinen 800 € Netto Vergütung um die 1250 € pro Monat, dann zahlst du deine 200 € Kopfanteil Warmmiete + 25 € Kopfanteil Haushaltsstrom an deine Eltern und musst das mit dem Kostgeld selber mit ihnen klären oder dich selber versorgen.

Was du dann noch hast ist deine und kann dann auch angespart werden.

Dann würde ich mir überlegen auszuziehen, denn dann steht dir auch das Kindergeld noch zusätzlich zu, wenn dir deine Eltern nicht min.Unterhalt in Höhe des Kindergeldes zahlen.

Mit dann um die 1450 € Netto solltest du dir eine eigene kleine Wohnung leisten können.

Das Jobcenter würde dann ggf.versuchen dich in eine HG - mit deinen Eltern zu stecken, dieser Unterstellung können sie aber schriftlich und fristgerecht widersprechen, also dann am besten ausziehen, dann gibt es dieses evtl.Problem erst gar nicht.


Du fällst automatisch aus der Bedarfsgemeinschaft heraus, wenn Du Deinen gesetzlichen Bedarf aus eigenen Mitteln decken kannst = mehr verdienst als 339 € plus ggf. Mehrbedarfe plus Mietanteil.

Deine Ausbildungsvergütung könnte dafür bereits ausreichen.

Falls Nein, zieh von zu Hause aus - auch dann bist Du kein Mitglied der BG mehr.

Welche Leistungen die meine Eltern bis jetzt bezogen haben fallen weg?

Wenn Du nicht mehr Teil der BG bist, bekommen Deine Eltern keinen Regelbedarf mehr für Dich (- 339 €) und Dein Mietanteil entfällt. Solltest Du einen Mehrbedarf bekommen, so entfällt dieser auch.


isomatte  25.02.2020, 07:30

Deine Aussage ist so nicht korrekt !

Erstens sind es seit 2020 keine 339 € mehr, sondern 345 € für den Regelsatz des Lebensunterhalts und zweitens wäre man nicht automatisch aus der BG - der Eltern raus, nur weil man mehr als 345 € + Anteil Warmmiete und ggf.Mehrbedarf verdienen würde.

Du hast die zustehenden Freibeträge auf Erwerbseinkommen vergessen !

Man kann also mehr an Nettoeinkommen als Bedarf haben und wäre ggf.immer noch Bestandteil der BG - der Eltern unter 25, wenn dann nicht noch sonstige Einkommen wie z.B. Kindergeld dazu kämen.

Erst wenn das gesamte anrechenbare Einkommen des Kindes über seinem Bedarf läge, wäre es automatisch aus der BG - raus.

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Du gehörst dann nicht mehr zu einer Bedarfsgemeinschaft, wenn Du alleine lebst.

Während der Ausbildung zahlt die Familienkasse Kindergeld. Bis jetzt wird sie Kindergeld vermutlich an Deine Eltern zahlen. Sobald Du alleine lebst, kannst Du beantragen, dass das Kindergeld Dir überwiesen werden wird.

Ob Dir finanzielle Leistungen vom Jobcenter zustehen, hängt von dem Ergebnis einer individuellen Berechnung des Jobcenters ab. Die Kaltmiete eines Appartements spielt dabei eine wichtige Rolle.

Es kann sein, dass Dein Ausbildungsgehalt bereits die Grenze erreicht hat. Wenn das so sein sollte, dann stehen Dir keine finanziellen Leistungen des Jobcenters zu, allerdings behältst Du dann auch das Einkommen aus einem Nebenjob. Sollten Dir Leistungen des Jobcenters zustehen, wird ein Teil des Nebenjobeinkommens auf die Leistungen des Jobcenters angerechnet ==> die Leistungen des Jobcenters werden verkürzt.

Am besten: Wenn Du ein Appartement gefunden hast und anmieten möchtest, erkundigst Du Dich beim Jobcenter über deren mögliche Unterstützung.


isomatte  26.02.2020, 01:51

Zur BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) gehört ein unter 25 jähriges Kind auch wohnhaft bei den Eltern dann nicht mehr, wenn es seinen eigenen Bedarf mit seinem anrechenbaren Einkommen selber decken kann, dazu muss es nicht erst ausziehen.

Außerdem käme vor einer evtl.finanziellen Unterstützung durch das Jobcenter in einer Erstausbildung vorrangige Ansprüche in Betracht, dann müsste zunächst einmal BAB - bei der Agentur für Arbeit beantragt werden.

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