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Über die Zulassung der Parteien entscheidet der Bundeswahlausschuss. Dieser hat am 15. März 2019 in öffentlicher Sitzung 41 Parteien und sonstige politische Vereinigungen mit gemeinsamen Listen für alle Länder oder mit Listen für ein Land zur Europawahl am 26. Mai 2019 zugelassen.

Wahlvorschläge können von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen eingereicht werden. Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber können, anders als bei der Bundestagswahl, bei der Europawahl nicht kandidieren.

Das Parteiengesetz definiert Parteien als Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten.

Sonstige politische Vereinigungen zeichnen sich nach der Definition des Europawahlgesetzes dadurch aus, dass sie mitgliedschaftlich organisiert, auf die Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichtet sind und ihren Sitz, ihre Geschäftsleitung, ihre Tätigkeit und ihren Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben.

Die Voraussetzungen der Wahlteilnahme sind für Parteien und sonstige politische Vereinigungen identisch.

Weitere Informationen dazu findest Du beim Bundeswahlleiter.

Viele Grüße

Das Presseteam der Vertretung der EU-Kommission

alle haben die erforderlichen hürden übersprungen

ist so in einer demokratie