Also mal ganz kuehlen Kopf bewahren und nichts uebertreiben! Geh mal ganz nuechtern an die Sache ran! Wie lange ist das her, dass der gute Mann/Frau bei dir war? 2 Wochen, oder weniger?
Versuche, eine Analogie zu ziehen zwischen dessen Verhalten und einem Haustuergeschaft! Nimm dir ein BGB zur Hand und lies dir § 312 Abs. 1 durch! Dann den § 355 komplett. Nun versuche, Parallelen zu finden und ueberlege, warum du nicht derart geschuetzt sein solltest? Aber guck dir auch an, wie du weiter zu verfahren hast! Widerspruch einlegen ist das allererste! Und zwar schnell! Solange noch keine 2 Wochen rum sind. Klugerweise machst du das in einer Form, die es dir spaeter erlaubt, das ganze auch nachzuweisen. Die Kontaktdaten des Vertreters muessen da in den Dokumenten irgendwo drin stehen. An den geht ein Exemplar. Ein weiteres an die Zentrale.
Darauf werden sie dir in irgendeiner Form antworten. Danach kannst du dann dein weiteres Vorgehen ausrichten. Vielleicht stellen die sich auch dumm und schicken dir Rechnungen, Mahnungen usw. Dann wirst du dir wohl einen Rechtsanwalt suchen muessen.
Die ganze Empoerung hier, von wegen Noetigung usw. ist vielleicht nachvollziehbar, bringt dich hier aber nicht weiter.
Du erklaerst, dass du von einem Mitarbeiter dazu gedraengt wurdest Rundfunkgeraete anzumelden. Dass du nichts anmelden musst, wenn du die Geraete deiner Eltern nutzt, hat er dir nicht erklaert. Er haette dir direkt unterstellt, du wuerdest eigene Geraete betreiben und muesstest diese anmelden. Die Formulierung "ich habe faelschlicherweise Geraete angemeldet" ist nicht so gut. Du wusstest einfach nicht, dass die Geraete deiner Eltern angemeldet sind und dass du sie gebuehrenfrei mitbenutzen darfst. Dann ziehst du die Analogien zum Haustuergeschaeft und erklaerst den Widerruf.
Hier mal die Paragraphen aus dem BGB:
§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher
1.
durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
2.
anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
3.
im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen
bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.
§ 355
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.