Ich bin mir nicht sicher, ob ich verstanden habe, was Du willst. Hier mal das, was ich jetzt rausgehört habe.

Du willst, dass Dein PC über ein separates Netzwerk via WOL gestartet/aufgeweckt werden kann, richtig? Das willst Du mittels verschiedener VLANs bewerkstelligen!?

Falls ja, dann brauchst Du entweder einen Router, der das Protokoll 802.1q (Trunk) umsetzen kann, sodass Du eine Router-on-a-stick-Lösung erstellst, oder Du brauchst einen VLAN-fähigen Switch, eine zweite, handelsübliche Netzwerkkarte für Deinen Rechner sowie noch einen weiteren Ethernet-Port am Router (oder wie oben einen "Router on a stick").

Aber einen Schritt nach dem anderen: Was genau hast Du vor?

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Ist Windows überhaupt als Boot-Option im Boot-Manager hinterlegt?

Wenn Windows sich partout weigern sollte, zu starten, würde ich es neu installieren. Vorher aber eine Sicherung Deines Linux resp. Deines Boot-Loaders machen!

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  1. In der Verkaufsanzeige muss nicht drinstehen, dass die Gewährleistung ausgeschlossen wird, sondern im Kaufvertrag. Spielt aber für Dich keine Rolle, wenn keiner bestehen sollte, denn dann muss der Verkäufer notfalls darlegen und beweisen, dass ein entsprechender Ausschluss vereinbart wurde.
  2. Wenn der Schaden nachweislich auf einen falschen Einbau zurückzuführen ist, musst Du dem Verkäufer aber im Zweifelsfall nachweisen, dass er (bzw. seine Werkstatt und nicht Du) den Zylindersatz falsch verbaut hat bzw. dass der falsch verbaute Zylindersatz schon bei Übergabe des Rollers vorhanden war. Dann stehen Deine Chancen gut, Nacherfüllung verlangen zu können bzw. weitergehende Ansprüche zu haben.
  3. Es heißt, wie Du selbst schon richtig schreibst, "der Roller" und nicht das Roller. Also hast Du einen Roller gekauft, und nicht "ein Roller".
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Verfügt das Mainboard über eigene Grafikausgänge? Wenn ja, diese prüfen.

Gibt das Mainboard das typische Piepen von sich beim Starten? Vorher prüfen, ob überhaupt ein kleiner "Beeper" oder ein Lautsprecher auf der Platine des Mainboards vorhanden bzw. angeschlossen ist.

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"Das dreckige Dutzend", ist doch einfach ...

Aber was hat die Frage mit Computer, Schule, Familie, Leben zu tun?

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Mein Mann ist Polizist - Wie kann er sich gegen selbstbewusste Kriminelle durchsetzen?

Hallo, es geht sich um folgendes: Mein Mann ist seit einiger Zeit jetzt Polizist. Gestern waren wir mit Freunden in einer Bar, wir standen am Eingang und warteten auf unseren Platz. Auf einmal hielt ein schwarzer Porsche Cayenne vor der Bar und mehrere bedrohliche Männer kamen in die Bar. Sie drängten meinen Mann selbstbewusst zur Seite und gingen an ihm vorbei, mein Mann wollte sich erst selbstbewusst in den Weg stellen, aber als sich einer der Männer zu ihm drehte, ihn aggressiv anschaute und sagte "Is was? Weg da", schrie mein Mann kurz auf und ging einen Schritt zurück, die Männer gingen dann an der Schlange vorbei und gingen mit dem Geschäftsführer in ein Hinterzimmer.

Unser Nachbar, der auch dabei war sagte dann: "Gernot, wie übst du denn überhaupt dein Amt als Polizist aus mit dieser Einstellung? Du hast ja schon von diesen Rockern Angst!". Er sagte dann noch dass er glaubt dass es schwer ist für meinen Mann, denn mein Mann ist noch jünger, und wenn er mal einen Zuhälter oder ähnliches kontrolliert, der Jahre lang gelernt hat zu lügen und selbstbewusst und einschüchternd aufzutreten, wird mein Mann Angst bekommen.

