Rechtlich keine Chance, sofern keine Haltbarkeitsgarantie gegeben wurde, die 4 Jahre übersteigt.
Warum beschwerst Du dich? Vor 3 Wochen fandest Du den Preis für das Gerät doch wohl angemessen, sonst hättest Du das Gerät nicht kaufen dürfen.
Jeder sollte sich bewusst sein, dass gerade im schnelllebigen Elektronikbereich ein erheblicher Preisverfall herrscht. Wer dieses Spiel nicht mitspielen will, sollte die Finger von Neuware lassen.
Wie wäre es mit ein paar mehr Informationen.
"Bestellt" klingt für mich auf den ersten Blick nach einem Versendungskauf. Die Ware würde dann an die von Dir angegebene Lieferadresse versendet werden.
"Abholschein" hingegen klingt danach, als hättest Du die Ware an eine bestimmte ATU-Filiale bestellt. Nur wann? Tja, normalerweise sollte das in der Bestellbestätigung stehen.
Ein Bild je von Auftragsbestätigung und Abholschein wären hier vielleicht hilfreich.
Das Problem ist, dass Du keinen Anspruch auf Rücknahme des Artikels hast. Amazon zeigt sich hier lediglich kulant Dir gegenüber.
Hintergrund ist, dass hier offensichtlich kein Fall der gesetzlichen Mangelhaftung (Gewährleistung) vorliegt. Diese gewährt dem Käufer nämlich nur dann einen Anspruch, wenn der Kaufgegenstand schon bei der Übergabe mangelhaft war. Das im Zweifel zu beweisen, obliegt dem Käufer, wenn sich der Mangel erst nach 6 Monaten zeigt.
Dies ist hier der Fall. Deswegen müsstest Du Amazon darlegen und notfalls auch beweisen, dass die Kochplatte schon mangelhaft war, als Du sie erhieltst.
Dennoch zeigt sich Amazon hier offenbar kulant und bietet Dir die Rückabwicklung des Kaufvertrags an. Das ist wirklich entgegenkommend und keineswegs so die Regel.
Theoretisch ist auch JEDES Bauteil eines Autos oder sonstigen Gegenstandes ein Verschleißteil. Es kommt nur darauf an, wie schnell der "natürliche" Verschleiß des jeweiligen Teiles ist.
Wenn also ein Bauteil erheblich seine anzunehmende Haltbarkeitsdauer unterschreitet, liegt kein Verschleiß vor und die Zeichen stehen recht gut, dass hier ein Sachmangel im Sinne des Gesetzes vorliegt.
2 Jahre gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Erneut möchte ich versuchen, Licht ins Dunkel zu bringen:
Gewährleistung bezeichnet die rechtliche Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer die Kaufsache rechts- und vor allem sachmangelfrei zu übergeben.
Das heißt, der Verkäufer steht dafür gerade, dass sich die Sache - im Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer (Regelfall, Abweichungen sind möglich) - in dem Zustand befindet, den dieser auch von ihr erwarten kann und darf.
Plump und sehr, sehr vereinfacht ausgedrückt: Es soll sichergestellt sein, dass der Käufer einen einwandfreien Gegenstand erhält.