Müssen beide, Bevollmächtigter und Vollmachtgeber, am selben Ort und Datum unterschreiben, oder kann der Volllmachtgeber z.B. mit München den 25.12.2024 unterschreiben und sendes es dem Bevollmächtigten z.B. nach Flensburg, dieser Unterschreibt dann mit, Flensburg den 31.12.2024 und behält anschließend die von beiden unterzeichnete originale Vollmacht bei sich um es dann bei Bedarf, hier und da vorlegen zu können?
Der Bevollmächtigte muss überhaupt nicht unterschreiben. Kann man zwar zur Dokumentation machen (wo und wann ist egal), ist aber nicht erforderlich. Der Zugang der Willenserklärung des Vollmachtgebers beim Vollmachtnehmer ist ja offenkundig, wenn der Vollmachtnehmer die Vollmacht vorlegt.
Kann man auch ein und dieselbe Vorsorgevollmacht 2-3 fach als original erstellen, dann jeweils einen beim Vollmachtgeber, beim Bevollmächtigten und einer weiteren Person aufbewahren. Falls der Bevollmächtigte es verlieren sollte, so hätten die anderen dann noch ein original und könnten es dem Bevollmächtigten geben.
Das sind dann 2-3 Vollmachten. Aber Vollmachten kann man so oft erteilen, wie man möchte. Probleme kann es nur geben, wenn ein Bevollmächtigter die Vollmacht missbraucht und die anderen Vollmachten im Namen des Vollmachtgebers widerruft. Daher wird das meist ausgeschlossen.
Bei einer Vorsorgevollmacht, wo der Bevollmächtigter, Immobilien des Vollmachtgebers verkaufen können soll, soll man zumindest eine öffentliche Baglaubigung für rund 10€ (Immens günstiger als beim Notar) machen lassen. Wird das im Rathaus/Amt gemacht? Müssen dann beide Personen dort persönlich erscheinen und erst dort vor dem Beamten unterschreiben, oder reicht es wenn der Vollmachtgeber, die schon von beiden Unterschriebene originale Vollmacht, selbst beim Rathaus/Amt vorlegt und sich ausweist?
Eine öffentliche Beglaubigung macht nur der Notar (in manchen Bundesländern gibt es Ausnahmen). Alles anderes ist keine öffentliche Beglaubigung, sondern eine amtliche Beglaubigung und die fliegt dir bei jedem Grundstücksgeschäft um die Ohren, da nicht ausreichend. Aber auch bei der öffentlichen Unterschriftsbeglaubigung gilt das oben Gesagte, dass nur der Vollmachtgeber unterzeichnen und dessen Unterschrift beglaubigt werden muss. Die Unterschriftsbeglaubigung beim Notar ist übrigens gar nicht so teuer, wie man denkt. Hängt aber vom Vermögen ab.