Mein Mann zuckte ängstlich mit den Achseln und probierte das Thema zu wechseln. Kurze Zeit später kamen die Männer wieder raus, und verliessen den Laden, als sie an uns vorbei liefen grinsten sie meinen Mann höhnisch an und rempelten ihn leicht an. Er zuckte zusammen und hielt sich die Hände vors Gesicht.

Jetzt wollte ich mal fragen ob unser Nachbar recht hat, wie können junge Polizisten sich mit älteren, erfahrenen, eventuell kriminellen Leuten auf einer Augenhöhe bewegen?

Grüße aus der Taunus

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Hallo Iris,

steh mal bitte hinter Deinem Mann, anstelle zu meinen, der unkompetenten Meinung deiner Nachbarn etwas abgewinnen zu müssen!

Wenn Dein Mann tatsächlich Polizist ist, dann wird ihm in der Ausbildung sicherlich beigebracht worden sein, wann er sich Schränken in den Weg stellen kann und wann es angemessen ist, lieber zu beobachten als einzugreifen.

Im Übrigen wirst Du sicherlich nicht lange etwas von Deinem Angetrauten haben, wenn er glaubt, den einsamen Superhelden spielen zu müssen. Denk auch mal für Dich darüber nach!

Mit freundlichen Grüßen

Rüdi

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Hallo,

wenn Du keine Ahnung vom Geschäftsverkehr hast, solltest Du dich zu allererst entsprechend beraten lassen. Das heißt, Beratung hinsichtlich der Gewerbeanmeldung, hinsichtlich der kaufmännischen, der steuerrechtlichen sowie der kaufmännisch-rechtlichen Dinge usw.

Du wirst erhebliche Schwierigkeiten befürchten dürfen, wenn Du dir grobe Schnitzer erlauben solltest. Dazu gehört zum Beispiel im Falle des Warenversands eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung, ein fehlendes oder falsches Impressum etc.

Mit freundlichen Grüßen

Rüdi

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Ja, Du bist Verbrauchern gegenüber verpflichtet, Gewährleistung zu geben. Die Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr, also zum Jahresende, also an jedem 31.12. um 24 Uhr (!), des auf den Verkauf folgenden Jahres.

Nein, das heißt nicht, dass die Sache innerhalb dieser Zeit nicht kaputt gehen dürfte. Nur Mängel, die bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorlagen oder zumindest angelegt waren, sind von Dir zu beheben.

Allerdings gilt im Falle dessen, dass sich innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe des Artikels ein Mangel zeigt: Du musst im Falle eines Mangels darlegen und im Zweifel auch beweisen, dass und warum dieser Mangel erst später entstanden ist.

Kompliziert? Ja! Daher sei Gewerbetreibenden - auch Kleingewerbe - aus taktischen Gründen empfohlen, innerhalb von 6 Monaten Mängel, die offensichtlich nicht erst beim Kunden entstehen, auf Kulanzbasis zu reparieren. Das verschafft auch gleichzeitig einen guten Ruf. Außerdem könnte man auch mit einer entsprechenden Garantie werben.

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Ich schätze den Fall, nach dem, was Du geschrieben hast, wie folgt ein:

Es könnte zunächst ein Mangel vorliegen, weil sich die Rückleuchten nicht im vertraglich zugesicherten Zustand befinden. Vertraglich war aber vereinbart, dass die Rückleuchten verkauft werden, wie sie auf den Bildern zu sehen sind. Da die monierten Mängel auf den Bildern ersichtlich waren, kann der Käufer sich nicht darauf berufen, die Rückleuchten seien nicht im vertragsgemäßen Zustand.

Es könnte aber ein Mangel vorliegen, weil die Rückleuchten nicht in dem Zustand sind, den der Käufer hätte erwarten dürfen. Zwar können gebrauchte Artikel immer mal kleine Mängel aufweisen, aber bei gebrauchten Artikeln, bei denen keine wesentlichen Mängel angegeben wurden, darf man davon ausgehen, dass diese - trotz etwaiger Gebrauchserscheinungen - voll funktionstüchtig sind. Dazu gehört auch, dass sie ohne Weiteres eingebaut werden können.

