Hallo hasgs

Bevor ich deine Frage beantworte, möchte ich etwas wissen. Ich habe gesehen, dass du dich gerade erst auf dieser Plattform angemeldet hast und schon einige Fragen im Bereich des Rechts gestellt hast. Wie kommst du dazu? Ist das ein privates Interesse von dir oder gehst du noch zur Schule und nimmst das dort durch? Meist ist es nämlich so, dass diese Fragen ein konkretes Problem betreffen und nicht grundlegender Natur sind.

Ich frage das aus verschiedenen Gründen: Einige Antworten auf die Fragen sind schlichtweg nicht brauchbar, beziehungsweise erwecken sie den Eindruck, richtig zu sein, obwohl sie es nicht sind. Es gibt Nutzer, die die Tendenz haben, ihre Meinung zu allem abgeben zu müssen. Ich empfehle dir daher eher ein gutes Lehrbuch, anstatt die Fragen hier zu stellen. Gerne kannst du mir eine Nachricht schreiben, wenn du (noch) kein einsteigerfreundliches Buch zum Privatrecht hast. Sofern du allerdings noch zur Schule gehst, empfehle ich dir, solche Fragen direkt an die Lehrperson zu stellen. Aber natürlich freuen sich die wenigen Personen, die sich ein wenig im Schweizer Recht auskennen auch, solche Fragen zu beantworten.

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Nun komme ich deshalb auch zu deiner Frage und konstruiere dir hierzu ein einfaches Beispiel: Angenommen Anton ist Hundehalter. Greift nun sein Hund beim täglichen Spaziergang eine fremde Person an, wird Anton schadenersatzpflichtig, sofern die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, was hier einmal angenommen wird.

Wurde der Schaden nun aber dadurch verursacht, dass die Drittperson Berta oder das Tier vom Berta den Hund von Anton gereizt hat, wäre es unangebracht, wenn im Endeffekt trotzdem Anton für den Schaden aufkommen muss. Berta haftet in einem solchen Fall (angenommen) aus Art. 41 OR. 

Ich empfehle dir nun nicht diesen Art. 56 Abs. 2 OR näher zu studieren, sondern Art. 51 Abs. 2 OR. Denn Art. 56 Abs. 2 OR ist überflüssig. Alles, was du dazu wissen musst, ergibt sich aus Art. 51 Abs. 2 OR, über den - beziehungsweise über die darin verankerte Solidarhaftung - sich ganze Bücher schreiben lassen. Ich halte mich kurz: Dem Artikel wird entnommen, dass im Innenverhältnis grundsätzlich derjenige den Schaden tragen muss, der aus Art. 41 OR haftet. In zweiter Linie trägt ihn derjenige, der für den Schaden aus einem Vertrag einzustehen hat. In dritter Linie trägt ihn sodann derjenige, der (unter anderem) aufgrund einer Kausalhaftung einzustehen hat.

Auf den obigen Fall umgemünzt führt dies bei konsequenter Anwendung dazu, dass Anton seinen bereits bezahlten Schadenersatz an die geschädigte Person von Berta zurückfordern kann, weil Anton aus Art. 56 Art. 1 OR haftpflichtig wird (Kausalhaftung) und Berta aus Art. 41 OR (Verschuldenshaftung).

Übrigens habe ich oben die Annahme unterstellt, dass Berta aus Art. 41 OR haftet. Sie könnte meines Erachtens genauso gut selber aus Art. 56 OR haftpflichtig werden, wenn ihr eigener Hund den Hund von Anton gereizt hat und dieser dann wiederum den Schaden verursacht. Dann würden beide aus dem gleichen Rechtsgrund, nämlich einer Kausalhaftung schadenersatzpflichtig werden.

Die geschädigte Person hat im Übrigen die Wahl, ob sie ihren Schaden gegenüber Anton oder Berta geltend machen will. Insofern ist die Aussage einfach nicht korrekt, dass Anton nicht haftet. Diese Ausführungen beschlagen lediglich das Verhältnis zwischen Anton und Berta und nicht jenes zwischen der geschädigten Person und Anton oder Berta. Würde Anton nicht haften, gäbe es auch keinen Rückgriffsbedarf.

Erwähnen möchte ich noch, dass dabei natürlich meist entsprechende Versicherungen im Spiel sind. Diese Grundsätze muss mal allerdings beherrschen, um die Rolle der Versicherer und insbesondere deren Ansprüche besser verstehen zu können.

Ich hoffe, das hilft dir weiter. Die anderen Fragen beantworte ich dir aus Zeitgründen vorerst nicht. Die Artikel, die du erklärt haben möchtest, sind aber keineswegs Schwachsinn, wie dies so selbstsicher behauptet wird.

Beste Grüsse

Termonfeckin

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Hallo

Ich hab dir hier alles niedergeschrieben, was sie in der entsprechenden Szene sagt, sofern es sich um die gesuchte Szene handelt. Der fett hervorgehobene Teil ist wohl derjenige, der dich interessiert. Den deutschen Teil habe ich mit Hilfe der DVD niedergeschrieben, den englischen kann ich auswendig.

Original:

Luna: Lost all my possessions. Apparently people have been hiding them.

[…]

Luna: Oh, it’s all good fun. But as it’s the last night, I really do need them back.

[…]

Luna: I’m sorry about your godfather, Harry.

[…]

Luna: That’s all right. Anyway, my mum always said the things we lose have a way of coming back to us in the end. If not always in the way we expect. Think I’ll just go have some pudding.


Deutsche Synchronisation:

Luna: Ich suche all meine Sachen. Offenbar muss sie irgendjemand versteckt haben.

[…]

Luna: Och, das ist doch nur Spass. Aber da heute der letzte Tag ist, muss ich sehen, dass ich sie wiederkriege.

[…]

Luna: Tut mir leid wegen deines Paten, Harry.

[…]

Luna: Nicht nötig. Und weisst du, Mom hat immer gesagt: „Was wir verlieren, kommt am Ende immer zu uns zurück.“ Wenn auch oft nicht so, wie wir es erwarten. Ich geh jetzt glaub ich etwas Pudding essen.


PS: Mich stört die Passage insofern, als dass man auch annehmen könnte, beide Sätze seien von der Mutter gesagt worden - was ja auch sein könnte. Der deutsche Untertitel meiner DVD gibt aber den ersten Teil in Anführungszeichen wieder und den zweiten dann nicht, welcher dann eben von Luna hinzugefügt wird, als sie ihre Schuhe erblickt. Wer den Satz im Internet braucht, gibt umgekehrt meist beide Sätze so wieder, als ob sie von Luna seien, dabei zitiert sie ja zumindest im ersten Satz nur ihre Mutter. Aber was solls...

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Hallo

Der Lohnaufwand stellt in einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich geschäftsmässig begründeten Aufwand dar und beeinflusst als solchen das (buchhalterische) Betriebsergebnis und somit den steuerbaren Reingewinn. Bei Personenunternehmungen ist dies nicht anders, nur dass hier der Reingewinn von den natürlichen Personen zu versteuern ist. Auch was andere Geschäftskosten betrifft, sind diese im Regelfall abziehbar. Grundlage für diese ganze Geschichte bilden auf Bundesebene die Art. 58 und 59 bzw. Art. 18 und 27 DBG. Als zentral in dieser Hinsicht erweist sich der Begriff des „geschäftmässig begründeten Aufwands.“

Aufgepasst werden muss bei der Qualifikation als verdeckter Gewinnausschüttung: Hält etwa der Lohn eines Mitarbeiters einer Kapitalgesellschaft, der gleichzeitig Beteiligungsinhaber oder eine diesem nahestehende Person ist, einem Drittvergleich nicht stand, wird dieser Überschuss nicht als Geschäftsaufwand anerkannt. Mit diesen verdeckten Gewinnausschüttungen wird nicht selten versucht, die wirtschaftliche Doppelbelastung bei Dividendenausschüttungen zu umgehen.

Die Lohnnebenkosten, also etwa Sozialversicherungsbeiträge, sind auch problemlos abziehbar, wobei mir dieser Begriff der Lohnnebenkosten nicht passt. Ich spreche lieber von geschäftsmässig begründetem Aufwand oder eben nicht geschäftsmässig begründetem Aufwand, das trägt der Gesetzessystematik besser Rechnung.


