Um dagegen vorzugehen, sollten zum einen strafrechtliche, zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Schritte erfolgen.

Strafrechtlich:

Strafanträge bzw. -anzeigen wegen Sexuellen Mißbrauches von Schutzbefohlenen (§ 174 I Nr. 1 StGB), sofern es Kinder waren (unter 14), dann wäre § 176 I StGB ebenfalls einschlägig, § 180 I StGB könnte erfüllt sein, sexuelle Belästigung (§ 184j StGB).

Zivilrechtlich:

Etwaige Schadensersatzansprüche über § 823 I BGB und Schmerzensgeld über § 253 II BGB.

Öffentlich-rechtlich:

Dienstaufsichtsbeschwerde an die zuständige Schulbehörde. Keine Punkte auslassen, Beweise benennen und die Eltern mit einweihen, Zeugen benennen (das Gleiche gilt auch bei den Strafanträgen bzw. -anzeigen).

Den Schulleiter in Regress nehmen und ihm ganz klar vorschlagen, den Lehrer vorübergehend bis zur Klärung zu suspendieren, da er am Ende auch nicht sagen könnte, er habe nichts gewusst, wenn es sich als wahr herausstellt.

Natürlich können diese ganzen Schritte (abgesehen von der Dienstaufsichtsbeschwerde und der Bitte an den Rektor) nur von den Betroffenen geltend gemacht werden.

Hast du weitere Fragen?

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Die Bezeichnung "Ne_er" ist grds. strafrechtlich keine Beleidigung i.S.d. § 185 StGB, was sich aus entsprechenden Kommentierungen zum StGB entnehmen lässt (z.B. Fischer § 185 Rn. [werde ich nachtragen]).

Jemanden als Asylanten zu bezeichnen ist zwar je nach Kontext evtl. diskriminierend.
Jedoch wahrscheinlich rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Es könnte jedoch als Mobbing gewertet werden, und wenn es einen schulischen Bezug aufweist, könnte der Schulleiter eine Klassekonferenz einberufen und in Einvernehmen mit der Klassenkonferenz etwaige Erziehungsmittel bzw. Ordnungsmaßnahmen festsetzen.

Bitte führe nochmal aus, was "und noch mehr" bedeutet.

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Also es könnte sicherlich unter § 185 StGB subsumiert werden.

Dir könnte aber auch nichts passieren, da es eine sehr schöne Norm gibt: § 199 StGB.

Wenn du genau darauf unverzüglich mit deiner Äußerung reagiert hast, kann das Gericht dich und/oder den Anderen freisprechen.

Von daher wird dir da nicht viel passieren.

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Da du gem. § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig bist und gem. § 107 BGB ein Kaufvertrag (hier über die Leistung des Piecers gegen Geldzahlung) nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, benötigst du entweder eine Einwilligung (§ 183 S. 1 BGB) oder im Nachinein eine Genehmigung (§ 184 I BGB) deiner Eltern.

Natürlich wäre hier auch eine Anwendung des § 110 BGB möglich, allerdings macht kein seriöser Piercer einen Piercing ohne Einverständnis der Eltern.

Zudem solltest du mind. 14 sein.

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