Artikel13 Grundgesetzes gültigkeit im Internat?
vollgende Situation:
ich bin zurzeit Schüler einer Berufsschule und bin für 3 Monate im Internat der Schule untergebracht. Ich bin 21 Jahre alt. Die Schule und das Internat werden von Land betrieben und geführt. Nun führt der Schuldierektor, zusammen mit dem Hausmeister, in Abwesenheit der Bewohner sowie ohne Erlaubnis der Bewohner, pauschale dursuchungen aller Zimmer mittels Generalschlüssel durch. Er sucht nach Alkohol und Drogen, generell unordnung sowie andere verbotenen Gegenstände wie z.B Mikrowellen, die nach Hausordnung verboten sind. Zur Zimmerdurchsuchung ist kein Vermerk in der Hausordnung vorhanden . Auch habe ich nirgends dieser Durchsuchung zugestimmt und wurde vorher nicht informiert . Die Kosten für die Unterkunft wird vom AG getragen.
Meine Frage:
Ist das mit z.B. Artikel 13GG vereinbar?
Giebel es bereits Urteile?
Gerne auch mögliche Fundstellen im Gesetz die Anwendung finden.
1 Antwort
Nein, natürlich ist dies nicht erlaubt. Das ist Hausfriedensbruch im Sinne von §123 Strafgesetzbuch (StGB). Es muss ja sowas wie ein Mietvertrag für das Zimmer existieren und ja, es gibt bereits unzählige Gerichtsentscheidungen, dass Vermieter nicht einfach das Mietobjekt ohne Zustimmung des Mieters betreten dürfen. Der Vermieter muss einen Besuch rechtzeitig im Voraus ankündigen (in der Regel 2 Wochen vorher), den Grund benennen und natürlich hat der Mieter das Recht dabei anwesend zu sein. Ausnahmen gelten nur in akuten Notfallsituationen wie beispielsweise Brände oder Wasserschaden. Auch dann, dürfen allerdings keine persönlichen Gegenstände durchsucht werden sondern nur das gemacht werden was erforderlich ist um die akute Gefahr abzuwenden. Betritt der Vermieter regelmäßig das Mietobjekt ohne dass die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, so hat der Mieter sogar das Recht dazu ein neues Türschloss einzubauen und die Kosten dafür beim Vermieter geltend zu machen. Das Internat hat natürlich eine Hausordnung aber wenn darin nicht's geregelt ist, dann ist es nicht zulässig. Zudem kann eine Hausordnung grundsätzlich nicht über geltendem Recht stehen.
Mfg