Etwas weiter greifen folgende Ausführungen, die sich mit dem Begriff des "Lohns" auseinandersetzen und dich vielleicht interessieren: Bei Lohnnebenbestandteilen (nicht gleichzusetzen mit Lohnnebenkosten) empfehle ich dir den Begriff der „fringe benefits“ zu merken bzw. darüber ein wenig zu recherchieren. Ein grundsätzliches Problem stellt nämlich die Überlegung dar, einem Mitarbeiter anstatt oder zusätzlich zu Geld andere Formen von Lohn zu entrichten, wozu unter anderem eben auch Pauschalspesen gehören können. Bei den Spesen hast du das sogenannte Steuerruling bereits erwähnt, bei welchem bei der Steuerbehörde des Sitzkantons um eine Genehmigung des Spesenreglementes ersucht wird. Dieses Vorgehen kann ich zumindest aus theoretischer Betrachtung nur empfehlen. Probleme tauchen hier vor allem bei übersetzten Pauschalspesen auf. Diese werden nicht als Geschäftsaufwand anerkannt und stellen damit eben auf der Empfängerebene zu versteuernde Lohnnebenbestandteile dar. Hier kann sich dann auch eine Divergenz von Buchhaltung und Steuern ergeben, welche zu korrigieren ist. Tatsächlich angefallene Spesen fallen aber wiederum problemlos unter den geschäftsmässig begründeten Aufwand. Die Unterscheidung in effektiv angefallene Spesen und Pauschalspesen ist also wichtig.

Andere Lohnnebenbestandteile, wie etwa vergünstigte Aktien für Mitarbeiter, unterliegen teilweise recht präzisen Regeln und dazu gibt es auch entsprechende Merkblätter der ESTV, so z.B. zur Abdiskontierung von Mitarbeiteraktien mit Veräusserungssperre. Problematisch ist aber bei diesen Lohnnebenbestandteilen nicht nur die Frage, ob diese als geschäftsmässig begründeter Aufwand auf der Ebene der Unternehmung abgezogen werden können und ob sie vom Empfänger zu versteuern sind, sondern auch, wie diese generell zu bewerten sind, was etwa bei Optionen ersichtlich wird.

Ich hoffe, dass meine Ausführungen nachvollziehbar sind. Als Basiswissen reicht aber der Grundsatz, dass Lohnkosten und Lohnnebenkosten abziehbar sind. Es stellt sich einfach immer die Frage nach der geschäftsmässigen Begründetheit.

Termonfeckin

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Schweizer Obligationenrecht - (Un)wesentlicher Irrtum

Hallo zusammen,

Wir behandeln zur Zeit in der Berufsschule das schweizerische Obligationenrecht und sind da gerade an den Anträgen dran. Mir geht es um folgendes:

Ein wesentlich Irrtum macht einen Antrag unwirksam.

Was ist den nun aber wesentlich und was nicht?

Beispiel:

Ich zeichne Produkt X mit einem Kaufpreis von 10.- CHF aus, das Produkt sollte aber eigentlich 100.- CHF kosten. Laut Lehrmittel ist das ein Fall von wesentlichem Irrtum denn dem Kunden müsse klar sein dass dieser Preis so nicht richtig sein kann.

Nun etwas komplexer. Mein Lehrer meinte dann wenn ich aber ein Produkt auszeichne, nennen wir es mal Produkt Y, und mir ein Zahlendreher passiert (560 statt 650 Fr.) dann sei das kein wesentlicher Irrtum und ich müsse das Produkt dann auch zu diesem Preis an den Kunden abtreten. Ich finde das etwas sehr stark verallgemeinert, schliesslich ist die Differenz in beiden Fällen identisch (90.- CHF). Wo liegt da die Grenze?

Ich meine bei einem Dreher in 910.- CHF ist der Schaden doch immens wenn das ganze dann für 190.- angeboten werden muss.

Also wo liegt denn nun die Grenze zwischen Wesentlich und unwesentlich, gibt es diese überhaupt und wenn ja wer legt die fest? Sind das Einzelfall Entscheide oder gibt es dazu Urteile von Schweizer Gerichten die einen Wert festlegen?

Da wir so was an der Prüfung begründen und belegen müssen, wäre es super wenn ihr das bei eurer Antwort auch machen könntet.

Vielen herzlichen Dank im Voraus!!!

Dragon

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Hallo

Ich möchte dir hier weiterhelfen und fange systematisch etwas vor deiner eigentlichen Frage an.

Der Begriff des Irrtums in Art. 23 OR ist als unrichtige Vorstellung über einen Sachverhalt zu verstehen. Deine subjektive Vorstellung weicht also von dem ab, was objektiv zutrifft.

Wesentlich wird diese unrichtige Vorstellung über einen Sachverhalt dann, wenn einer der Tatbestände von Art. 24 OR herangezogen werden kann. Dass die Frage der Wesentlichkeit eines Irrtums aber keine leichte ist, erkennt man bereits daran, dass das Gesetz in Art. 24 Abs. 1 OR von „namentlich“ spricht, d.h. bei wörtlicher Auslegung gibt es durchaus weitere Fälle eines wesentlichen Irrtums, auch dazu meines Wissens keine Entscheide vorhanden sind. Wenn du beide Artikel aufmerksam liest, sollte dir die Systematik bewusst werden.

In Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-3 OR sind die Erklärungsirrtümer geregelt. Hast du einen Fall, der unter Ziff. 1 oder 2 fällt, ist die Wesentlichkeit einfach zu bestimmen. Bei Ziff. 3 ist die Wesentlichkeit auch gegeben, die Krux liegt aber in der Auslegung des Wortes „erheblich“ und damit bin ich nun an dem Punkt angelangt, der hier von Interesse ist. Es gibt beispielsweise einen Bundesgerichtsentscheid, in welchem ein Ring mit dem Preis CHF 1‘380, anstatt dem wirklichen Preis CHF 13‘800 angeschrieben war. Hier hat das Bundesgericht die Wesentlichkeit bzw. Erheblichkeit – ohne grossartig zu begründen – bejaht. Ein weiterer Fall war die Abweichung von CHF 77‘000 zu CHF 117‘000 und dann gibt es noch einige kantonale Entscheide dazu, die ich erst mal weglasse. Es kommt (bei Preisfällen) aber nicht so sehr auf den absoluten Betrag an, als vielmehr auf die relative Abweichung – letzteres ist aber eine auch nicht von allen Juristen vertretene Meinung. Viele reden von der Gewinnspanne: ist diese klein, so ist Wesentlichkeit eher anzunehmen, als wenn die Gewinnspanne gross ist. Bei deinen Fallbeispielen siehst du schnell, dass die prozentuale Abweichung von CHF 10 zu CHF 100 viel grösser ist als von CHF 560 zu CHF 650. In letzterem Falle liegt meines Erachtens kein wesentlicher Irrtum vor, die Begründung sehe ich aber nicht im Zahlendreher, sondern in der geringen prozentualen Abweichung. Dass ein Zahlendreher den Irrtum per se ausschliesst, ist nach meiner Einschätzung nicht korrekt. Letztlich fliessen aber immer die Umstände des Einzelfalls in die Betrachtung ein. Einige Juristen sehen die Abweichung von etwa 40% oder mehr als Indiz für die Wesentlichkeit.

Eine weitere Hilfestellung könnte dir die Überlegung geben, welcher Sinn eigentlich dahinter steckt. Die Interessen der Parteien sind gegensätzlich: Der Käufer des Rings im obigen Fall hat ein Interesse daran, seinen in guten Treuen erworbenen Kaufgegenstand zu behalten. Der Verkäufer will seinen Verlust begrenzen.

Wesentlich ist ein Irrtum nach anderer Umschreibung dann, wenn es unzumutbar ist, an den Vertrag gebunden zu sein, hier wird also die Verkäuferperspektive eingenommen.

In Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR ist sodann der qualifizierte Motivirrtum geregelt. In Art. 24 Abs. 2 OR wird geregelt, dass der Motivirrtum grundsätzlich kein wesentlicher Irrtum ist, ausser eben im Falle des qualifizierten Motivirrtums. Für die Bestimmung, wann ein qualifizierter Motivirrtum vorliegt, werden wieder ganz andere Erklärungsansätze verwendet. Das Ganze ist im Detail recht kompliziert, ich gehe aber schwer davon aus, dass ihr an der Prüfung einen Erklärungsirrtum zu behandeln habt oder den Motivirrtum juristisch unpräzise anschaut.

Im Übrigen stimmt die Aussage „Ein wesentlich Irrtum macht einen Antrag unwirksam.“ nicht. Im Opalring-Fall ist auch implizit herauszulesen, dass eben diese Aussage nicht korrekt ist, denn es wird zwischen dem Zustandekommen eines Vertrages und der Gültigkeit unterschieden. Der Fall ist zwar ein klassisches Schulbeispiel und wohl auch der Klassiker im Bereich solcher Preisirrtümer, dennoch fehlt es an einer Argumentation in Bezug auf deine Frage, da hier die Wesentlichkeit klar gegeben ist. Er behandelt ganz andere Fragestellungen, weshalb ich dir die Lektüre im Hinblick auf diese Frage nicht empfehle. Einen weiteren Fall zu dieser Thematik ist der BGE 39 II 238 (http://www.servat.unibe.ch/dfr/pdf/c2039238.pdf). Um den Fall pauschalisierend in die heutige Zeit zu überführen (du siehst schon nur an der Schrift, dass der Fall etwas älter ist), kann gesagt werden, dass eine Quadratmeterabweichung bei der Miete einer Wohnung auch ein wesentlicher Irrtum sein kann. In diesem Fall betrug die Abweichung der tatsächlichen Fläche (eines gepachteten Grundstücks) gut 40% von dem, was im Vertrag stand.

Vor dem Hintergrund, dass ein Jurist ein Parteienvertreter ist, musst du in erster Linie argumentieren können. Die Juristerei ist keine präzise Wissenschaft, sondern lässt bei der Auslegung oft viel Spielraum und der Begriff der Wesentlichkeit ist eben sehr auslegungsbedürftig.

Beste Grüsse

Termonfeckin

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Hallo Jason

Mit Erwerb der Berufsmaturität kannst du an einer Fachhochschule ein Studium beginnen. Die üblichen Studiengänge im kaufmännischen Bereich stehen dir also dann zur Verfügung. Auch wenn du nach Lehrabschluss eine andere Richtung einschlagen möchtest, kannst du dies in der Regel unter bestimmten Auflagen tun. Letzteres scheint hier aber wohl zumindest momentan nicht von Interesse.

Das Studium dauert unterschiedlich lange, was unter anderem vom gewählten Studiengang, der Fachochschule, deinem Einsatz und auch der Ausgestaltung als Vollzeit- oder Teilzeitstudium abhängt. Im „klassischen“ Fall, sofern es diesen gibt, dauert ein Vollzeitstudium der Bachelorstufe 6. Semester, also 3 Jahre. Das Masterstudium ist dann die nächste Stufe und dient dazu, vertiefte Kenntnisse zu erlangen. Dieses dauert dann noch einmal etwa 3. Semester. Insgesamt bist du also nach der Lehre noch knapp 5 Jahre von deinem Masterabschluss entfernt, vom Bachelorabschluss 3 Jahre.

Ich habe den von dir beschriebenen Weg beschreitet, wobei ich mit dem Studium noch nicht fertig bin. Rückblickend kann ich aber bereits sagen, dass es eine hervorragende Entscheidung war. Banken bilden sehr gut aus und die Lehre ziehe ich persönlich dem Gymnasium sowieso vor. Der Unterschied – und dabei muss ich mich auf beschränkt vorhandenes Wissen beziehen, da ich das Gymnasium eben nicht besucht habe – liegt darin, dass Inhaber der gymnasialen Maturität direkt an einer Universität studieren können. Damit stehen ihnen einige Studiengänge offen, die Fachhochschulabsolventen ohne Passerelle nicht belegen können. Nach wie vor bin ich aber der Ansicht, ein Fachhochschulstudium sei in keinerlei Hinsicht minderwertiger als ein universitäres Studium. Nicht zuletzt wird der Praxisbezug im Fachhochschulstudium gross geschrieben und irgendwann musst du sowieso auf eigenen Beinen stehen.

Allerdings kannst du auch mit der Berufsmaturität und einem zusätzlichen Jahr (die erwähnte Passerelle) an die Universität. Dies ist aber eigentlich nicht notwendig, da du eben mit dem Fachhochschulabschluss hervorragend für eine Berufskarriere gerüstet bist und die Bildungsrendite höher ist als bei Universitäten. Zudem stehen dir, soweit ich das beurteilen kann, als Bankkaufmann alle in diesem Gebiet wünschenswerten Studiengänge auch an der Fachhochschule offen.

Eine weitere attraktive Option, die dir mit dem Abschluss der Banklehre mit oder auch ohne Berufsmaturität offen steht, ist natürlich die bankinterne Weiterbildung. Viele hochrangige Banker haben sich intern an ihre jeweiligen Spitzenpositionen hochgearbeitet und nie ein Studium absolviert. Die Berufsmaturität wird dann zwar nicht gebraucht, aber meine Erfahrung hat zumindest gezeigt, dass es nicht schaden kann, wenn man diesen zusätzlichen Aufwand während der Lehre auf sich nimmt und die Berufsmaturität berufsbegleitend trotzdem macht. Alternativ kannst du diese auch in einem Jahr nach dem Lehrabschluss nachholen, wenn es dir zu streng wird.

Wo liegt nun der Haken? Sicherlich brauchst du sehr gute Noten, um überhaupt an eine Banklehre zu kommen. Im Studium, was für dich natürlich noch weit entfernt liegt, gehört sodann vor allem in den höheren Semestern viel Fleiss dazu, dafür entfällt zumindest die in der Banklehre nicht unerhebliche Verantwortung für eigenes Tun in einem grossen Umfang. Auch ist eine Berufsmaturität kein Garant für ein erfolgreiches Studium und so kennen viele Studiengänge eine Assessment-Stufe, wo erst einmal Spreu und Weizen voneinander getrennt werden. Der zu Beginn des Studiums oft gesagte Satz, dass der Tischnachbar links oder rechts in einem Jahr nicht mehr hier sitzen wird, ist nicht aus der Luft gegriffen.

Diese Entscheidung, welchen Bildungsweg du nun einschlagen solltest, ist meines Erachtens keine schwere, sondern eine leichte. Übrigens verdient man auch noch ein wenig Geld in der Lehre, was ich neben den ganzen positiven Punkten nicht einmal als ausschlaggebendes Kriterium betrachte.

Solltest du noch weitere Fragen haben, kannst du mich gerne anschreiben.

Termonfeckin

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Hallo Rico

Bei den Grossbanken wirst du es sehr schwer haben, unter einer 5.0 eine Lehrstelle zu finden. Nützlich wäre daher, wenn du nach der obligatorischen Schule deine Sprachkenntnisse im Ausland aufbesserst und dich dann ein Jahr später bewirbst. An einigen Schulen kann man auch im letzten Jahr einen Austausch in die französischsprachige Schweiz machen, wodurch man nicht ein zusätzliches Jahr aufwenden muss, um seine Chancen auf den Erhalt einer dieser nach wie vor begehrten Lehrstellen zu verbessern. Doch selbst dann bin ich der überzeugten Meinung, dass eine 4.2 zu tief ist, um als kaufmännischer Lehrling bei einer Grossbank ausgebildet zu werden. Bei einigen anderen Banken (insb. Regionalbanken) ist das Interesse oft weniger gross, aber auch hier rechne ich nicht damit, dass du eine Lehrstelle erhältst. Die Noten sind schlichtweg ein in dieser Lebensphase sehr wichtiges Selektionskriterium.

In meinem Lehrjahrgang haben nur Leute die Lehrstelle erhalten, welche überdurchschnittlich stark waren. Die meisten Banklehrlinge werden dann in u.a. speziellen Kursen zentral ausgebildet und auch hier merkt man rasch, dass das Niveau angenehm hoch ist.

