Immer wieder schön so sehen wie viele Leute durch falsches Halbwissen glänzen wollen. Dabei wäre es in diesem Fall nicht so schwierig eine hilfreiche Antwort zu geben. Man müsste nur mal ins Gesetz schauen: § 447 BGB
Gefahrübergang beim Versendungskauf(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die
verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht
die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem
Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der
Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von
der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus
entstehenden Schaden verantwortlich.
War die Käuferin mit unversichertem Versand einverstanden, ist es ihr Risiko. Wollte sie einen versicherten Versand und es wurde unversichert versendet: Risiko des Verkäufers. Versicherter Versand vereinbart und versichert versendet, an die Versicherung wenden.