200 % Sanktion!

12 Antworten

Also ich kenne das so wenn man 200% Sanktion bekommen hat das man da garkein geld bekommt sondern Lebensmittelgutscheine. Sie kann aber bei ihrem Fallmanager nach einer längeren Maßnahme fragen um die Sperre auch 6 Wochen zu verkürzen. laut gesetz geht das.

Die kann Widerspruch einlegen. Das wird aber wenig bringen. Wenn sie sich bei den Bescheiden die Rechtshelfbelehrungen durchgelesen hätte, dann hätte sie das vermeiden können. Wenn man Leistungen bezieht muss man seine Verpflichtungen einhalten.


Goldsieb  13.11.2012, 22:22

das stimmt nicht was du schreibst. das jobcenter hat sicher zustellen das das existenzminimum - was der gesetzgeber beschlossen hat - immer in voller höhe gezahlt wird. (urteil des BVERG vom 9.02.2010)

Solange sie 20 EUR erhält ist sie immerhin noch über das Jobcenter krankenversichert.

Echtes Mitleid habe ich nicht, aber sie sollte zunächst einmal Widerspruch gegen die Sanktionen einlegen und dann unbedingt zu einer Sozialberatung vor Ort gehen.

Verstoß gegen Eingliederungsvereinbarung und mehrere Meldeversäumnisse sind zwar grundsätzlich sanktionierbar, aber häufig begehen die Jobcenter Formfehler; zumindest das sollte sie überprüfen lassen und ansonsten Einsicht in ihr Fehlverhalten siganlisieren, sodass der Vermittler die Sanktion auf 6 Wochen beschränken kann.

Sie kann sich dann nur noch zusätzlich Lebensmittelgutscheine zum Einkauf der notwendigsten Dinge holen. Wenn sie rückwirkend bis zu einem gewissen Zeitraum ( nicht für 3 Monate machbar) glaubhaft und nachweisbar ihr Nichterscheinen belegen kann, wäre evtl ein Teil-Einspruch möglich. Wenn sie allerdings drei Monate wirklich gar nichts gemacht hat, also weder Lust auf Bewerbungen noch aufs Erscheinen gehabt hat, obwohl nichts wirklich Gravierendes anlag, dann hat sie ihre jetzige Situation auch komplett selbst verschuldet.


Goldsieb  13.11.2012, 22:13

das stimmt nicht. sie hat unabhängig von verpassten terminen und verstößen gegen eine EV das recht auf volles alg 2 . (!!!)

abgesehen davon das sanktionen im allgemeinen gegen diverse grundrechte verstoßen und somit verfassungswiedrig sind, kann es keine 200%-sanktion geben. denn mehr als einem menschen zusteht kann auch nicht sanktioniert werden. ist wieder mal typisch jobcenter.

das jobcenter handelt hier natürlich klar rechtswiedrig. wie begründet denn das jobcenter die 20€ ? jeder alg 2-empfänger, der entsprechende sanktionen bekommen hat, hat anspruch auf lebensmittelgutscheine. die höhe daraus ergibt sich aus dem anteil des regelsatzes vom alg 2 für essen und alkoholfreie getränke.

einer person stehen monatlich 374€ alg 2 zu. davon sind 132,77€ (35,50% von 374) der anteil für lebensmittel und alkoholfreie getränke.

genau diesen anteil von 132,77€ MUSS das jobcenter monatlich in lebensmittelgutscheinen ausstellen. das ist keine kannvorschrift, sondern pflicht und gesetz.

es geht aus dem artikel 1 absatz 1 grundgesetz und dem artikel 2 absatz 2 grundgesetz hervor. demnach hat jeder hilfebedürftige das grundrecht auf gewährung eines menschenwürdigen existenzminimum, welches unverfügbar ist. unverfügbar heisst = nicht angreifbar. dazu hat man das grundrecht auf körperliche unversehrtheit.

beides wird im erheblichen maße verletzt, wenn man gar nichts oder nur 20€ bekommt. auch nachzulesen im urteil des bundesverfassungsgericht vom 9.02.2010 . (googeln)

die freundin soll unbedingt die lebensmittelgutscheine verlangen. also 132,77€-20€= 112,77€. 112,77€ stehen deiner freundin mindestens noch zu. der sachbearbeiter der deiner freundin nicht die volle summe auszahlt macht sich der vorsätzlichen körperverletzung schuldig.

möchtet ihr die sanktion bekämpft haben, meldet euch persönlich bei mir. siehe mein profil.


VirtualSelf  14.11.2012, 06:06

das jobcenter handelt hier natürlich klar rechtswiedrig. wie begründet denn das jobcenter die 20€ ?

Das wird reine Kulanz sein, damit die KV nicht flöten geht. Manche SB lassen den Empfänger mit 1 EUR drin, dieser scheint 20 gewählt zu haben.

ohne diese anhörung sind sanktionen erst recht verfassungswiedrig.

Fehlende Anhörung ist ein Formfehler, der locker geheilt werden kann; wird sie halt später angehört und das Ganze umterminiert.

Goldsieb  14.11.2012, 11:58
@VirtualSelf

wie gemailt sie hat aufjedenfall anspruch auf lebensmittelgutscheine. und nicht auf almosen von nur 20€.

hat der gesetzgeber beim erlass des SGB 2 die grundrechte zitiert gegen die das SGB 2 verstößt? § 16 d, 16 e und 31 SGB 2 verstoßen gegen grundrechte im form von artikel 1, 2, und 12 des grundgesetz.

da die regierung dies nicht erwähnt hat, sind diese SGB 2 paragrafen automatisch verfassungswiedrig. nachzulesen im artikel 19 grundgesetz.

Goldsieb  13.11.2012, 22:09

aufjedenfall widerspruch einlegen und möglichst dem sozialgericht schreiben, ausser porto entstehen sonst keine kosten. ich kann euch das auch alles vorschreiben. wendet euch an mich.

Goldsieb  13.11.2012, 22:40
@Goldsieb

vor der sanktion muss das jobcenter deiner freundin eine schriftliche anhörung geschickt haben. also ein schriftstück wo das jobcenter deine freundin darauf hin weist das sie sich zum sachverhalt und einer bevorstehenden sanktion äussern kann.

ohne diese anhörung sind sanktionen erst recht verfassungswiedrig.