Dein Interesse an einer solchen Lehrstelle kann ich aber sehr gut nachvollziehen. Nach wie vor bilden die Banken hervorragend aus, man lernt viel über das oft komplexe Bankengeschäft (z.B. Kreditgeschäft oder Anlagen für Privat- und Geschäftskunden) und erfährt auch eine menschliche Weiterbildung, indem man fast tagtäglich den Kundenkontakt am Telefon oder Schalter pflegt. Ein gutes Nervenkostüm schadet übrigens nicht, vor allem wenn der Wutbürger undifferenziert denkend seine Bankenkritik loswerden muss, die er medial aufgesaugt hat. Der Schaltermitarbeiter spielt da oft den Fels in der Brandung.

Mit der Berufsmaturität stünde dir danach auch der Weg an die Hochschule offen. Für eine Karriere ist dies ein hervorragender Grundstein und auch wenn du nicht gross im Bankengeschäft aufblühen möchtest, hast du allein mit der Banklehre schon einen soliden Grundstein.

Da du leider nicht viel über dich geschrieben hast (insbesondere wann du die Lehre antreten möchtest), kann ich dir auch keinen idealen Weg aufzeigen. Du könntest dich aber zumindest auf einer Bankfiliale über die Lehre informieren. Eine Schnupperlehre liegt grundsätzlich nicht drin, aber wenigstens erhältst du oft eine Broschüre über die Ausbildung zum Bankkaufmann und kannst erste Kontakte innerhalb der Bank knüpfen. Damit dürfte deinen Bedürfnissen genüge getan sein – und du bekundest immerhin schon einmal dein Interesse. Aber um es nochmals zu verdeutlichen: Ich sehe bei dir ohne rasche Leistungssteigerung und/oder Auslandjahr keine Chance, daher bringt es auch wenig, detaillierter über den Aufbau der Lehre zu schreiben.

Wenn du dennoch ein paar genauere Infos haben möchtest, kannst du mich anschreiben.

Gruss

Termonfeckin

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Habe Angst in meiner Lehre schulisch zu versagen!

Hallo :)

Ich komme aus der Schweiz und bin momentan im 1. Lehrjahr der tweihtigen Kaufmännischen Ausbildung (ist für schlechte Schüler, ich war eine Mittelmässig gute Schülerin und habe das 10. Schuljahr gemacht und somit den Schulstoff aufgeholt, in dann in diese Lehre geraten, da der Betrieb mich vera'scht hat, mir wurde für die dreijährige Kaufmännische Ausbildung zugesagt. Bei uns in der Schweiz gibt es 3 Stufen der dreijährigen ausbildung: 1. Kauffrau B-Profil : ist die Basis und das tiefste Niveau, hat kein Französisch und der Schwerpunkt ist Informatik 2. Kauffrau E-Profil: ist das höhere Niveau, mit Französisch und der Schwerpunkt ist Wirtschaft/Rechnungswesen 3. Kauffrau M-Profil: ist das höchste Niveau- der Maturabschluss mit der Lehre zusammen

Da ich wie gesagt hintergangen wurde bin ich total unterfordert und habe ohne lernen nur 5 und 6en (1, 2 in Dejtschland) Nun kann ich ab dem Sommer im 1. Lehrjahr im E-Profil beginnen was mich sehr freut!

Nur habe ich Angst dass ich mittlerweile total verblödet bin! Nach dem Hauptschulabschluss hab ich ja das 10. Schuljahr gemacht, danach ein Praktikum beim jetztigen Betrieb und jetzt momentan ja diese zweijährige Lehre! Und iwie waren das alles keine fordernde Jahre nach der Schule und ich frage mich echt ob ich wirklich noch schlau bin!! Und ich hatte drei jahre lang kein Französisch und das macht mir etwas Sorgen, bin jetzt französische Bücher am lesen aber trotzdem hab ichs total verlernt, aber früher war ich gut! was kann ich nur machen um wieder gefordert zu werden? und habt ihr tipps zur lern-disziplin? Ich musste jetzt drei Jahre lang nicht mehr lernen weil sich alles repetierte und ab dem Sommer muss ich sicher oft lernen :/ und wie kann ich entspannter an die neue Lehre ran gehen? Ich will keine schlechte Schülerin sein!! :(

Danke!

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Hallo

Ich möchte hier auf einige deiner Unsicherheiten eingehen, da ich meine, dir aus meiner Erfahrung im der Lehre einige Tipps auf den Weg geben zu können:

und ich frage mich echt ob ich wirklich noch schlau bin!!

Ich denke, eine längere Abstinenz vom Lernen hat eher Folgen auf die Disziplin als darauf, "schlau" zu sein. Du sagst ja selber, dass du in den letzten Jahren den Stoff gezwungenermassen repetiert hast und damit dürftest du ja auch auf dem nötigen Stand des Wissens sein. Die Frage ist, ob du bereit bist, wieder mehr Zeit für schulische Angelegenheiten zu investieren und dies dann auch konsequent tust. Es kann durchaus sein, dass du anfangs damit Mühe bekundest, das kann ich dir aber nicht sagen, da es letzten Endes von dir selber abhängt.

Damals sind einige Schülerinnen bei uns vom M-Profil ins E-Profil gewechselt und haben danach u.a. berichtet, dass es im Vergleich zum M-Profil mehr ums Auswendiglernen als ums Verstehen ginge, was dem disziplinierten Lernenden natürlich gefiel. Beurteilen kann ich das nicht, aber es ist sicher nicht negativ, wenn du ein gewisses Mass an Ehrgeiz und Disziplin hast.

Und ich hatte drei jahre lang kein Französisch und das macht mir etwas Sorgen

Falls noch vorhanden kannst du dir ja auch die alten Schulunterlagen anschauen und diese den Sommer über repetieren. Alleine auf das Verständnis von Texten, wie es dem Anschein nach momentan angestrebt wird, würde ich aber nicht zählen, die liebe Grammatik will auch gelernt sein.

und habt ihr tipps zur lern-disziplin?

Darüber könnte ich Seiten schreiben, da ich immer sehr diszipliniert ans Arbeiten gehe. Ich halte mich kurz: Du solltest dir etwa vor Augen halten, dass du, unter Anbetracht der Fülle an KV-Abgängern, mit guten Noten am Ende auch einfacher eine attraktive Stelle findest, sofern dich der Betrieb nicht übernimmt oder du kein Interesse hast. Gute Noten im E-Profil sind aber auch hilfreich, wenn du vielleicht irgendwann einen Wechsel ins M-Profil in Betracht ziehen möchtest, um nachher zu studieren, wobei sich die Machbarkeit dieser Möglichkeit im Lichte deiner Situation meinen Kenntnissen entzieht.

Gute Noten anzustreben lohnt sich sicher und mit der nötigen Motivation, die du aus den beruflichen Möglichkeiten mit diesen Noten oder aus anderen Gründen ziehst, müsstest du auch in der Lage sein, andere Bedürfnisse zurückstellen zu können, um dich in den richtigen Momenten aufs Lernen zu konzentrieren. Motivation hilft, Disziplin aufzubauen - um das hier mal zu behaupten.

wie kann ich entspannter an die neue Lehre ran gehen?

Ich sah die Lehre aus schulischer Sicht immer als "Clownveranstaltung", die dazu diente, dem Alltagsstress des Berufs ein Gegengewicht auf die Waage zu legen und habe mich dementsprechend sehr wohl gefühlt. Trotz einer gelockerten Grundhaltung habe ich aber immer verhältnissmässig früh angefangen zu lernen. Die richtige Lerntechnik hat es mir auch erlaubt, wenig Zeit zu investieren und trotzdem war das M-Profil eher eine Lachnummer. Ich wäre ja dafür, dass man nur durchkommt, wenn man eine 5.0 hat, wenn ich mir anschaue, welche Bildungsresistenten bei uns alles durchgekommen sind, aber ich schweife ab...

Kurz gesagt hat mir die Mischung aus Lockerheit und Vermeidung von Druckaufbau durch gewissenhaftes, regelmässiges und vorgängiges, aber dennoch nicht zeitintensivem Lernen geholfen, entspannt zu sein. Wenn du über den Sommer jetzt auch noch ein wenig wiederholst und dein Französisch aufbesserst, müsstest du nach meiner Einschätzung kein Problem haben, da du damit erstens den Ausgangsstoff im Griff hast und zweitens auch die nötige Disziplin erhältst, die meiner Meinung nach der springende Punkt in deiner Situation ist.

