Antrag auf Einbürgerung. Begriffe "Volkszugehörigkeit" und andere

3 Antworten

§ 6 Volkszugehörigkeit (1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. (2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Abs. 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann, es sei denn, er kann die familiäre Vermittlung auf Grund einer später eingetretenen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht mehr auf diese Weise nachweisen. Ihre Feststellung entfällt, wenn die familiäre Vermittlung wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war oder wenn dem Aufnahmebewerber die deutsche Sprache wegen einer in seiner Person vorliegenden Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht vermittelt werden konnte. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören. 2. geburtsurkunde, pass oder sonstiges 3. alle aufenthaltsorte angeben bei der letzten angabe "bis" frei lassen


musso  16.05.2013, 23:06

dann solltest du auch das Gesetz dazuschreiben, aus dem du zitierst. Und die Fassung, da tut sich nämlich ständig etwas.

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LxelA  16.05.2013, 23:14
@musso

ja das bundesvertriebenengesetz (bvfg) darum geht es doch

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(1) Die "Volkszugehörigkeit" ist tatsächlich nur interessant, wenn Du dort "deutsch" hinschreibst. Das sollest Du natürlich auch begründen können. Die Einzelheiten stehen im Gesetz, das LexA hier zitiert hat. Wenn Du nicht deutscher Volkszugehöriger bist, lass das Feld einfach frei. Das deutsche Einbürgerungsverfahren steht allen Menschen unabhängig von ihrer Volkszugehörigkeit offen.

(2) Ja. Das Dokument heißt auf Deutsch "Reisepass", aber "Pass" wird sicher verstanden. ;-)

(3) Schreibe in die letzte (aktuelle) Zeile Deiner Aufenthaltsliste in das Feld "bis": "heute". Das wäre dann der Tag, an dem Du den Antrag unterschreibst oder einreichst.

1) Der Begriff "Volk" wird unterschiedlich verwendet. Man kann also nicht wissen, was mit "Volkszugehörigkeit" gemeint ist. Das sollten Sie so hinschreiben.

2) Sie sollten den Bürgerbrief Ihres Landes vorlegen; allenfalls genügt der Pass.

3) Schreiben Sie Ihre Aufenthaltsorte (Gemeinden) in Deutschland und deren Dauer lückenlos auf!

Woher ich das weiß:Berufserfahrung