2 A Verstöße in der verlängerten Probezeit?
Hey ,
Also ich habe vor einem Jahr ein Aufbauseminar gemacht und bin dadurch in die verlängerte Probezeit gerutscht , nun habe ich vor 3 Monaten 2A Verstöße innerhalb von 10 Tagen begangen habe aber erst ein Monat nach beiden Verstößen den Brief für die verkehrspsycholgische Beratung bekommen und darauf hin erst das Bußgeld für den 2ten Verstoß . Da die Verstöße so nah aneinander waren bin ich ja bei dem 2ten Verstoß noch nicht in Stufe 2 der Probezeitmaßnahme gewesen und bin jetzt gerade auch noch in der 2 Monatsfrist , also die Frage hat der 2te A Verstoß weiter Auswirkungen ?
3 Antworten
2. ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahe zu legen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3. ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Der letzte Verstoß wurde begangen, bevor die Frist zur freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung abgelaufen ist. Daher kommt Stufe 3 (Entziehung der Fahrerlaubnis) nicht zum Tragen.
Erst ein nach Ablauf der Frist begangener A-Verstoß hat die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge.
also die Frage hat der 2te A Verstoß weiter Auswirkungen ?
Selbstverständlich. Deine charakterliche Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr darf angezweifelt werden.
Der letzte Verstoß zieht keine Probezeitmaßnahmen nach sich, da er nicht nach Ablauf der Zweimonatsfrist für die verkerspsychologische Beratung begangen wurde.
§2a StVG:
(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde
1. seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2. ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3. ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.