Gruss

Termonfeckin

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Hallo

Ich beantworte dir mal die Frage des anwendbaren Rechts für deinen Fall und auch, was du tun kannst.

Anwendbares Recht

Es gibt bei solchen Fragen oft mehrere Möglichkeiten, denn es stellt sich stets die Frage: Wo könnte ich klagen und welches Recht wird dieses Gericht anwenden. Natürlich wirst du dafür nicht klagen, aber letztenendes bestimmt sich damit, welches Recht anzuwenden ist.

Da es dir sicherlich lieber ist, dass in deinem Fall deutsches Recht anwendbar ist (und damit wohl auch das entsprechende EU-Gesetz), müsste sich jemand die Mühe machen, die entsprechenden Normen des internationalen Privatrechts herauszusuchen, um dir sagen zu können, ob ein deutsches Gericht eine Zuständigkeit hätte. Vorweg: Steht in den AGB allerdings, das Schweizer Recht anwendbar ist, so ist das auch nach deutschem (Kollisions-)recht zu akzeptieren.

Grundsätzlich gilt, dass bei einem Kaufvertrag das anzuwendende Recht vereinbart werden kann. Daher solltest du in den AGB nachlesen, ob das anzuwendende Recht bestimmt wurde. Dies ist bei grösseren Händlern praktisch immer der Fall und es wird wohl auch so sein, dass das schweizerische Recht anzuwenden ist. Steht in den AGB nichts über das anzuwendende Recht, dann ist soweit ich das im schweizerischen Kollisionsrecht recherchieren konnte, für diesen Fall trotzdem das schweizerische Recht anwendbar. Im deutschen Kollisionsrecht kenne ich mich nicht aus, vermutungsweise wird aber auch dort auf das Recht am Ort des Verkäufers verwiesen, daher kannst du mal davon ausgehen, dass in jedem Fall** schweizerisches materielles Recht anwendbar** ist.

Falllösung nach schweizerischem Recht

Die Ware sollte in der 1 Februar Woche geliefert werden.

Dabei handelt es sich (meiner Meinung nach) um einen Verfalltag, das heisst, wenn die Lieferung nicht bis zum Ablauf der Woche da ist, gerät der Schuldner (also der Verkäufer) automatisch in Verzug. Der Verzug gibt dir in deinem Fall die Möglichkeit, dem Verkäufer eine angemessene Frist anzusetzen, bis zu der er liefern soll. Um den Zweifel des Verfalltags zu beheben, habe ich dir aber unten ein kleines Musterschreiben angehängt, dass dieses Problem behebt. Liefert er auch dann nicht (und dass es momentan Lieferengpässe gibt, ist nicht dein Problem), kannst du vom Vertrag zurücktreten. Daher ist es mir auch schleierhaft, wieso er dir mitteilt, dass er keine Rechtsprechung dazu kennt. Entweder übersehe ich hier etwas oder der Händler will dir die Wahrheit verschweigen oder weiss es schlichtweg selber nicht besser.


Was du nun also tun solltest:

Schreib den Verkäufer eine E-Mail, so in etwa in dem Stil:

Betreff: Mahnung und Nachfristansetzung (zur Info: das sollte das Problem mit dem Verfalltag beheben)

Sehr geehrte Damen und Herren

Ich habe in ihrem Shop am XX.XX.XXXX das Produkt Y mit der Artikelnummer Z bestellt.

Sie haben mir zugesagt, die Bestellung in der ersten Februarwoche zu liefern. Da ich immer noch auf mein Produkt warte, setze ich Ihnen hiermit eine Nachfrist gestützt auf die obligationenrechtlichen Bestimmungen bis zum 28. März 2013.

Freundliche Grüsse


Wenn du noch Fragen hast, helfe ich dir gerne nach bestem Wissen und Gewissen weiter und wenn jemand anderer Meinung ist, wäre ich froh, wenn man mir das mitteilen könnte.

Gruss

Termonfeckin

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Da du leider nicht angegeben hast, was du studierst, ist es schwieriger, dir spezifische Hilfestellungen zu geben. Dennoch möchte ich dir einige Tipps von mir geben, mit denen ich bisher nicht nur so durchs Studium gekommen bin, sondern wirklich hervorragende Leistungen erzielt habe. Darum schreibe ich auch einen etwas längeren Text.

Ich habe es bisher so gemacht, dass ich mir jede Woche am Montag einen Wochenlernplan gemacht habe und diesen während der Woche mit den zu lernenden Sachen vervollständigt habe und auch immer notiert habe, an welchem Tag ich das entsprechende Modul behandle (Beispiel: Am Montag habe ich die Vorlesung X gehabt und merke, dass ich die Vorlesungsunterlagen wiederholen sollte und das Gebiet Y noch etwas genauer anschauen sollte. Zudem muss ich an die Vorbereitung für nächste Woche denken. Da ich am Mittwoch bereits um 12 Uhr nach Hause gehen kann, nehme ich mir das Modul X für den Mittwoch vor).

In meinem rechtswissenschaftlichen Studium komme ich damit auf etwa 2-4 Stunden konzentriertes Arbeiten pro Tag (inkl. Samstag und Sonntag) und natürlich besuche ich auch die meisten Vorlesungen. Ich fahre damit wirklich hervorragend und muss sagen, dass ich lange nicht mehr so viel Freizeit hatte wie in meinem Studium. Der grösste Vorteil in meinem Wochenlernplan ist für mich aber sicherlich das Behalten der Übersicht, ein zentraler Punkt.

Wichtig erscheint es mir auch, jeweils auf eine Vorlesung vorbereitet zu sein, so profitiere ich zumindest mehr davon, als wenn ich kein Vorwissen habe und dann alles auf mich "eingedroschen" wird. Das Ziel einer jeden Woche entspricht bei mir eigentlich dem Wunsch eines jeden Dozenten: vorbereiten und nachbereiten. Bei uns werden die Vorlesungsunterlagen online zur Verfügung gestellt (Powerpoint-Präsentationen). Ich drucke diese immer aus und notiere mir ab und zu etwas. Das Wichtigste ist bei uns aber jeweils in den Büchern zu finden und die komprimierte Fassung des Buches gibt der Dozent dann in seiner Vorlesung wieder, was in etwa dem online zugänglichen Material entspricht. Ich könnte also getrost einige Vorlesungen auslassen, was ich ab und zu auch mache. Da ich aber, wenn ich anwesend bin, immer recht gut vorbereitet bin, zeichne ich meist während den Vorlesungen irgendwelche Sinnlosigkeiten in meine Unterlagen - daran sieht man vielleicht die Ernsthaftigkeit einiger Vorlesungen oder eben, dass man sich auch schon mal langweilen kann, wenn man zu gut vorbereitet ist. Dennoch hilft es mir ungemein, wenn der Dozent etwas sagt, was ich eigentlich schon gelernt habe, da man dann selber "den nächsten Schritt" im Kopf durchgehen kann, den der Dozent dann sagt. Das gibt einem ein Gefühl von Sicherheit und Gelassenheit.

Ich bin mir sicher, dass ich mit diesem Verhalten im Studium scheitern werde, da es vom Umfang in der Regel viel aufwendiger und zeitintensiver ist.

Es kommt natürlich aufs Studium an. Ich muss dir sagen, dass ich im Vergleich zur Schule einiges weniger lerne, da mir das Studium Freude bereitet, was motivierend ist und zugleich lerne ich dadurch auch leichter und kann mich auch besser konzentrieren. Aber mit deiner bisherigen Lerntaktik solltest du ein Studium meistern können. Schieb einfach nicht alles auf und gerate nicht ins Hintertreffen.