Das heißt, es kommt jetzt darauf an, ob die abgebrochenen Führungsnasen einen erheblichen Mangel darstellen oder nicht. Wenn sie also nicht ohne Reparatur TÜV-konform einzubauen sind, sehe ich hier ein Problem für Dich. Aber das zu entscheiden ist nicht möglich, ohne weitere Informationen zu haben.

Gesetzt den Fall, es läge jetzt ein Mangel vor, weil die Rückleuchten nicht in dem Zustand sind, den der Käufer hätte erwarten dürfen, kommt es auch nicht darauf an, ob Du von dem Mangel wusstest oder nicht. Hier geht es nicht um eine Schuldfrage, sondern einzig und allein darum, ob der Artikel mangelhaft ist oder nicht. Ist ein Sachmangel zu bejahen (laut Gesetz), haftest Du.

Ein Ausschluss der Gewährleistung (bitte nicht so einen Schwachsinn schreiben wie: "Privatverkauf - keine Garantie oder Rücknahme") wäre daher hilfreich gewesen. ABER! Wenn Du jedes Mal dieselbe Formulierung, z.B. "Verkauf ohne Gewährleistung." oder "Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung." verwendest, ist diese auch nichtig, weil sie dann eine unzulässige AGB darstellt.

Tja, jetzt ist guter Rat teuer. Ich persönlich würde die Rückleuchten zurücknehmen und das Geld erstatten - dazu gehören auch die Versandkosten.

Tut mir Leid, keine bessere Einschätzung zu haben.

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Rechtlich keine Chance, sofern keine Haltbarkeitsgarantie gegeben wurde, die 4 Jahre übersteigt.

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Warum beschwerst Du dich? Vor 3 Wochen fandest Du den Preis für das Gerät doch wohl angemessen, sonst hättest Du das Gerät nicht kaufen dürfen.

Jeder sollte sich bewusst sein, dass gerade im schnelllebigen Elektronikbereich ein erheblicher Preisverfall herrscht. Wer dieses Spiel nicht mitspielen will, sollte die Finger von Neuware lassen.

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Hi, bevor Gewährleistungsansprüche gegeben sind, muss zunächst ein Sachmangel vorliegen, der bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.

Ein Sachmangel ist gegeben, wenn der Artikel nicht zum Beispiel nicht die Beschaffenheit hat, von der der Käufer ausgehen durfte. Bei einem neuen Handy ist dies der Fall, wenn es nicht funktioniert.

Aber: Das Handy ist erst nach Übergabe kaputt gegangen. Das ist ein Problem, denn bei der Übergabe des Handys funktionierte dieses wohl einwandfrei - so lese ich es jedenfalls heraus.

Vorteil: Der Defekt trat innerhalb der 6-monatigen Beweislastumkehr auf. Insofern wird davon auszugehen sein, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Telefons angelegt war und er sich erst später gezeigt hat.

Gehen wir also davon aus, dass hier ein (Sach-) Mangel vorliegt. Das heißt, Du hast einen Anspruch auf Gewährleistung (vom Händler, NICHT vom Hersteller).

Dein Recht ist es, den festgestellten Fehler entweder durch Reparatur oder durch Neulieferung beheben zu lassen.

Die Reparatur scheint bereits erfolgt zu sein. Allerdings wird sich der Händler insofern rausreden wollen, als dass er behaupten wird, der Fehler sei behoben worden, denn er wurde beim zweiten Mal auch nicht mehr festgestellt. Du wirst den Fehler also beweisen müssen im Streitfall.

Sollte es Dir gelingen, den Fehler zu beweisen, könntest Du dich für einen weiteren Nacherfüllungsversuch entscheiden, nämlich die Nachlieferung. Aber Vorsicht! Das geht nur, wenn kein konkret bestimmtes ("Ich möchte genau DAS Handy aus dem Schaufenster ganz links haben!"),  sondern nur irgendein Handy einer bestimmten Baureihe, Farbe etc. (z.B. irgendein Samsung Galaxy S6 Edge in gold) gewünscht war.

