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Um dagegen vorzugehen, sollten zum einen strafrechtliche, zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Schritte erfolgen.
Strafrechtlich:
Strafanträge bzw. -anzeigen wegen Sexuellen Mißbrauches von Schutzbefohlenen (§ 174 I Nr. 1 StGB), sofern es Kinder waren (unter 14), dann wäre § 176 I StGB ebenfalls einschlägig, § 180 I StGB könnte erfüllt sein, sexuelle Belästigung (§ 184j StGB).
Zivilrechtlich:
Etwaige Schadensersatzansprüche über § 823 I BGB und Schmerzensgeld über § 253 II BGB.
Öffentlich-rechtlich:
Dienstaufsichtsbeschwerde an die zuständige Schulbehörde. Keine Punkte auslassen, Beweise benennen und die Eltern mit einweihen, Zeugen benennen (das Gleiche gilt auch bei den Strafanträgen bzw. -anzeigen).
Den Schulleiter in Regress nehmen und ihm ganz klar vorschlagen, den Lehrer vorübergehend bis zur Klärung zu suspendieren, da er am Ende auch nicht sagen könnte, er habe nichts gewusst, wenn es sich als wahr herausstellt.
Natürlich können diese ganzen Schritte (abgesehen von der Dienstaufsichtsbeschwerde und der Bitte an den Rektor) nur von den Betroffenen geltend gemacht werden.
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