Hallo hasgs
Bevor ich deine Frage beantworte, möchte ich etwas wissen. Ich habe gesehen, dass du dich gerade erst auf dieser Plattform angemeldet hast und schon einige Fragen im Bereich des Rechts gestellt hast. Wie kommst du dazu? Ist das ein privates Interesse von dir oder gehst du noch zur Schule und nimmst das dort durch? Meist ist es nämlich so, dass diese Fragen ein konkretes Problem betreffen und nicht grundlegender Natur sind.
Ich frage das aus verschiedenen Gründen: Einige Antworten auf die Fragen sind schlichtweg nicht brauchbar, beziehungsweise erwecken sie den Eindruck, richtig zu sein, obwohl sie es nicht sind. Es gibt Nutzer, die die Tendenz haben, ihre Meinung zu allem abgeben zu müssen. Ich empfehle dir daher eher ein gutes Lehrbuch, anstatt die Fragen hier zu stellen. Gerne kannst du mir eine Nachricht schreiben, wenn du (noch) kein einsteigerfreundliches Buch zum Privatrecht hast. Sofern du allerdings noch zur Schule gehst, empfehle ich dir, solche Fragen direkt an die Lehrperson zu stellen. Aber natürlich freuen sich die wenigen Personen, die sich ein wenig im Schweizer Recht auskennen auch, solche Fragen zu beantworten.
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Nun komme ich deshalb auch zu deiner Frage und konstruiere dir hierzu ein einfaches Beispiel: Angenommen Anton ist Hundehalter. Greift nun sein Hund beim täglichen Spaziergang eine fremde Person an, wird Anton schadenersatzpflichtig, sofern die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, was hier einmal angenommen wird.
Wurde der Schaden nun aber dadurch verursacht, dass die Drittperson Berta oder das Tier vom Berta den Hund von Anton gereizt hat, wäre es unangebracht, wenn im Endeffekt trotzdem Anton für den Schaden aufkommen muss. Berta haftet in einem solchen Fall (angenommen) aus Art. 41 OR.
Ich empfehle dir nun nicht diesen Art. 56 Abs. 2 OR näher zu studieren, sondern Art. 51 Abs. 2 OR. Denn Art. 56 Abs. 2 OR ist überflüssig. Alles, was du dazu wissen musst, ergibt sich aus Art. 51 Abs. 2 OR, über den - beziehungsweise über die darin verankerte Solidarhaftung - sich ganze Bücher schreiben lassen. Ich halte mich kurz: Dem Artikel wird entnommen, dass im Innenverhältnis grundsätzlich derjenige den Schaden tragen muss, der aus Art. 41 OR haftet. In zweiter Linie trägt ihn derjenige, der für den Schaden aus einem Vertrag einzustehen hat. In dritter Linie trägt ihn sodann derjenige, der (unter anderem) aufgrund einer Kausalhaftung einzustehen hat.
Auf den obigen Fall umgemünzt führt dies bei konsequenter Anwendung dazu, dass Anton seinen bereits bezahlten Schadenersatz an die geschädigte Person von Berta zurückfordern kann, weil Anton aus Art. 56 Art. 1 OR haftpflichtig wird (Kausalhaftung) und Berta aus Art. 41 OR (Verschuldenshaftung).
Übrigens habe ich oben die Annahme unterstellt, dass Berta aus Art. 41 OR haftet. Sie könnte meines Erachtens genauso gut selber aus Art. 56 OR haftpflichtig werden, wenn ihr eigener Hund den Hund von Anton gereizt hat und dieser dann wiederum den Schaden verursacht. Dann würden beide aus dem gleichen Rechtsgrund, nämlich einer Kausalhaftung schadenersatzpflichtig werden.
Die geschädigte Person hat im Übrigen die Wahl, ob sie ihren Schaden gegenüber Anton oder Berta geltend machen will. Insofern ist die Aussage einfach nicht korrekt, dass Anton nicht haftet. Diese Ausführungen beschlagen lediglich das Verhältnis zwischen Anton und Berta und nicht jenes zwischen der geschädigten Person und Anton oder Berta. Würde Anton nicht haften, gäbe es auch keinen Rückgriffsbedarf.
Erwähnen möchte ich noch, dass dabei natürlich meist entsprechende Versicherungen im Spiel sind. Diese Grundsätze muss mal allerdings beherrschen, um die Rolle der Versicherer und insbesondere deren Ansprüche besser verstehen zu können.
Ich hoffe, das hilft dir weiter. Die anderen Fragen beantworte ich dir aus Zeitgründen vorerst nicht. Die Artikel, die du erklärt haben möchtest, sind aber keineswegs Schwachsinn, wie dies so selbstsicher behauptet wird.
Beste Grüsse
Termonfeckin