Wie WetWilly bereits gesagt hat, sind auch Übungsklausuren sehr hilfreich. Die Übungsklausuren sind etwa sehr gut geeignet, dich zu testen und Lücken zu erschliessen, die du dann noch schliessen kannst. Wenn ich mich auf Prüfungen vorbereite, mache ich eigentlich recht wenig. Ich tendiere fast schon dazu, andere Leute als ungeeignet für dieses Studium zu bezeichnen, wenn diese von ihren 10-Stunden-Schichten berichten. Das sind sie natürlich (meist) nicht, sie waren nur nicht so diszipliniert während des Semesters und müssen dann alles nachholen, während ich nur noch am Feinschliff bin. Was ich damit sagen will: Wenn du während dem Semester stets am Ball bleibst und zwischendurch auch mal etwas wiederholst, kannst du auch in der Prüfungsvorbereitungszeit eine ruhige Kugel schieben. Einige Leute können unter Druck besser arbeiten und daher sind sie wohl auch nicht wirklich motiviert, schon während dem Semester grossartig zu lernen. Ich kann es jedoch nur empfehlen, sich das Wesentliche während des Semesters zu erarbeiten, sodass du in der Prüfungsvorbereitungszeit freie Ressourcen hast und die Übungsklausuren machen kannst. Freie Ressourcen kannst du dann im späteren Studium immer gut gebrauchen, etwa für Module, die dir nicht so liegen.

Ich hoffe, du findest in meiner Antwort etwas, was du für dich anwenden kannst. Der Text wurde wie erwartet sehr lang, da ich wirklich von dieser Vorgehensweise überzeugt bin. Letztenendes musst du dir aber dein eigenes Programm zusammenstellen.

Gruss

Termonfeckin

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Ablaufen kann ein Gutschein auf jeden Fall. Die Frage ist nur, wann er ablaufen kann.

Was bei Wikipedia dazu steht, stimmt grundsätzlich schon, von daher kann ich mich da guten Gewissens der Quellenangabe vom andern User anschliessen.

Ich will nur anmerken, dass das gar nicht so klar ist, wie es eigentlich sein müsste. Ein bekannter Jurist hat dazu vor nicht allzu langer Zeit einen Artikel geschrieben und darin sieht man auch schön, wie man so einen Gutschein betrachten kann. Beispiel: Das Ablaufdatum könnte ja als Vereinbarung unter den Parteien durchgehen und damit keiner Verjährung unterliegen. Er sieht es zumindest nicht so, aber man könnte sicherlich auch so argumentieren und wäre ich darauf aus, einem Kunden das Einlösen seines Gutscheines auszuschlagen, würde ich so argumentieren.

Jedenfalls weicht Wikipedia in dem Sinne ab, bzw. nimmt dazu keine Stellung, dass bei Sonderangeboten ein Gutschein durchaus befristet sein kann. Einen Kinogutschein kannst du aber bis 10 Jahre nach Fälligkeit einlösen, andere Gutscheine laufen mit der Verjährungsfrist von 5 oder 10 Jahren ab, je nachdem ob sie unter Art. 127 oder 128 OR fallen.

Am besten müsste das Bundesgericht mal dazu Stellung nehmen, also wenn du das nächste Mal Probleme hast, Zeit, Geld und Nerven vorhanden sind kannst du dich ja bis zum Bundesgericht hochkraxeln.

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Es geht in diesem Artikel darum, dass wenn du etwas kaufst, dir der Verkäufer nicht nur ein einwandfreies Produkt im Sinne von mangelfreier Ware zu übergeben hat, sondern auch eine rechtlich einwandfreie Ware.

Ein Kaufvertrag verpflichtet nämlich den Verkäufer nicht nur zur Übergabe des Kaufgegenstandes, sondern auch zur Verschaffung des Eigentums am Gegenstand. Wenn dir beispielsweise ein Computer verkauft wird, der gar nicht dem Verkäufer gehört, so ist es unter Umständen möglich, dass der eigentliche Eigentümer den Computer von dir zurückverlangen kann (aber längst nicht immer).

Beim Abs. 3 geht es um eine Freizeichnungsklausel, das heisst, dass diese Rechtsgewährleistung auch aufgehoben werden kann, sofern das Recht des Dritten nicht arglistig verschwiegen wird. Bei diesem Recht des Dritten ist eben beispielsweise (obwohl ich gerade nicht sagen könnte, ob es auch ein anderes Recht sein könnte) das Eigentumsrecht am Computer bei einem Dritten gemeint.

So und jetzt nochmals in einem Beispiel: A verkauft B einen Computer, der eigentlich C gehört. C ist in diesem Falle der Dritte und hat eben das von A verschwiegene Eigentumsrecht. In diesem Falle könnte die Rechtsgewährleistung nicht aufgehoben werden, wenn A vom Recht des C wusste.

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Hallo

Man müsste schon genauer wissen, was es denn heisst, wenn man von „alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“, spricht, wie es in Art. 8 Abs. 1 BV steht. Um es kurz und ohne weitläufige Erklärungen auszudrücken: Die Rechtsgleichheit gilt nicht absolut. Eine Ungleichbehandlung von Personen, die sich in vergleichbaren Verhältnissen befinden, ist dann gerechtfertigt, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Was ein sachlicher Grund ist, hängt von der allgemeinen Anschauung ab. Es gibt Bereiche, wo der Massstab höher anzusetzen ist und Bereiche, wo man mit einer gesunden Erklärung für die Ungleichbehandlung durchkommt. Natürlich gibt es dabei grosses Argumentationspotential, wie du richtig erkannt hast, aber das ist im Recht nun mal keine Seltenheit.

Vor langer Zeit etwa waren Frauen nicht für den Anwaltsberuf zugelassen und das Bundesgericht hat dies unter der Rechtsgleichheit geprüft und kam damals zum Schluss, dass dies die Rechtsgleichheit nicht verletzte. Heute dürfen Frauen natürlich auch als Anwältinnen tätig sein, aber man sieht daran, dass Anschauungen ändern.

Daneben gibt es den Art. 8 Abs. 3 BV, der für deine Frage relevanter erscheint. Er sagt, dass Mann und Frau gleichberechtigt sind (eigentlich ja eine Spezifikation von Abs. 1) und das Bundesgericht hat auch ausgeführt, dass eine Unterscheidung nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie in der Verfassung steht oder wenn eine Gleichbehandlung aufgrund biologischer oder funktionalen Unterschieden nicht möglich ist.

Bezüglich des Militärs verpflichtet Art. 59 Abs. 1 BV jeden Schweizer zum Dienst, nicht jedoch die Schweizerinnen. Damit ist auch klar, dass es sich dabei um eine Ausnahme des Gleichbehandlungsgebotes von Mann und Frau von Art. 8 Abs. 3 BV handelt, in dem Sinne, dass die Ungleichbehandlung eben gerechtfertigt ist, weil es so in der Bundesverfassung steht.

Meiner Meinung nach vermag man jedoch mit Art. 8 Abs. 1 BV eigentlich keinen genügenden, sachlichen Grund zu finden, weshalb Frauen nicht ins Militär sollten, da es ja schliesslich auch Tätigkeiten gibt, bei denen man kein Mann sein muss, um es mal so zu sagen. Ich schliesse mich deinen Kommentaren da an, dass man den Militärdienst auch entsprechend anpassen könnte. Aber eben: Argumente findet man für beide Seiten!

Man muss natürlich noch hinzufügen, dass es ja stets Bemühungen zur Gleichstellung von Mann und Frau gibt, etwa durch das Gleichstellungsgesetz. Dennoch gibt es immer noch viele Bereiche, in denen entweder Männer oder Frauen benachteiligt sind. Daran sieht man auch, dass eben nicht alles so läuft, wie es der Gesetzgeber gerne hätte.

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Um hier ein wenig ausführend mitzuwirken: Zumindest gibt es noch eine entsprechende Verordnung zum Waffengesetz, wo der Begriff von Art. 4 Abs. 1 lit. c WG nochmals erläutert wird.

Art. 7 WV

1 Messer gelten als Waffen, wenn sie:

a. einen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanismus aufweisen;

b. geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und

c. eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist. [...]


Wenn man sich das nun oberflächlich anschaut, dürften also beidhändig bedienbare Messer ("Sackmesser") oder einhändig bedienbare Messer ohne automatischen Auslösemechanismus nicht unter den Begriff der „Waffe“ im Sinne des Waffengesetzes fallen. Ein „normales“ Messer, wie etwa ein Küchenmesser ist ebenfalls keine Waffe.

