Asbestsanierung/behandlung in Denkmalgeschützem Haus, Maßnahmen?

1 Antwort

Asbestboden mit einem neuen Belag zu versehen, ist nicht gestattet! (TRGS 519).

Asbest unterliegt nicht dem Denkmalschutz. Kann es nicht, da es nicht alt genug ist. Somit ist ein Ausbau möglich. Da hat doch jemand ein Gutachten erstellt. Der kennt doch das Objekt. Schaltet den ein, er soll die Sanierung überwachen.

Sowas gibt es als Vorgabe, wenn z.Bsp. eine historische Kirchentür mit Holtschutzmitteln gestrichen wurde und man das nicht runterbekommt. Da setzt sich dann der Sachverständige für Innenraumschadstoffe mit dem Denkmalamt zusammen und finden eine Lösung. Aber: wenn von alten Bauteilen eine Gesundheitsgefahr ausgeht, steht der Denkmalschutz hinten an!!!


karokerze 
Beitragsersteller
 06.07.2016, 09:19

Danke für die Antwort!

Ich habe mir die TRGS mal durchgelesen und es gibt wohl auch eine Asbest-Richtlinie. Aber grade letztere sagt ja, dass wenn ein Gutachter anhand verschiedener Parameter sagt, dass die Sanierungsdringlichkeit nicht gegeben ist, das Material dann fürs erste Verbleiben kann. In der TRGS 519 habe ich diesbezüglich nichts gefunden oder ich habe es übersehen? Manches darin ist nicht so leicht zu verstehen finde ich..

Ich habe in Foren diesbezüglich gelesen, dass es wohl schon öfter vorkommt, dass man Bodenbeläge überbaut, weil es dazu kein konkretes Verbot gibt. Und es scheint auch ein Eternit-Haus zu geben, also ein Haus nur aus Asbest, dass ebenfalls unter Denkmalschutz steht und deswegen nicht saniert werden darf. Aber das würde dem ja wiedersprechen?

Der Gutachter sieht das alles nicht so eng, er meinte eine gute Tapete schafft eine "räumliche Trennung" und die Fasern werden dann nicht freigesetzt. Aber irgendwie fühle ich mich mit dieser Aussage nicht wohl.. in das Haus sollen mal Kinder einziehen...

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karokerze 
Beitragsersteller
 06.07.2016, 12:00
@karokerze

Update:

Ich habe in der Asbestrichtlinie nachgelesen, da steht:

4.3.3 Beschichten (Methode 2)

Bei dieser Methode ist das Asbestprodukt durch eine Beschichtung staubdicht einzuschließen. Bei Produkten mit stark aufgelockerter Faserstruktur (z. B. Spritzasbest) kann eine vorherige Oberflä-

chenverfestigung erforderlich sein. Die Anwendung dieses Verfahrens setzt eine ausreichende Querzug- und Abreißfestigkeit des Asbestproduktes voraus.

4.3.4 Räumliche Trennung (Methode 3)

Bei dieser Methode wird mit Hilfe zusätzlicher Bauteile eine staubdichte Trennung zwischen Asbestprodukt und Raum geschaffen. Dabei ist insbesondere auch darauf zu achten, daß Anschlüsse und Fugen dauerhaft staubdicht bleiben.

Das heißt ja dann eigentlich, dass zB eine Tapete über den Putzen oder ein neuer Bodenbelag über dem alten legitim sind, oder? Wie ist es, wenn die Richtlinie vom Gebwerbeaufsichtsamt Baden-Württemberg kommt, ist die dann auch in anderen Bundesländern gültig?

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IGEL999  11.07.2016, 22:53
@karokerze

Du musst beachten dass die Asbestrichtlinie ein Teil der BauO ist und somit die Nutzung der Räume im Vordergrund steht. Die TRGS ist für die eigentlichen Arbeiten (Arbeitsrechtlich) zuständig. (Die TRGS beschränkt sich nicht nur auf Baden-Württemberg.)

Gut erklärt ist dies hier 

http://www.bzr-institut.de/files/pdf/vortraege/VDI-Wiesbaden-2013.pdf

Zu deiner Ausgangsfrage: du bist hier in einem Laienforum. Da fange ich nicht an, über Ausnahmen etc. einzugehen. Somit ist die Antwort natürlich ziemlich herunter gebrochen, da es sonst sowieso keiner versteht. Die meisten hier sind sowieso der Meinung, im Garten vergraben wäre ok. (Ich seh das aber anders.)

Von deinem beschriebenen Eternit-Haus habe ich bisher nicht gehört. Ich kenne nur das Asbesthaus der SUVA. Dort wird dem Laien erklärt, welche Fundstellen und Varianten es gibt und das Zeug nicht nur an der Fassade hängt oder auf dem Dach liegt.

Der GA beurteilt ein Gebäude nach der AsbestRiLi. Danach wird die Dringlichkeit der Arbeiten festgelegt. Beschichtung/Maskierung von Spritzasbest stellt immer eine Ausnahme bzw. einen Sonderfall dar.

Und eine Tapete ist definitiv keine Art, mit Spachtelmassen umzugehen und diese entsprechend abzusperren. Die Tapete verbleibt schließlich nicht bis zum endgültigen Abriss eines Hauses und bei jedem Tapezieren würden Fasern freigesetzt werden. Außerdem muss man Fundstellenen (vor und) nach dem Beschichten/Maskieren äußerlich Kennzeichnen. Ich wollte keine schicke a-Aufkleber alle 2 m auf meiner Wohnzimmertapete! (Was ist das nur für ein Gutachter?)

Wenn du den Bodenbelag angehen willst, bearbeitest du diesen. Somit greift die TRGS und ein Bedecken ist nicht zulässig.

Ich hoffe, ich könnte jetzt ein bisschen mehr klären.

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