Ja, das solltest du aber davor sagen.
Das kennzeichnet den jeweiligen Satz. Das ist besonders beim genauen Zitieren wichtig:
§ 474 I 1 BGB
Paragraf 474 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch.
Ich weiß es ist eine Trollfrage, aber kurioserweise ist es tatsächlich möglich im laufenden Insolvenzverfahren erneut Insolvenz zu beantragen. Lediglich die Restschuldbefreiung kann nur alle paar Jahre gewährt werden.
Nach der Logik müsstest du bei jeder zeitigen Freiheitsstrafe einen Hinweis auf die Möglichkeit der vorzeitige Aussetzung zur Bewährung geben.
Der Überschuss geht immer an den (ehemaligen) Eigentümer.
Rechtsnachfolger ist die BauBeCon Immobilien GmbH mit Sitz in Berlin.
5 Minuten Recherche im Handelsregister. Das sollte der Notar eigentlich hinbekommen:
https://www.handelsregister.de
Ursprüngliche Eintragung: Amtsgericht Hannover HRB 3385
Veränderungen: -> AG Hannover HRB 5049 -> AG Hannover HRB 54047 -> AG Hannover HRB 62357 -> AG Berlin (Charlottenburg) HRB 152008.
Mit einem Ehevertrag kann man beispielsweise den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifizieren oder abändern oder sonstige Modalitäten regeln, die im Gesetz keine Berücksichtigung finden oder so nicht gewünscht sind. Mit einer zukünftigen Scheidung muss das nicht unbedingt etwas zu tun haben.
Wozu? Die Frage ergibt keinen Sinn.
Was heißt "besser"? Wenn du denkst, dass die USA schlechter laufen werden als der Rest der Welt, dann ist er vermutlich besser. Der Witz dabei ist aber ja gerade, dass man das nie im Voraus wissen kann. Es ist also Spekulation. Falls du in die Weltwirtschaft langfristig und passiv investieren willst, dann läuft das dieser Strategie zuwider. Denn du investierst mit so einer Entscheidung aktiv.
Da gibt es keinen prozentualen Anteil, sondern das richtet sich nach der Pfändungstabelle. Bei Mindestlohn wird da vermutlich nichts pfändbar sein.
„Sehr geehrter Herr Notar XY,
ich/wir bin/sind mit dem übersandten Entwurf einverstanden.
Mit freundlichen Grüßen
XY“
Das Kuriose dabei ist: Im Baulastenverzeichnis ist hierzu nichts eingetragen.
Das ist nicht kurios, sondern normal. Im Baulastenverzeichnis sind nur öffentlich-rechtliche Verpflichtungen eingetragen, wenn denn welche bestehen. Im Grundbuch geht es um zivilrechtliche Rechtsverhältnisse, die im Regelfall relevanter sind.
Frage: Welche Rechte haben die Eigentümer des Nachbargrundstücks (Blatt 10986) auf Grundlage dieser Grunddienstbarkeit? Dürfen sie lediglich zu Fuß ihr Grundstück betreten, oder haben sie weitergehende Rechte?
Die Frage kann man nicht beantworten, ohne in die Bewilligung Einsicht genommen zu haben, auf die das Grundbuch Bezug nimmt. Das Einzige, was man aus der Eintragung so sehen kann, ist, dass es für den Eigentümer dieses Grundstücks ein Überwegungsrecht gibt. Da die Eintragung recht aktuell ist, dürfte das Bedürfnis auch noch bestehen.
Die Gebiete wurden kolonisiert. Siehe auch Deutscher Orden.
Aber die Frage an sich ist müßig. Im heutigen Deutschland haben auch nicht immer Deutsche gelebt.
Das Problem ist, dass nicht nur du diese Information hast, sondern die gesamte Welt.
Den Sachverhalt sollte man schon näher ausführen.
Allein die Fragestellung offenbart schon ein krudes Staatsverständnis. Der Staat ist kein Umverteilungsorgan privater Vermögen.
Der Artikel ist so schlecht, dass man selbst als Fachmann gar nicht beurteilen kann, um was es eigentlich geht und was das juristische Problem nun ist.
Mit einer Räumungsklage hat das nichts zu tun. Das ist ein zivilrechtlicher Begriff. Hier wird vermutlich die Baubehörde (öffentliches Recht) einschreiten und Beseitigung verlangen.
Ist das rechtens? Kann der Verkäufer nachträglich dafür haftbar gemacht werden?
Wenn ihr das im Vertrag so vereinbart habt, dann ist das natürlich rechtens. Solche Verträge schließen im Regelfall aber die Sachmängelhaftung sehr großzügig für den Verkäufer aus (außer bei Arglist).
Zählen nasse Wände und demzufolge auch dazu?
Die können einen Sachmangel darstellen. Ob man darauf einen Hinweis als Käufer erwarten darf, darüber kann man sich natürlich streiten. Nach meiner Ansicht aber schon.
Minderjährige können aus rechtlichen Gründen das Konto gar nicht überziehen. Zumindest wenn die Sparkasse sich an geltendes Recht hält.