§696 BGB, was tun wenn Rücknahme verweigert wird?
Guten Tag.
Das Problem ist recht simpel beschrieben. Ich habe für eine Bekannte Eigentum, eingelagert zu dem Zeitpunkt ohne Begrenzung. Bereits im März erging eine Rücknahme Aufforderung. Sie hat seit dem etwa 1/4 ihrer Sachen abgeholt. Bis Anfang September muss es raus sein aber sie verweigert die Abholung.
Welche Möglichkeiten bleiben mir nun? Denn normaler Weise besteht eine Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren aber ehrlich gesagt sehe ich es als übertrieben an, z.B. bei Umzügen und Co jedes mal drauf zahlen zu müssen, bis sie irgendwann einmal die Sachen eventuell abholen will.
2 Antworten
Du kannst die Sachen einlagern lassen und ihr das in Rechnung stellen.
Du bist auf dieser Welt generell am Arsch, wenn du nicht egoistisch bist. 😂
Schick ihr ein Einwurfeinschreiben, Frist 2 Wochen und setze sie davon in Kenntnis, daß Du nach Ablauf dieser Frist die Sachen entsorgen wirst und ihr die Kosten in Rechnung stellst. Dabei verweist du nochmals auf die Auffgorderung vom März.
Warum nicht? Hat er einen gewerblichen Vertrag mit der Bekannten abgeschlossen, ihre Sachen zu lagern, oder war es eine Gefälligkeit?
Bei einer Gefälligkeit darf er durchaus die Sachen entsorgen, die sie nicht abholt.
Aber der Plan ist ja eigentlich, daß sie endlich mal in die Strümpfe kommt und ihr Zeug abholt.
Na und? Im o.a. genannten Paragraphen steht ja, daß er jederzeit die Abholung verlangen kann. Tut er nun. Und wenn sie nicht abholt, kann er ja immer noch überlegen, was er tatsächlich unternimmt.
Einlagern und danach die ausgelegten Kosten nichtb wiederbekommen ist die deutlich schlechere Lösung.
Wenn sie ankommt und klagt: Welcher Fenseher? Welche teuren teile? Das war alles nur Müll.
Wenn sie ankommt und klagt: Welcher Fenseher? Welche teuren teile? Das war alles nur Müll.
Vor Gericht lügen, ist jetzt ein ganz mieser Vorschlag.
Nochmals: Der Plan ist es ja, sie zur Abholung zu bewegen. Wenn das nicht hilft, kann man immer noch eine neue Strategie entwickeln, je nach Art und Umfang der eingelagerten Sachen, und dabei auch rechtliche feinheiten bedenken..
Bei einer Gefälligkeitsverwahrung ist man zudem nicht verpflichtet, auf die Sachen aufzupassen. deshalb "Welcher Fernseher...."
Bei einer Gefälligkeitsverwahrung ist man zudem nicht verpflichtet, auf die Sachen aufzupassen. deshalb "Welcher Fernseher...."
Und der nächste Blödsinn.
Soweit ich gelesen habe würde ich mich mit einer Entsorgung strafbar machen. Kannst du diese Option mit einem § belegen?
Danke ja den Gedanken hatte ich auch. Problem dabei, was ist wenn sie die Kosten nicht übernimmt, dann bleibe ich au diesen sitzen oder habe noch weitere, weil ich dann ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten muss