Angetrunken Auto gefahren in der Probezeit?

4 Antworten

Mit einem Unfall unter Alkoholeinfluss hast du gute Chancen, im Straftatbereich zu landen (§ 316 StGB). Davon geht die Polizei / Staatsanwaltschaft hier wohl auch aus.

Auf eine Verurteilung nach § 316 StGB folgt regelmäßig eine Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB) und auf diese zwingend auch eine Sperre von 6 Monaten bis 5 Jahren (§ 69a Abs. 1 StGB). Der Entzug der Fahrerlaubnis bringt dann zusätzlich noch 3 Punkte im FAER mit sich (Anlage 13 Nr. 1.8 FeV), die 10 Jahre lang stehen bleiben (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a StVG) Diese Punkte werden gelöscht, wenn und sobald nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis eine neue Fahrerlaubnis erteilt wird (§ 4 Abs. 3 Satz 3 StVG). (Dies gilt jedoch u. a. dann nicht (Satz 4 Nr. 1), wenn die Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 3 StVG entzogen wurde, weil die Teilnahme an einem wegen Probezeitverstößen angeordneten Aufbauseminar nicht oder nicht fristgemäß erfolgt ist.).

Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis (egal ob nach § 69 StGB oder § 46 FeV) endet deine Probezeit. Bei einer Neuerteilung beginnt eine neue Probezeit, und zwar mit der Dauer der verbleibenden Restzeit der bisherigen Probezeit + Verlängerung um 2 Jahre (§ 2a Abs. 1 Satz 6 bis 7 i.V.m. Abs. 2a StVG). Die Neuerteilung einer FE ist erst nach Absolvierung des Aufbauseminars möglich (§ 2a Abs. 5 Satz 1 StVG). Für diese Probezeit gilt das bisherige dreistufige System des Abs. 2 nicht mehr. Wenn du erneut einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße begehst, wird direkt eine MPU angeordnet (§ 2a Abs. 5 Satz 4 bis 5 StVG).

Hinsichtlich des entstandenen Schadens am Fahrzeug wird eine eventuelle Kasko vermutlich die Leistung verweigern. Soweit Drittschäden (z. B. Flurschäden) entstanden sind, wird die KFZ-Haftpflichtversicherung zwar in Vorleistung gehen, dich hier aber im Nachgang in Regress nehmen.

Und selbst wenn keine strafrechtliche Verurteilung erfolgen sollte, sind die begangenen Ordnungswidrigkeiten A-Verstöße, Aufbauseminar und Probezeitverlängerung sind dir also in jedem Fall sicher.

Mein Rat: Wende dich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Hinweis: Ich bin kein Anwalt, das ist keine Rechtsberatung. Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus, keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder. Angaben und Einschätzungen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.

Trunkenheit am Steuer gilt ab 1,1 Promille als Straftat. Jetzt ist die Frage wieviel hattest du? Bei 4 Bier liegt der Blutalkohol irgendwo zwischen 1 und 1,8 Promille. Möglicherweise auch weniger. Je nachdem, ob es 0,3 er oder 0,5 er waren und in welchem Zeitraum sich das alles abgespielt hat.

Jetzt bis du auch noch Fahranfänger, also in der Probezeit, da gilt ohnehin 0,0 Promille. Und betrunken mit dem Fahrzeug vor der Polizei geflüchtet.

Da kommt einiges auf dich zu. Die Polizei kann unter diesen Bedingungen den Führerschein beschlagnahmen, weil a) Gefahr in Verzug (wegen deiner Flucht) und b) sowieso durch die richterliche Entscheidung der Entzug der Fahrerlaubnis zu erwarten ist (weil du genug Promille hattest).

Also Führerschein erstmal weg, hohe Geldstrafe, Nachschulung, MPU.

Tja, da kannste mal Dein Fahrrad wieder Fit machen oder Busfahrkarte besorgen.

Den Führerschein biste erstmal länger los. Und das man darauf Beruflich angewiesen ist, interessiert nicht.

Vier Bier sind auch keine Lappalie mehr !

Sorry, aber für Alkohol und Drogen am Steuer habe ich keinerlei Verständnis.

Was für Konsequenzen du genau bekommst hängt vom Einzelfall ab, aber ziemlich sicher dürfte sein, dass du deinen Lappen sehr lange nicht wiedersehen wirst (wenn überhaupt). Wenn das für dich so wichtig ist hättest du halt nicht so ne Scheiße bauen sollen.