Hallo liebe Community,
wir haben als gewerblicher Auftrag einen Generalunternehmer (AN) für ein Pförtnergebäude. Das Foliendach hat ca. 150 m². Auf diesem liegen Schrauben und auch scharkantige Blechstücke. Eine Undichtigkeit im Gebäude ist NICHT zu erkennen., es gibt also keinen KONKRETEN Mangel.
Nimmt man das Dach nun so ab und es entsteht danach eine Undichtigkeit, kann der Auftraggeber (AG) anhand der Beweislastumkehr kaum den AN haftbar machen.
Gleichwohl ist nun die Frage, ob der AN die Dichtigkeit des Daches als Grundleistung (also ohne separate Honorierung) nachweisen muss. Die Flachdachrichtlinien schweigen sich da m.E. aus. Es gilt aber m.E., dass er die Mangelfreiheit vor Abnahme nachweisen muss - auch ohne einen konkreten Mangel.
Alternativ können wir die Abnahme erklären unter Vorbehalt der o.g. Unsicherheit durch u.a. Schrauben, usw. und an dieser Stelle die Beweislastumkehr ausschließen.
- Wie ist Eure Meinung
- Bitte möglichst eine rechtliche Basis mitliefern
Danke schon einmal im Voraus.