Kann die Polizei einen Fake Instagram Account auskünftig machen?

5 Antworten

Ja, theoretisch kann man deine verwendete IP-Adresse herausfinden.

Dass dies aufgrund eines solchen Bildes gemacht wird halte ich für eher unwahrscheinlich. Da gibt es deutlich schlimmere Vergehen, beispielsweise Kinderpornografie.


cola38586 
Beitragsersteller
 18.12.2018, 02:28

Also würde die Polizei nichts machen

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Wenn du jemand unaufgefordert ein Bild deines Teils geschickt hast:

§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften

(1) Wer eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3)

1.einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,

2.an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,

3.im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt

3a.im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,

4.im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,

5.öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,

6.an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,

7.in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,

8.herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder9.auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) 1Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt;dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. 2Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

.....

und auf eine Behördenanfrage erteilt Facebook/Instagram natürlich Auskunft bezügl. IP- und evtl hinterlegte e-mail.....


cola38586 
Beitragsersteller
 18.12.2018, 14:19

Und trifft etwas zu? Zum meinem Fall? was ich geschrieben habe? Bei instagram das versenden von einem Glied

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rampe6  18.12.2018, 15:41
@cola38586

Wenn du ein Bild deines Geschlechtsteils unaufgefordert an jemand geschickt hast - ja! § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB

Wenn der Empfänger auch noch unter 14 Jahre alt war bist du dann sogar im Bereich des sexuellen Missbrauchs

§ 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.

(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,

2.ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,

3.auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3) oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, uma)das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oderb)um eine Tat nach § 184b Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen, oder

4.auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts, durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations- und Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden einwirkt.

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cola38586 
Beitragsersteller
 18.12.2018, 16:28
@rampe6

Also würde die Polizei etwas unternehmen?

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rampe6  19.12.2018, 07:07
@cola38586

wenn die Polizei Kenntnis davon bekommt MUSS sie tätig werden.

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Nö. Das tun die sicher nicht, zumal das Glied nicht versendet wurde, sondern du gezielt auf einen Link geklickt hast, um es zu sehen.


cola38586 
Beitragsersteller
 18.12.2018, 02:21

ok aber woher sollen sie das wissen?

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maja0403  18.12.2018, 02:26
@cola38586

Normalerweise weiß man, dass man Links von fremden Personen nicht einfach anklicken soll.

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cola38586 
Beitragsersteller
 18.12.2018, 02:27
@maja0403

Ich habe ausversehen auf seine Story geklickt

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maja0403  18.12.2018, 02:29
@cola38586

Du hast kein Bild geschickt bekommen, sondern einen Link.

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nein. sowas verstößt vielleicht gegen die richtlinien von instagram, ist aber keine straftat. wenn ich auf eine porno-seite gehe, kann ich auch nicht denbetreiber wegen sexueller belästigung anzeigen. das ist das risiko im internet. klicke ich auf einen link, wenn da steht „horny girls hier klicken“ kommt garantiert kein bild von einem rosa elefanten. selber schuld. wenn es dich so sehr traumatisiert hat, solltest du deine social media profile löschen und in therapeutische behandlung gehen.

es ist auch nur ein körperteil.

Ich glaube, dass sie das kann, wenn ein entsprechender Ermittlungsdruck dahinter steht, es sich also um ein Verbrechen handelt, welches aufgeklärt werden muss. Aber sicher wird sie nicht wegen Kindereien tätig.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

cola38586 
Beitragsersteller
 18.12.2018, 14:20

hmm verstehe danke für deine Antwort. Also wird die Polizei nichts machen wenn es um versenden von Dick Pics geht

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cola38586 
Beitragsersteller
 18.12.2018, 16:12
@wiki01

aber ist doch eine Straftat § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB

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wiki01  18.12.2018, 16:57
@cola38586

Sagt wer? Du? Die Polizei? Der StA? Der Richter?

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cola38586 
Beitragsersteller
 18.12.2018, 16:58
@wiki01 § 184 Verbreitung pornographischer Schriften

(1) Wer eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3)

1.einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,

2.an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,

3.im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt

3a.im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,

4.im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,

5.öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,

6.an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,

7.in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,

8.herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder9.auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) 1Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt;dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. 2Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

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wiki01  19.12.2018, 07:39
@cola38586

Na, das hast du ja schön kopiert. Das beeindruckt mich jedoch in keinster Weise. Es ist nämlich völlig irrelevant, was du für für dich passende Paragraphen aussuchst, ein Richter und ein StA kann und wird das anders sehen. Ist mir aber wurscht. Ich hab dir meine Sicht auf deine Frage geschrieben. Sie passt dir nicht ins Konzept. Kann ich nicht ändern. Damit ist die Diskussion für mich beendet.

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