Da die Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen, ist also auch ein Messer mit automatischem Mechanismus keine Waffe, wenn es die entsprechende Länge nicht erreicht.

Ich hoffe, das hilft dir, obwohl ich dir die Richtigkeit nicht garantieren kann.

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Aktiengesellschaft aus Handelsregisteramt gelöscht, trotz Aktiven und Interessennachweis! Wiederruf?

Hallo liebe gutefrage.net Mitglieder

Wir haben einen etwas komplizierten Fall, bei denen ich Eure Hilfe benötigen könnte.

Fallbeschreibung: Das Handelsregisteramt (Schweiz) hat eine Aktiengesellschaft gelöscht, obwohl wir das Interesse der Erhaltung der AG bekundet haben, dies mehrmals. Wir haben um eine längere Frist ersucht, damit wir die Zeit haben die Unterlagen zu erarbeiten. Das HR hat die Firma gelöscht und uns dies schriftlich, per E-Mail, mitgeteilt. Die E-Mail haben wir leider nie bekommen, weshalb wir mit den Vorbereitungen weitergemacht haben, bis die Firma aus dem Handelsregisterauszug verschwand. Es kann vorgewiesen werden, dass es noch Aktive gibt und das Interesse der Weiterführung besteht, leider beruht das Handelsregisteramt auf die Information per E-Mail.

Meine Frage dazu:

  • Hätte das HR eine solche Mitteilung nicht per Einschreiben oder Brief zustellen müssen und nicht wie beschrieben per E-Mail?

  • Gibt es die Möglichkeit diese Löschung zu widerrufen?

  • Welche Gesetzesartikel kommen hier zu tragen? In Sachen: Information per Post und Löschung zu widerrufen. Dazu gibt es bestimmt Gesetze, aber ich kann die passenden einfach nicht finden.

Vielleicht hat jemand Erfahrung in diesem Bereich. Bin zur Zeit etwas überfragt mit all diesen Gesetzen in der Schweiz.

SCHWEIZ, bitte nur Antworten wen es das schweizer Gesetz betrifft.

Vielen lieben Dank!

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Hallo

Ich würde Dir gerne nach bestem Wissen und Gewissen weiterhelfen, aber mir sind einige Punkte nicht ganz klar:

  • Ihr wisst, dass euch die Löschung per E-Mail mitgeteilt worden ist, habt diese aber nicht erhalten? Woher wisst ihr dann, dass euch eine E-Mail zugestellt worden ist?
  • Mit welchen Vorbereitungen habt ihr weitergemacht? Vorbereitungen zur Wiederaufnahme einer Geschäftstätigkeit? Oder Vorbereitung von Unterlagen, die ihr dem Handelsregisteramt zustellen wolltet? Was für Unterlagen?

Nur mit den obigen Informationen kann ich sagen, dass in diesem Falle meiner Einschätzung nach die Art. 736 lit. 5 OR, Art. 938a OR, Art. 155 HRegV und für die Zustellung per E-Mail wohl Art. 12b ff. HRegV einschlägig sind, wobei der springende Punkt wohl darin liegt, dass die Artikel selber eben nicht immer alles klar und deutlich so sagen, wie man es gerne hätte und vieles müsste dann genauer recherchiert werden, entweder selber über Kontaktaufnahme zum Handelsregisteramt, bzw. eigene Recherchen oder über einen Anwalt. Letzteres ist meiner Ansicht nach empfehlenswert.

Dazu gibt es noch zumindest ein ähnlich gelagertes Bundesgerichtsurteil, welches allerdings schon älter ist (BGE 80 I 60).

Ich habe nun dennoch ein wenig gestöbert, doch schon nach kurzer Recherche haben sich mir dort einige Unvereinbarkeiten aufgetan: So ist scheinbar vorgeschrieben, dass das Handelsregisteramt eine Aufforderung an den Verwaltungsrat zu machen hat und ihn dort auffordert, entweder die Löschung zu beantragen oder ein Fortführungsinteresse zu bekunden. Diese Zustellung muss aber auch die relevanten Normen enthalten, wo ich zu meinem scheinbaren Widerspruch gelange: Habt ihr keine solche Aufforderung erhalten? Denn ansonsten hättet ihr ja die relevanten Normen auf dem Brief finden müssen (Und es geht hier nicht um die E-Mail von der Du oben schreibst, sondern um die Zustellung, die Löschung/Weiterführung zu beantragen.)

Es kann natürlich auch sein, dass ich die Thematik verfehlt habe. Du kannst dich gerne in einem Kommentar zu dem und zu meinen obigen Fragen äussern oder mir eine Nachricht schicken.

Ich möchte Dich noch darauf hinweisen, dass ich bei sämtlichen Angaben keine Richtigkeit garantieren kann.

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Hallo

Ich kann dir sagen, dass deine Herangehensweise an die Erlangung juristischer Fachkenntnisse alles andere als empfehlenswert ist. Mir blutet schon fast das Herz. Wenn jemand das StGB als "Kapitel" bezeichnet, verdeutlicht das umso mehr, dass jemand vielleicht anders an den Stoff gehen sollte.

Die systematische Rechtssammlung von Bundesrecht ist ein Nachschlagewerk, du findest dort ja schliesslich auch nur u.a. Gesetze und Verordnungen, aber nicht etwa Erklärungen zum Recht. Was du brauchst ist Einführungsliteratur in das Schweizer Rechtssystem, denn mit der systematischen Rechtssammlung kann man zwar gut nach Stichwörtern suchen, im Stichwortverzeichnis nachschauen oder eben die systematische Suche benutzen, aber damit wirst du garantiert keine hilfreichen Fortschritte machen.

Zu deiner Frage: Nein, natürlich gibt es die systematische Sammlung nicht als PDF und das wäre eben auch totaler Schwachsinn. Vielleicht erkennst du an diesem Nichtvorhandensein, dass du wirklich die falsche Herangehensweise hast. Und nebenbei bemerkt, umfasst diese Sammlung nur BUNDESrecht, nicht aber das Recht der Kantone (bis auf die Kantonsverfassungen) oder gar von Gemeinden. Und noch etwas: Dieses PDF aller Erlasse wäre unvorstellbar gigantisch...

Hier nur mal zur Veranschaulichung die Rechtssammlung vom Kanton Zürich: http://www.zh.ch/internet/de/rechtliche_grundlagen/gesetze.html

Zum Strafgesetzbuch: Wenn du etwa das Strafgesetzbuch liest, dann garantiere ich dir, dass du danach nur dieses typische Oberflächenwissen hast, womit sich einige immer gerne brüsten (z.B. Oh schau mal, für einen Mord gibt es mindestens 10 Jahre Freiheitsstrafe). Aber du wirst nicht wissen, was denn genau ein "Mord" ist, was Gerichte dazu sagen, was Lehrmeinungen dazu sagen. Genauso wirst du danach nicht wissen, was „Verjährung“ heisst, was „Schuld“ oder „Rechtswidrigkeit“ genau bedeutet. Recht ist eben oft nicht das, was der Laie durch den Wortlaut versteht, sondern das, was mit diesem Wortlaut nachher durch Lehre und Rechtsprechung gemacht wird.

Meine Empfehlung an dich: Kauf dir ein Einführungsbuch zum schweizerischen Rechtssystem und in einem zweiten Schritt würde ich dann ein Einführungsbuch ins Privat- oder öffentliche Recht kaufen. Noch besser wäre es allerdings, wenn du schon in der Schule ein Fach besuchen könntest, dass sich mit Recht befasst, denn um einen soliden Einstieg zu haben, sollte man vor allem in deinen jungen Jahren unterstützt werden. Wenn du Buchempfehlungen brauchst, kannst du mich anschreiben oder auch, wenn du ein Schema willst, was dir zeigt, welche Rechtsgebiete es denn überhaupt so gibt (wie etwa Strafrecht).

Gruss

Termonfeckin

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Also so langsam mache ich mir Sorgen um dich. Auch von diesem Jahrgang gibt es keinen 5-Liber. Ich dachte mir, dass es eventuell ein Schützentaler ist, der wie ein 5-Liber aussieht, aber nein, das müsste dann 1855 sein. Ich schau jetzt nicht nach, was es von 1856 ansonsten noch so gibt, aber bist du dir sicher, dass es sich wirklich um eine Schweizer Umlaufmünze handelt?

