Nein, das geschieht nicht automatisch. Wenn Du bei beiden Behörden gemeldet bist, musst Du es auch bei beiden mitteilen.
Meine beiden Pelznasen heißen Shiva und Foggy.
Von Kindheitstagen an hatte ich immer Kaninchen- mal zwei, mal mehrere. Sie alle hießen :
Nink, Jacques, Mika, Neo -genannt Oeni (rückwärts und verniedlicht), Lisl, Bolle, Gisele, James Henry I., Braveheart, Harvey, Caramello, Toni und Loki.
Werde alle nie vergessen !
Du stehst dem Arbeitsmarkt aufgrund Ortsabwesenheit nicht zur Verfügung und bekommst somit kein ALG I. Naiv zu denken,es zu verheimlichen würde einen Unterschied machen. Glaub mir, es kommt raus. Und dann hast Du neben der Alg-Rückzahlung auch noch ein schönes Bußgeld obendrauf.
Für die Feststellung des Anspruchs und die Bemessung ist die Arbeitsbescheinigung der letzten Firma ausreichend. Eventuell kannst Du einen längeren Anspruch erwerben indem Du auch die andere Bescheinigung einreichst. Je nachdem wie alt Du auch bist.
Die Arbeitsbescheinigung wird vom Arbeitgeber ausgefüllt und nicht vom Arbeitnehmer selbst!
Du kannst Dich jederzeit arbeitsuchend melden. Egal ob und wie lange man schon Arbeit hat. Viel Erfolg !
Die Arbeitsagentur zählt definitv immer nur die kostengünstigste Variante und das wird nicht der Flug sein. Fahrtkosten zu einem Bewerbungsgespräch müssen übrigens immer vorher beantragt werden.
Wenn Du Leistungen/ Arbeitslosengeld I beziehst, muss ein Minijob immer gemeldet werden. Auch wenn Du mehr als 165,00 € verdienst. Dies ist nämlich der Freibetrag; alles darüber wird auf dein ALG I angerechnet.
Das ist überhaupt nicht übertrieben und wird oft angewandt in Vorstellungsgesprächen. Es ist ja quasi ein erstes Kennenlernen und so kannst Du zeigen wie Du bist. Du erzählst z.B.von Deinen Hobbies und Interessen, Stärken,Schwächen...da kommt schon einiges zusammen was man erzählen kann. Viel Erfolg!
ALG I bekommst Du nur,wenn Du Dein Nebengewerbe weniger als 15 Stunden wöchentlich ausübst. Der Freibetrag beläuft sich auf monatlich 165€; alles darüber hinaus wird angerechnet auf das ALG I. Der Freibetrag kann sich erhöhen wenn Du Dein Nebengewerbe bereits mind.12 Monate innerhalb der letzten 18 Monate vor Entstehung des ALG I Ansprüche neben Deiner versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hast (privilegiertes Nebeneinkommen nach Paragraph 155 Abs.2 SGB III).
Zum Optiker gehen...
Der Arzt muss schriftlich bestätigen,dass er Dir aus gesundheitlicher Sicht zur Kündigung geraten hat und zwar vor der tatsächlichen Kündigung. Dann gibt es keine Sperrzeit bei der Arbeitsagentur.
Wenn diese Frage mit ja beantwortet wird stellt man sich dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung. Wenn man nein antwortet eben nicht. Dann hat man aber auch keinen Anspruch auf ALG I.
Kommt auf die näheren Umstände an und ob es einen wichtigen Grund für die Auflösung gibt. Gesundheitliche Gründe (vom Arzt bestätigt) wären beispielsweise ein wichtiger Grund.
Da frag doch am besten mal den Tierarzt.
Dein Foto ist wohl alt,sie ist schon seit 2017 keine Bundesarbeitsministerin mehr. Ist jetzt Präsidentin der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation.
Entschuldigen Sie die Umstände oder Unannehmlichkeiten.
Mit 13 auf der Klassenfahrt. Es war furchtbar nass und ich fand's nicht so toll...
Seit Ewigkeiten mit demselben Mann zusammen :-)
Hast Du damals einen ALG 1 Antrag gestellt und dieser wurde wegen fehlender Unterlagen versagt?