Abnahme Schornstein?

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Was ist mit bestehenden Feuerungsanlagen?

Neben der Unverhältnismäßigkeits-Klausel im Einzelfall für Gebäude, bei denen sich die neuen Regeln bei der Errichtung einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe nur schwerlich oder gar nicht anwenden lassen, überträgt Absatz 2 in § 19 BImSchV die bisherigen Ableitbedingungen für Abgase (diese galten für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem 22. März 2010 errichtet oder wesentlich geändert wurden) auf alle vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen errichteten 

Bei der Errichtung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurde oder für das vor dem 1. Januar 2022 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, ist Absatz 2 anzuwenden, wenn die Anforderungen der Sätze 1 bis 6 im Einzelfall unverhältnismäßig sind.“

Woher ich das weiß:Recherche