Du hast sicherlich einen neuen Vertrag mit den neuen Mietern abgeschlossen, die einziehen werden.
Dieser Vertrag ist bindend, auch wenn er bisher nur mündlich vereinbart wurde.
Ein Vertrag kommt zustande, wenn zwei oder mehr Parteien eine Einigung über bestimmte Bedingungen erzielen.
Dies kann schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Handeln geschehen. Die wesentlichen Bestandteile eines Vertrags sind:
- Angebot: Eine Partei macht ein Angebot, das die wesentlichen Vertragsbedingungen enthält.
- Annahme: Die andere Partei nimmt das Angebot ohne Änderungen an.
- Gegenleistung: Beide Parteien müssen etwas von Wert austauschen, z.B. Geld für eine Dienstleistung oder Ware.
- Rechtsfähigkeit: Beide Parteien müssen rechtlich in der Lage sein, einen Vertrag abzuschließen.
- Willenserklärung: Beide Parteien müssen den Willen haben, einen rechtlich bindenden Vertrag einzugehen.
Selbst mündliche Verträge sind rechtlich bindend, solange sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.
Es ist jedoch immer ratsam, Verträge schriftlich festzuhalten, um Missverständnisse zu vermeiden und einen klaren Nachweis zu haben.
Wenn ein Mieter aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens des Vermieters umziehen muss, kann er Schadensersatz für die dadurch entstandenen Kosten verlangen.
- Grundlage des Schadensersatzanspruchs: Der Mieter kann Ersatz für alle Vermögenseinbußen verlangen, die ihm durch die Nichterfüllung des Mietvertrags entstanden sind. Dazu gehören auch Umzugskosten und die Kosten für die Suche nach einer Ersatzwohnung.
- Umzugskosten: Diese umfassen die Kosten für den Transport der Möbel, die Miete eines Umzugswagens, Verpackungsmaterialien und eventuell die Beauftragung eines Umzugsunternehmens. Auch die Kosten für die Verpflegung von Helfern und Trinkgelder können erstattet werden.
- Kosten für Ersatzwohnraum: Wenn der Mieter aufgrund der Vertragsverletzung des Vermieters eine neue Wohnung suchen muss, können auch die damit verbundenen Kosten, wie Maklergebühren oder die Kosten für Zeitungsanzeigen, erstattet werden.
- Einmalige Aufwendungen: Dazu gehören Kosten für die Einrichtung der neuen Wohnung, wie z.B. Gardinen, Lampen oder Badeinbauten. Diese Kosten sind erstattungsfähig, wenn sie durch den Umzug notwendig wurden.
- Eigenleistungen: Der Mieter kann auch eine Entschädigung für seine eigene Arbeitskraft beim Umzug beanspruchen. Dies umfasst die Zeit, die er selbst für den Umzug aufgewendet hat.