Gemäß §183 können wegen exhibitionistischer Handlungen nur Männer verurteilt werden.
Diese allerdings auch nur dann, wenn eine sexuelle Motivation eindeutig erkennbar war (z.B. Vorzeigen des erigierten Gliedes oder Ausführen von Masturbationshandlungen etc.).
Das bloße Nacktsein ohne sexuelle Motivation fällt auch bei Männern nicht unter Exhibitionismus, sondern kann allenfalls als Erregung öffentlichen Ärgernisses gewertet werden.
Nun frage ich mich aber, wie es zu werten ist, wenn eine nackte Frau eindeutig sexuelle Handlungen an sich vornehmen würde (Masturbieren) oder sich beispielsweise einen Vibrator einführen würde etc.
Hier wäre der Tatbestand des Exhibitionismus doch dann auch erfüllt.
Und man stelle sich vor, dies würde auch noch in Gegenwart von Kindern passieren, dann kann dies doch nicht nur eine Bestrafung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses nach sich ziehen, sondern diese Frau müsste dann genauso bestraft werden können wie ein männlicher Täter. Doch wie, wenn der §183 nur für Männer gilt?
Es mag durchaus sein, dass die Anzahl an Frauen, die durch so ein Verhalten auffallen, verschwindend gering ist. Dennoch kann man Frauen deswegen doch nicht einfach komplett aus dieser Sache rausnehmen, da ja immerhin die potentielle Möglichkeit besteht, daß sie es machen könnten.
Das wäre in etwa so, wie wenn man Mord nur für Männer unter Strafe stellen würde, weil noch nie eine Frau einen Mord begangen hat.
Dennoch könnte es jederzeit sein, daß eine Frau einen Mord begeht.
Und dann? Keine Bestrafung möglich?
So ein Gesetz würde sicher jeder für absurd halten, aber genauso absurd ist letztlich auch der §183.
Oder sehe ich das falsch?