Andernfalls dürfte bereits die Nacherfüllung fehlgeschlagen sein, obwohl erst ein Mal versucht wurde, das Telefon zu reparieren. Das ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass Du vom Vertrag zurücktreten kannst. Nach meinem Dafürhalten liegt diese Voraussetzung vor - sowie die weiteren.

Aber das praktische Problem ist: Wie setzt Du deinen Anspruch durch, und wie ist der Fall zu entscheiden, wenn man sämtliche Punkte nochmals konkret und detailliert durchgeht. Es könnte nämlich sein, dass eine erneute Prüfung deines Falles ein anderes Ergebnis zutagebringen könnte. Daher verlass Dich nicht allzusehr auf diese erste Einschätzung.

Eine verlässliche Antwort kann Dir nur ein Rechtsanwalt geben. Denn dieser wird mit Dir sämtliche einzelfallrelevanten Punkte durchgehen und Dich entsprechend beraten.

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Na ja, eigentlich ist das Wichtigste hier bereits gesagt worden.

1. Von was für einem Fahrzeug reden wir?

2. Bereits die Suche nach den richtigen Ersatzteilen kann zum Problem
werden (z. B. beim VW Polo 9N, Skoda Fabia etc.). Bei einigen
Fahrzeugherstellern werden trotz gleicher Motorisierung viele
verschiedene Bremsen verbaut. Ein Graus!

3. Ja, es ist prinzipiell einfach, die Scheiben und Beläge zu wechseln - wenn es denn keine Probeme gibt. Aber wehe, es treten Probleme auf:

3. a) Eventuell ist Spezialwerkzeug, insbesondere für die hinteren Bremsen, notwendig. Da kann man schneller den kompletten Bremssattel zerstören als einem lieb ist.

3. b) Unter Umständen muss noch mehr an den Bremsen gemacht werden, als nur Bremsscheiben und Bremsbeläge zu wechseln. Bremsschläuche können verschlissen sein, Bremskolben können Korrosion aufweisen und daher festsitzen, Dichtmanschetten können gerissen sein und und und. Allein schon in diesen aufgezählten Fällen muss danach die Bremse entlüftet werden, und das würde ich zur Sicherheit aller nicht als kompletter Laie und schon gar nicht allein machen (weil geht meist auch gar nicht allein).

Fazit: Finger weg, wenn man das noch nie unter Anleitung und Prüfung eines versierten KFZlers gemacht hat. Wenn man jedoch bereits Schraubererfahrung hat, kann man sich durchaus auch schon mal selbst an die Bremsen machen. Aber auch wirklich nur dann!

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Wie wäre es mit ein paar mehr Informationen.

"Bestellt" klingt für mich auf den ersten Blick nach einem Versendungskauf. Die Ware würde dann an die von Dir angegebene Lieferadresse versendet werden.

"Abholschein" hingegen klingt danach, als hättest Du die Ware an eine bestimmte ATU-Filiale bestellt. Nur wann? Tja, normalerweise sollte das in der Bestellbestätigung stehen.

Ein Bild je von Auftragsbestätigung und Abholschein wären hier vielleicht hilfreich.

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Gewährleistung / Garantie : Händler erstattet nicht die vollen Versandkosten

Hallo.

Ich habe vor ca. 2 Monaten bei eBay ein kompaktes Fernglas für etwas über 100€ ersteigert. Rechnung vom Händler und eine 3-jährige Herstellergarantie waren dabei.

Nun fiel ein defekt am Fernglas auf und ich habe umgehend den Händler kontaktiert und mich nach dem weiteren Vorgehen erkundigt.

Daraus ergab sich folgender Mailverkehr: (Ist jetzt etwas Lesestoff, aber ich denke wichtig zum Verständnis des Falls)

Händler: "Guten Abend Herr xxx, Sie haben beim Kauf des Artikels eine Hersteller Garantie erhalten. Schicken Sie bitte den defekten Artikel mit Garantieheft und kurzer Fehlerbeschreibung zum: 'Anschrift des Servicecenters'. Der reparierte Artikel wird vom Servicecenter kostenfrei an Sie zurück geschickt."


