Hi, es kommt auf mehrere Faktoren an:
Einsatzzweck und Größe: Wenn es kein Aufenthaltsraum, etc. im Sinne der Bauordnung ist (also z.B. ein Lager oder eine Garage) und Grenz- und Gebäudeabstände eingehalten werden, dann ist das je nach Bundesland (-> siehe LBO) verfahrensfrei. Schau auch hier:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+BW+Anhang&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Wird der Container nur temporär hingestellt, kann eine Aufstellgenehmigung reichen (wie bei Baustellencontainern). Das ist aber glaube ich nicht der Fall.
Passt der Container in den (hoffentlich?) vorhandenen Bebauungsplan, so kommt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung. §51, Abs 2. Dann ist es schneller und günstiger. Die Verantwortung für alles trägt dann dein Architekt. (Ja, für jede Art der Baugenehmigung braucht man (zumindest) für die Unterschrift einen Architekten oder jemanden mit Planvorlageberechtigung. Diese haben auch Zimmermeister, Maurermeister, staatl. geprüfte Techniker...)
Wenn alle Stricke reißen (keine temporäre Aufstellung, Aufenthaltsraum, beheizt, kein Bebauungsplan vorhanden) dann gibt es in der Regel das volle Programm einer Baugenehmigung. Dann wird es mit einem gebrauchten Container in der Regel schwer, weil die Container meist nicht die EnEV (Energieeinsparverordnung) erfüllen oder die Statik nicht vorhanden / anwendbar ist.
Auf der Seite http://www.sconox.com/container-preise/ gibt es Preise für werksneue Bürocontainer zum Kaufen. Die sind meist nicht viel teurer als gebrauchte Wohncontainer. Da ist dann die Statik dabei und die Erfüllung der EnEV ist auch möglich. Die kann man auch so klein bauen, dass die unter 40cbm sind.
Alles unverbindlich. Am besten zu allen Fragen die Baugenehmigung betreffend einen regionalen Architekten kontaktieren!