Ab dem ersten Tag AU vorzeigen, obwohl im Vertrag anderes steht?
Hallo,
Ich war letzte Woche mit einer Grippe im Bett gelegen, war erst ab den 2 Tag beim Arzt, hab aber ab da auch für jeden Tag eine AU bekommen und beim Arbeitgeber eingeschickt. Jetzt war ich am Montag wieder in der Arbeit und eine Kollegin meinte, ich muss bereits ab dem ersten Tag eine AU einreichen, obwohl im Ausbildungsvertrag, ab dem 3 Tag steht.
Ich hab sie daraufhin angesprochen, was nur mit einem Augenrollen kommentiert wurde und sie meinte, unsere Chefin hat uns dies ja Mündlich mitgeteilt.
Ich bin der Meinung, dass müdliche Vereinbarungen nichts zählen und solange sie nichts schriftlich vorweisen können, ich mich auf den Ausbildungsvertrag beziehe.
Wer von uns hat denn jetzt Recht?
Danke für die Antworten im Voraus :)
5 Antworten
Ab dem 3.Tag ist eine " Sozialleistung".
Diese kann vom Arbeitgeber ,bzw.auch einem Ausbildungsleiter widerrufen werden.Der Widerruf ist an keine besondere Form gebunden.
Das einzige was relevant sein könnte ,überlege Dir aber sehr gut ,ob Du das anbringen wolltest...Du hast nie einen Anlaß für die Zurücknahme gegeben,hast niemals kurzzeitig gefehlt,ohne Attest,
und andere ,( Dir gleichgestellte ,Auszubildende ) behalten die Regelung,
und haben aber Gebrauch von der Regelung gemacht.
Diese Ungleichbehandlung ,wäre es denn nachweislich so, ( Du müsstest den Beweis erbringen ) wäre ein Fall für die Jugend-und Ausbildungsvertretung / Betriebsrat.
Aber ,da sollte dann Dein Name nicht fallen, denn vermutlich würde dann für alle eine neue Regelung getroffen werden.
Das muss er nicht.Aber eine Ungleichbehandlung ist auch hier nicht zulässig.Aber es muss eine Regelung getroffen werden die den allgemeinen Gleichheitsgrundsätzen entspricht.
Aber eine Ungleichbehandlung ist auch hier nicht zulässig
Das steht wo? Schließlich muss der Arbeitgeber keine sachlichen Gründe nennen, so das BAG Köln.
Redwede Regelung in Tarifverträgen und Vertriebsvereinbarungen müssen den Gleichheitsgrundsatz beinhalten und dürfen niemanden diskriminieren.( BAG GRUNDSATZ ) Eine nur für einen Azubi auf die gesetzlichen Mindestanforderungen geänderte Regelung , wäre dann nicht rechtmäßig ,wenn es eben dafür keinen "sachlichen " Grund gäbe.Der sachliche Grund wäre bspw.und typisch,häufiges,unentschuldigtes Fehlen.
Gem. Rangprinzip schlagen allerdings BAG-Urteile sowohl Tarifverträge, als auch Betriebsvereinbarungen.
Wir werden uns hier scheinbar nicht einig, aber es war eine schöne, sachliche, Diskussion :-)
Wenn es von einer von Firmenseite berechtigten Person eine Änderung gab, ist diese ebenso gültig.
Ja, auch wenn es nur mündlich erfolgte, wobei dann natürlich die Beweisbarkeit schlecht ist. Denn eine Schrift- oder Textform ist dort nicht erforderlich.
Wenn du und andere Kollegen davon nichts wusstet, solltet du mit der zuständigen Person (Chefin, Personalabteilung,...) reden ob das stimmt und dann um Info an alle bitten, da es ja auch andere Kollegen nicht wussten. Und dann besprechen ob es ok ist, dass es eben wie im Arbeitsvertrag jetzt erst ab dem 3. Tag war, dass du in Zukunft dann ab dem 1. eine AU holst.
Der Arbeitgeber kann bereits ab dem 1. Tag eine AU von dir fordern. Die Schrift- oder Textform ist dafür nicht vorgeschrieben.
Deswegen reicht eine mündliche Information aus.
emesvau
Okay, danke. Aber ist das denn auch so, wenn ich das nicht direkt von meiner Chefin sondern von einer Kollegin erfahren habe, die nicht mal Ausbildungsleiterin, o.ä. ist?
Meine Kolleginnen haben von der Regelung zum Beispiel überhaupt nichts gewusst, genau so wenig wie ich. Wir haben zum ersten Mal am Montag davon erfahren...
Wer dir das gesagt hat, spielt eigentlich keine Rolle.
Als Arbeitgeber würde ich das beim ersten Mal auch nicht so eng sehen. Aber im schlimmsten Fall zahlt sie dir deine Ausbildungsvergütung für diesen Tag nicht, da der Nachweis fehlt.
Dafür vor's Arbeitsgericht zu ziehen und eine Leistungsklage einzureichen halte ich aber für überzogen und wird sich auch nicht lohnen..
Recht bekommst du vor Gericht,
Wenn deine Cheffin gnatzig ist, wird es nach der Ausbildung keine weitere Zusammenarbeit geben.
Recht bekommst du vor Gericht,
Auf was willst du dich denn berufen vor dem Arbeitsgericht?
Wenn mitgeteilt wurde (auch mündlich), dass ab dem ersten Tag vorzulegen ist, dann ist dem nachzukommen. Langsfristig sollte die Firma einfach den Passus in ihren Veträgen mal anpassen, dann kommt es nicht zu Missverständnissen.
Das ist leider nicht richtig. Der Arbeitgeber muss keine Begründung nennen: BAG, Urteil vom 14.11.2012, 5 AZR 886/11