Um das Rätsel zu lösen, wäre ich und alle anderen Hobbynumismatiker dir um ein Foto sehr dankbar. :-)

Und um deine Motivation noch etwas zu steigern: Wenn es 1896 wäre, du also die 5 mit einer 9 verwechselt hast, dann kannst du mit einem Bein in den Ruhestand treten, oder mit einem Zeh zumindest.

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Hallo

Lunas Kostüme sind alle von der Designerin Jany Temime exklusiv für die Filme hergestellt worden, genauso wie die meisten anderen Kleider. Dass du ein solches Stück im Freihandel findest, ist also eher unwahrscheinlich, ansonsten wärs wohl ein Replik. Allerdings ist dieses Shirt doch eigentlich relativ simpel zum selber machen. Als Grundlage nimmst du ein königblaues Shirt (im Film ist es dunkler als im Original). Einzig das Blumenmuster und die Ärmel müsstest du ergänzen.

Den blauen Pullover herzubekommen, dürfte kein Problem sein, die Ärmel und das Blumenmuster wirst du so wohl nicht genau finden, aber im Internet gibt es ja bekanntlich vieles, was dem ähnlich sieht. Frech gesagt, findest du den Stoff vielleicht auch in Grossmutters Schrank. Anbei noch ein Bild von den Originalfarben und den Ärmeln

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Stell doch bitte mal ein Bild hinein. Den 5-Liber gibts erst seit 1850, davor gab es kantonale Münzen, eventuell hast du eine solche, da einige Kantone auch die Bezeichnung "Franken" verwendeten. Diese können im Wert durchaus interessant sein. Dafür brauchst du nicht zum Juwelier zu gehen und die Preisangabe des anderen Users ist wohl eher das sinnlose Beantworten von Fragen, um Punkte zu erhalten. Also, mit einem Bild kann ich dir sicher besser helfen, als mit dieser Angabe - es liegt an dir.

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Hallo

Die Münzen einzeln anzubieten macht wirklich keinen Sinn - Zeit ist schliesslich auch Geld!

Von deinem Text her gehe ich davon aus, dass du nur noch geringes Interesse an den Münzen hast, darum hier zwei schnelle Varianten:

  • Du stellst die Münzen nach Länder sortiert in der entsprechenden Kategorie unter "Münzen" bei eBay hinein. Dazu machst du am besten ein grobes Foto, wo sämtliche Münzen eines Landes abgebildet sind oder, bei sehr vielen Münzen von einem Land, kannst du auch alle auf einen Haufen werfen und ein Foto machen, wo nicht alle ersichtlich sind. Wichtig ist jedoch, dass du nur die Münzen in dein Lot aufnehmen solltest, die wirklich nicht mehr oder kaum mehr als der Nennwert geben. Das Ganze bezeichnest du dann am besten als "Lot" oder auch als "Dachbodenfund" oder "Fundgrube", das sind alles recht gängige Bezeichnungen für diese Art von Angebot. Beispiele findest du beispielsweise hier: http://www.ricardo.ch/kaufen/muenzen/schweizer-muenzen-ab-1850/lots-sammlungen/l/cn72315/ (Ricardo ist natürlich eine Schweizer Seite, aber auf eBay funktioniert das gleich. Ich habe nur gerade diesen Link gewählt, da hier verschiedene Varianten zu sehen sind, also etwa auch Angabe in KG (nicht zu empfehlen, wenn es sich nicht um Edelmetall handelt). Mit dieser Variante hast du dann nur so viele Angebote eingestellt, wie du Länder hast.

  • Die zweite Variante wäre, dass du die Münzen alle zusammen einstellst, also im Prinzip ein riesiges internationales Lot. Auch das ist ab und an auf eBay anzutreffen.

Wichtig: Jene Münzen, die du als wertvoller eingestuft hast, würde ich dann separat einstellen oder zumindest in deinen Lots angeben, dass die Münze XY auch darunter ist und dann davon noch ein gutes Foto machen.

Der Vorschlag mit der Anzeigenrecherche in Zeitungen ist sicherlich auch gut, aber zumindest professionelle Numismatiker (bzw. Unternehmen, die sich als Kenner der Numismatik ausgeben, aber dann einfach die Münzen einschmelzen, um selber an den Materialwert zu gelangen) suchen eigentlich nur nach Silber- und Goldmünzen und nicht andere Materialien. Wo ich grad beim Einschmelzen bin. Womöglich wäre das schon möglich, aber da kenne ich mich wirklich nicht aus. Ich kann mir aber vorstellen, dass du mit obigen Möglichkeiten besser fährst.

Zudem: Es ist zwar eher unwahrscheinlich, aber eventuell befindet sich auch eine kleine Rarität in Form einer Fehlprägung in deinem Lot, eventuell hast du das während deiner Sammlerzeit überprüft, ansonsten kannst du das ja nachholen, wenn dir langweilig ist. Ich würde dir zumindest empfehlen, kurz die Münzen nach bekannten Fehlprägungen durchzusuchen. Gründlich gemacht wäre dies natürlich sehr zeitaufwändig, also mit Literatur. Das lohnt sich in den meisten Fällen zwar nicht, aber vielleicht hast ja gerade du die seltene Münze XY. Ich hoffe auch, dass du den Erhaltungsgrad (v.a. bei älteren Münzen) ein wenig betrachtet hast. Es ist aber nach deinem Text wohl davon auszugehen, dass es sich um simple Umlaufmünzen mit entsprechender Abnutzung handelt.

Solltest du zudem noch spezifisch Fragen zu Schweizer Münzen haben, kann ich dir da sicher noch weiterhelfen. Ich hab natürlich obiges nicht einfach so zusammengereimt, sondern weiss aus langjährigem Sammeln, dass solche Angebote gut zum "Vertrödeln der Ausschussware" dienen.

Gruss

Termonfeckin

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Im Grundsatz finde ich die Antworten in Ordnung, juristisch könnte man es so ausdrücken:

Ein Vertrag kommt zustande, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorhanden sind. Derjenige, der den Vertrag in dem Fall nicht durchliest, ist sich dem wesentlichen Inhalt des Vertrages (sog. objektiv und subjektiv wesentliche Vertragspunkte; wie etwa der Kaufgegenstand beim Kaufvertrag) natürlich dennoch bewusst. Damit liegt ein sog. natürlicher Konsens vor, der Wille der Parteien deckt sich.

Differenzieren muss man allerdings bei den AGB. Bei den AGB geht nämlich die einhellige Lehre im Grundsatz davon aus, dass diese nicht gelesen werden, der Vertrag aber dennoch gültig zu stande gekommen ist (sog. Globalübernahme), sofern er keine überraschenden Klauseln enthält, mit denen wirklich nicht gerechnet werden konnte und sofern nicht gesondert auf diese hingewiesen wurde. Würde sich somit nach dem Unterschreiben eines Vertrages mit AGB ergeben, dass eine solch ungewöhnliches Element im Vertrag vorhanden ist, ist der Vertrag (teil-?)nichtig. Ein weiteres Instrument bei den AGB ist das UWG. Somit kann man bei den AGB nicht einfach davon ausgehen, dass diese Vertragsbestandteil wurden.

Zudem ist ein Vertrag (ob mit oder ohne AGB spielt keine Rolle) dann nichtig, wenn der Unterzeichner minderjährig ist (wovon es aber Ausnahmen gibt), wenn er einen unmöglichen, widerrechtlichen oder sittenwidrigen Inhalt hat oder wenn eine qualifizierte Schriftlichkeit oder eine notarielle Beurkundung nötig gewesen wäre und anfechtbar, wenn du getäuscht worden bist, dich in einem Irrtum befandest oder bedroht wurdest sowie wenn man dich übervorteilt hat. Damit bestehen also schon Möglichkeiten, den Vertrag anzufechten, insbesondere erscheint mir der wesentliche Irrtum oder evtl. die Täuschung als gutes Instrument zur Anfechtung, wenn man den Vertragsinhalt nicht genau kennt.

Ich hoffe, es einigermassen verständlich ausgedrückt zu haben.

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