Ich: "Hallo Frau xxx. Erstmal danke für die rasche Antwort. Die Portokosten für den Versand erstatten Sie mir nachträglich oder wie läuft das?


Händler: "Hallo Herr xxx. Wieviel Versandkosten haben Sie verauslagt? Die Erstattung erfolgt mit Paypal an xxx Freundliche Grüsse"


Ich: "Hallo xxx. Ich werde es als versichertes Paket für 6,90€ versenden und Ihnen gern die Quittung zukommen lassen. Bitte erstatten Sie nicht auf mein PayPal Konto, da mir darüber unnötig Gebühren entstehen. Bitte überweisen Sie es mir auf mein Giro-Konto. Ich werden Ihnen später die Kontodaten samt Kopie des Sendungsbeleges zukommen lassen."


Händler: "Hallo Herr xxx. DHL Versand finde ich recht teuer, kostet jetzt 6,99€! Schicken Sie die defekte Uhr wenn möglich bitte mit HERMES (versichert bis 500,-€) für 4,50€ Dann überweise ich Ihnen gerne nach Erhalt Ihrer Kontoangaben Ihre verauslagten Versandkosten mit Banküberweisung."


Ich: "Guten Abend Frau xxx. Leider habe ich Ihre Antwort zu spät gelesen. Wie Sie anhand der Versandquittung sehen, habe ich das Paket gestern um 17:42 versendet. Ich habe das jetzt per Post gemacht und nicht verglichen. Anhand der Sendungsnummer kann man das Paket auch verfolgen. Bitte überweisen Sie das Geld auf folgendes Konto: xxx Vielen Dank im Voraus für die rasche Abwicklung."


Händler: "Hallo Herr Okel. Ich finde es bedauerlich das Sie für sich in Anspruch nehmen Gebühren sparen zu wollen… was ist denn jetzt mit meinen, von Ihnen unnötig verursachten, Mehrkosten von 2,49€ ?"


Jetzt hat der Händler nur 4,5€ über wiesen und ignoriert natürlich komplett, dass ich seinen Vorschlag nicht beachten konnte, da das Paket bereits unterwegs war. Zunächst wurde aj nur gefragt was ich verauslagt habe und dass es mir erstattet wird. Da war noch keine Rede von "bitte nur Hermes".

Aber meine eigentlichen Fragensind:

1) Ist der Händler für die Erstattung der Versandkosten verpflichtet? Auch wenn ich wie von ihm vorgeschlagen die Garantie in Anspruch nehme? Schließlich habe ich ja seine Anweisungen befolgt und mich an den Hersteller gewandt.

2) Bin ich überhaupt verpflichtet den absolut günstigsten Versanddienstleister mit der günstigsten Vesandart (4,5€=Onlinefrankiert) zu wählen?

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Hallo,

kurz gesagt: Die Portokosten bewegen sich im üblichen Rahmen und der Händler ist dazu verpflichtet, Dir die vollen Gebühren zu erstatten.

Allerdings ist die Überweisung via PayPal immer mit einem Minus zu Deinen Ungunsten verbunden, da PayPal seine Gebühren grundsätzlich beim Geldempfänger in Abzug bringt.

Darüber hinaus beriet Dich der Händler schlecht, indem er Dich bat, den Artikel zum Hersteller zu senden. Wenn das Fernglas nämlich neu war und der Defekt bereits bei Übergabe an Dich vorlag, hättest Du direkt vom Händler Ersatz verlangen können oder - alternativ - die Reparatur des erhaltenen Artikels durch ihn (und nicht durch den Hersteller im Rahmen der Garantie, die nämlich ggf. gar nicht greifen könnte).

Zum Verständnis:

Garantie ist eine freiwillige, vertragliche Leistung des Verkäufers, Herstellers oder eines Dritten. Allein der Garantiegeber legt ihrem Umfang im Rahmen der Garantiebedingungen fest. Es können also diverse Defekte von der Garantieleistung ausgeschlossen werden. Die dann anfallenden Kosten trägt dann der Käufer.

