Ich verstehe Paragraph 518 Absatz 1 nicht
1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung. Hier steht man benötigt bei schuld versprechen und bei schenkungsverprechen eine Beurkundung aber was soll der Unterschied sein beide versprechen sind doch das gleiche