Ist es eine Vergewaltigung wenn?

8 Antworten

Da musst du das ( man merkte das ich es nicht wollte ) mehr definieren.

Wie ich das jetzt verstehe ist es zwischen dir und deinem Freund zum gv gekommen und du hast dem davor eindeutig eingewilligt und auch beim Verkehr nicht gesagt das du das nicht möchtest ?

Dann ist es keine rechtlich gesehende vergewaltigung weil dein Freund es ja auch nicht wissen kannst das du das nicht willst wenn du zustimmst .

Aber gehen wir von dir aus ist es natürlich eine für dich selber eine weil du es eigentlich nicht wolltest es trotzdem passiert ist . Sowas ist bestimmt nicht schön und tut mir leid für dich .

Was ich noch lese ist das du Streit damit vermeiden wolltest . Wenn es Streit geben sollte , weil du, egal was auch immer nicht machen willst , dann ist das ein Problem und immer eine Nötigung die du sofort unterbinden solltest ! Niemand hat dir zu sagen wann du Lust auf gv hast das ist dein Körper und du hast das sagen darüber .

Werde dir bitte so schnell wie möglich bewusst darüber und lerne ganz klar und deutlich NEIN zu sagen . Wird das nicht akzeptiert dann breche sofort den Kontakt ab und beende es . Lass dich auch nicht beeinflussen oder manipulieren ein Nein ist ein Nein Punkt .


Svenja584 
Beitragsersteller
 16.08.2024, 22:25

Erstmal dir vielen dank und ja ist mein ex freund sind schon lange getrennt aus solchen gründen habe mitlerweile einen neuen der mich bei jeder sache fragt ob es oke für mich ist und immer merkt wenn ich nicht möchte und deshalb auch die frage weil er sich auch nicht sicher ist ob es dann eine ist oder nicht

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Sehr schwierig einfach so zu sagen.

Das Gesetz sagt:

StGB § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person […]

Ja auf jeden Fall. Ab dem Moment wo etwas unfreiwillig passiert und ohne Zustimmung weiter gemacht wird gilt es glaube als Straftat.

Alles gute🫂🫂

Guten Tag!

Die Vergewaltigung verlangt nach §§ 177 Abs. 1, 177 Abs. 6 StGB sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen des Opfers, namentlich den Beischlaf zwischen Täter und Opfer mit dem Eindringen in den Körper oder beischlafähnliche Handlungen. Abzustellen ist strafrechtlich auf den erkennbaren Willen. Dieser ist nach objektiven Umständen zu bestimmen. Ein solch erkennbarer Wille liegt etwa

  • bei einer Äußerung wie ,,Nein" oder
  • bei Körperbewegungen wie ein Kopfschütteln, was eine Ablehnung zum Ausdruck bringt

vor.

Das ist hier sehr schwierig zu beurteilen. Objektiv betrachtet waren Sie damit einverstanden, haben somit in den Beischlaf' eingewilligt. Fraglich ist, ob der Täter hätte erkennen müssen, dass Sie es nicht wollten. Die Tat ist nämlich eine Vorsatztat, der Täter muss sich bewusst über den erkennbaren Willen des Opfers hinwegsetzen. Mangels weiterer Angaben ist dies zu Gunsten des Täters abzulehnen.

Fazit: Eine Vergewaltigung würde somit ausgehend vom Sachverhalt nicht vorliegen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

Nein. Du hättest da unmissverständlich klar machen müssen, dass Du nicht willst.