Die Sachmängelhaftung (auch Gewährleistung genannt) gehört zu den gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherrechten. Sie umfasst allerdings ausschließlich Mängel, die bereits im Zeitpunkt des so genannten Gefahrenübergangs - in der Regel der Zeitpunkt, wenn der Käufer die Ware erhält - bestanden, und ist daher nicht zu verwechseln mit einer so genannten Haltbarkeitsgarantie.

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Die Bestätigung von eBay ist eine reine Bestätigung für den Kauf selbst. Das heißt, damit wird Dir bestätigt, dass ein Kaufvertrag zwischen Dir und dem Verkäufer zustandegekommen ist. Insofern ist das auch ein "Beleg". Was sie allerdings nicht belegt, ist, dass Dir der Artikel auch zugesandt wurde, er also von demselben Verkäufer stammt.

Insofern ist eine vom Händler gedruckte Rechnung, die dem Artikel selbst beiliegt,ein besserer Beleg. Dadurch wird nämlich belegt, dass der Artikel auch an Dich versendet wurde. Außerdem dient sie bei einigen Händlern auch gleichzeitig als Quittung für die zuvor geleistete Zahlung.

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Die hier gegebenen Antworten sind leider nicht (ganz) korrekt. Richtig ist:

  1. Eine Garantie - das ist in der Regel das Versprechen des Herstellers, des Verkäufers oder eines Dritten, dass die Kaufsache über einen bestimmten Zeitraum defektfrei bleiben wird - ist immer eine freiwiliige Zugabe zu der verkauften Sache. Es besteht also kein Rechtsanspruch darauf.

  2. Gewährleistung, oder besser: die Sachmängelhaftung hat grundsätzlich jeder Verkäufer, egal ob privat oder gewerblich/unternehmerisch, zu leisten.

In besonderen Fällen aber kann man die Gewährleistung entweder ganz ausschließen oder zumindest zeitlich auf nicht weniger als 1 Jahr lang beschränken. Für Ersteres müssen sich aber Käufer und Verkäufer einigen, wobei Letzteres auch per AGB erfolgen kann. Was auch per AGB geht - auch bei Privat! -, ist ein teilweiser Gewährleistungsausschluss per AGB. Eine AGB ist übrigens eine einseitig vorgegebene Vertragsbedingung, die der Steller der AGB für mehrere gleichartige Verträge nutzen will.

Wichtig! Unternehmer, hauptsächlich also gewerbliche Verkäufer, können gegenüber Verbrauchern (Privatkäufern) die Gewährleistung überhaupt nicht ausschließen. Sie können ausschließlich von der oben genannten Fristverkürzung bei Gebrauchtwaren Gebrauch machen. Aber jeder Ausschluss der Gewährleistung, egal ob mit dem Käufer so verhandelt oder nicht, ist nicht rechtmäßig und somit nichtig.

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Also wenn Du das Kleid Dir hast zurücklegen lassen, um über den Kauf noch einmal nachzudenken, die Verkäuferin damit einverstanden war, dafür aber eine Sicherheit in Höhe von 500,00 € Anzahlung verlangte, ist kein Kaufvertrag geschlossen worden. In diesem Fall kannst Du in das Geschäft gehen und Dein Geld zurückfordern.

Allerdings hoffe ich für Dich, dass Du einen Zeugen dabei hattest oder zumindest eine Quittung erhalten hast. Andernfalls hast Du kaum eine praktische Möglichkeit, die Übergabe des Geldes zu beweisen, sollte es hart auf hart kommen. :-/

Für den Fall aber, den hier meine Vorredner bereits beschrieben, nämlich dass Du die Anzahlung auf den verbindlichen Kauf getätigt hast, wirst Du um die Bezahlung beider Kleider leider nicht herumkommen können.

