2009 hieß es noch nach §14 JArbSchG (Jugendarbeitsschutzgesetz) dürfen Jugendliche grundsätzlich nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr beschäftigt werden. Aber keine Regel ohne Ausnahme die ein Kellnerjob verbieten würden.
Jugendliche über 16 Jahren dürfen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 JarbSchG im Gaststätten und Schaustellergewerbe bis 22.00 Uhr beschäftigt werden. Auch an Samstagen und Sonntagen dürfen im Gaststättengewerbe Jugendliche beschäftigt werden. Mindestens zwei Samstage/ Sonntage im Monat müssen aber frei bleiben. (§§16, 17 JarbSchG mit der Regelung weiterer Ausnahmen.)