Ambulanter sonntagshändler

2 Antworten

Gewerbeschein nennt man im Allgemeinen die Empfangsbestätigung einer Gewerbeanmeldung für stehendes Gewerbe gemäß § 14 GewO. Der ambulante Zeitungsverkauf ist aber kein stehendes Gewerbe, sondern Reisegewerbe, für das man aber gemäß § 55a Abs. 1 Nr. 10 GewO  keine Reisegewerbekarte braucht.

Aber: Nach § 55c GewO ist auch dieses Reisegewerbe anzuzeigen, lustigerweise mit dem gleichen Vordruck (GewA1), wie für die Gewerbeanmeldung...

Kurzfassung: Dieses Reisegewerbe ist gem. § 55c GewO anzuzeigen.

Wenn da der Mindestlohn nicht wäre... Vielleicht ist eine Aushilfstätigkeit möglich.