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Defektes Handy - Rückgabewunsch bleibt schon 2 Monate ohne Antwort des Anbieters

Hallo, ich habe am 26. Juni 2012 ein Handy (in einem Komplettpaket) erworben mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten. Im Dezember trat hier ein Defekt auf (kam zuvor schon ab und zu vor, aber ab diesem Zeitpunkt war es nicht mehr akzeptabel). Es handelt sich dabei um die Tatsache, dass bei einem Anruf ein auflegen nicht mehr möglich ist. D.h. wenn z. B. beim Angerufenen der Anrufbeantworter rangeht, kann das Gespräch nicht abgebrochen werden, so dass entweder gewartet werden muss, bis der Angerufene bzw. der Anrufbeantworter auflegt oder der Akku muss aus dem Gerät genommen werden. Auch ein Abschalten des Gerätes mit dem Hauptschalter ist in diesem Moment nicht möglich.

Das Gerät habe ich daraufhin am 31.12 erstmals zur Reparatur eingeschickt. Am 19.01.13 zurückerhalten mit dem Vermerk, dass es sich um einen Softwarefehler handelte, der durch ein Update behoben wurde. Defekt ist jedoch weiterhin vorhanden, daher erneute Einsendung am 23.01.. Zurückerhalten am 06.02. mit dem Vermerk, dass der Fehler nicht festgestellt werden konnte. 13.02. erneute Einsendung samt Video-Clip mit der Dokumentation des Fehlers. 27.02. erneut zurückerhalten mit Vermerk, dass Fehler nicht nachvollzogen werden kann.

Ich habe das Gerät 3x eingesandt, da man mir gesagt hatte, dass ich nach 3-maliger Einsendung die Wandlung oder Rückgabe verlangen kann.

05.03. daher dann e-Mail an den Kundenservice mit der Bitte um Rücknahme des Gerätes und Kostenerstattung sowie fristlose Kündigung wg. Vertragsnichterfüllung durch den Anbieter.

25.03. telefonisch Nachfrage zum Bearbeitungsstand. Auskunft: der Fall sei in der Fachabteilung in Bearbeitung. Rückmeldung wurde mir für denselben Tag, spätestens bis zum 28.03. zugesagt. 27.03. Entzug der Lastschrifteinzugsermäßigung per e-Mail 28.03. 3-malige tel. Nachfrage meinerseits. Antwort: noch in Bearbeitung. Man kann mich aber weder zu einem Verantwortlichen durchstellen noch mir einen Namen und Durchwahl nennen. 28.03. Termin zur Bearbeitung gesetzt auf den 04.04. durch mich und Rücksendung des Handys zur Rückgabe 05.04. Handy zurückerhalten mit Anmerkung, dass es ohne Sim-Karte nicht zurückgenommen werden kann, da es sich um ein Komplettpaket handelt.

Da ich seit 05.03. keine Antwort erhalten habe, obwohl mehrfach telefonisch nachgefragt, wie weit der Bearbeitungsstand ist, habe ich mich bislang nicht getraut, die Sim-Karte mitzusenden, da ich dann gar nichts mehr in Händen halte.

Was soll ich also tun? Handy samt Sim-Karte zurückschicken in der Hoffnung, dass ich dann mein Geld zurückbekomme? Kann ich Schadenersatz verlangen (wenn ja in welcher Höhe) für die lange Bearbeitungszeit und Nutzungsausfall? Ich habe zwar nach 3 Wochen ein Leihhandy bekommen, welches jedoch schlechter ist als das, das ich gekauft hatte. Außerdem ist z.B. die App-Funktion gesperrt und ich kann dies nun seit Januar nicht nutzen, zahle aber nach wie vor dieselben monatlichen Gebühr.

Ich bedanke mich schon jetzt für hilfreiche Antworten.

Viele Grüße

Martina J.

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Trat der Fehler schon von Anfang an auf? Dann hast Du gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Gewährleistung. Wenn der Fehler erst im Laufe der Benutzung auftrat, hast Du keinen. Dann kommen nur Ansprüche aus einer eventuell bestehenden Garantie zum tragen. Die Bedingungen dieser legt aber allein der Garantiegeber - in der Regel der Hersteller - fest.

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