Wenn du nur die Polizei brauchst, dann logischerweise die 110.

Wenn es Verletzte gibt macht es am meisten Sinn bei der 112 anzurufen, dort am Telefon sitzen (fast immer) Notfallsanitäter. Die können dir am Telefon dann auch ggf. erklären wie du Erste Hilfe leistest. Die werden dann auch die Kollegen der Polizei informieren.

Solltest du mal die "falsche" Nummer anrufen, die können dich dann auch einfach weiterverbinden.

...zur Antwort

Ich kann jetzt natürlich nur das beurteilen was du geschrieben hast, wenn vorher irgendetwas anderes war, kann es natürlich anders aussehen.

Anspucken des Autos kann eine Beleidigung nach §185 StGB darstellen. Es würde höchstwarscheinlich auf eine Geldstrafe hinauslaufen sollte er denn verurteilt werden.

Eine Anzeige hat wenig Wirkung, da Beleidigung ein absolutes Antragsdelikt ist und ausschließlich nach form und fristgerechter stellung eines Strafantrages ermittelt bzw. verurteilt werden kann.

Ob es schlussendlich zu einem Strafbefehl oder eine Anklage kommt ist allerdings fraglich. Staatsanwaltschaften sind absolut überlastet, von daher wird es vermutlich auf eine Einstellung hinauslaufen und die Staatsanwaltschaft wird dich auf den Privatklageweg verweisen.

...zur Antwort

Ja, das darf er.

Eine Anzeige ist nur eine Meldung eines Sachverhaltes. Es ist eine einfache Wissenserklärung.

Gehst du zu einem Polizisten und erzählst dem das dein Nachbar jemanden umgebracht hat ist das eine Strafanzeige, nicht mehr und nicht weniger.

Er dürfte es nur dann nicht wenn er "wider besseres Wissen" dich einer rechtswidrigen Tat beschuldigen würde.

...zur Antwort

Zunächt einmal eine Anzeige wird im juristischen Sinne nicht zugestellt, sie wird normalerweise bekanntgegeben.

Dann wird die Polizei erstmal versuchen über Nachbarn den Wohnort zu ermitteln, ggf. auch über eine Auskunft aus dem Melderegister.

Ist das nicht möglich, könnte man die Anzeige dann auch zustellen.

Wenn das Wohnhaus bekannt ist, kommt eine Ersatzzustellung durch Niederlegung (§ 181 ZPO) in betracht. Dabei wird das Schriftstück beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt, und eine Mitteilung, das ein Schriftstück beim Amtsgericht hinterlegt wurde an die Tür angeheftet. Sobald die Mitteilung angeheftet ist, ist das Schriftstück zugestellt, unabhängig ob der Brief jemals abgeholt wird.

Wenn das auch nicht möglich ist gibt es noch die öffentliche Zustellung. Dabei wird öffentlich bekanntgegeben das ein Schriftstück für Person XYZ beim Amtsgericht XY für ihn hinterlegt ist. Ein Monat danach ist das Schriftstück zugestellt, wieder unabhängig ob der Brief abgeholt worden ist oder nicht.

...zur Antwort

Einfache Antwort: Nein dürfen tust du es nicht.

Jetzt die lange Antwort: Die Sachbeschädigung oder Hausfriedensbruch kann im Einzelfall gerechtfertigt oder entschuldigt sein. Dafür müssen dann besondere Voraussetzungen vorliegen, dann würde die Rechtswidrigkeit oder die Schuld entfallen.

§ 34 StGB
Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§ 35
Entschuldigender Notstand
(1)Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. [...]

Solltest du also in einem Haus einen bewusstlosen liegen sehen, dann kann es gerechtfertigt sein sich gewaltsam Zutritt zu verschaffen.

...zur Antwort

Wie soll Klaus bitte den Patienten verlieren ?

Morgens wir der RTW kontrolliert, wenn dabei schwerwiegende Mängel auffallen die nicht direkt behoben werden können, wird das Rettungsmittel nicht Einsatzbereit gemeldet bis der Fehler behoben wurde.

Wenn Klaus den Check gemacht hat, und er den Fehler im Rahmen der Überprüfung nicht festellen konnte, trifft ihn keine Schuld.

Zum Thema (zivilrechtliche) Haftung, dort kommt Artikel 34 Grundgesetz i.V.m. § 839 Bürgerliches Gesetzbuch zum tragen. Demnach haftet erstmal der Staat oder die entsprechende Köperschaft. (Das in allen Bundesländern in denen der Rettungsdienst öffentlich rechtlich organisiert ist, sprich fast alle)

...zur Antwort

Ich melde mich an dieser Stelle mal als angehender Erste Hilfe Ausbilder und Rettungssanitäter.

Die Mundraumkontrolle ist in der Ersten Hilfe nicht vorgesehen. Man sollte sich nicht unötig damit aufhalten nach irgendwelchen Fremdkörpern zu suchen und diese dann irgendwie entfernen zu wollen. Wäre ein kleiner Fremdkörper im Rachenraum beeinträchtigt das nicht die ggf. notwendige Reanimation.

Ist jemand ab ersticken, wird sich der Fremdkörper nicht im Rachenraum befinden, bzw. nicht dort wo man ihn als Ersthelfer entfernen kann. Schon allein aus diesem Grund sollte man sich damit nicht aufhalten sondern bei Atemstillstand sofort die Reanimation einleiten.

Zussammengefasst: Mundraumkontrolle ist nicht vorgesehen und auch (meiner Ansicht nach nicht notwendig).

...zur Antwort
Nothilfe / Angriffe & Bedrohungen durch aggressiven Nachbarn / Wohngesellschaft unternimmt nichts?

Hallo liebe Community,

unsere Familie braucht dringend Rat, da wir uns in einer schrecklichen und lebensgefährlichen Situation befinden. Seit dem 24. Mai 2024 mussten wir wegen eines aggressiven Nachbarn mit einer psychischen Krankheit aus unserer Wohnung fliehen und befinden uns an einem anderen Ort.

Seit Juni 2023 werden wir von diesem sehr aggressiven und psychisch kranken Nachbarn angegriffen und bedroht. Er bekommt rund um die Uhr, besonders spät abends oder nachts, Halluzinationen, dass unsere Familie Lärm macht und ihn damit provoziert. Selbst wenn wir sehr leise in der Küche essen oder einfach nur schlafen, fängt er plötzlich an, gegen seine Rollläden, Wände oder Möbel zu treten. Immer danach rennt er nach draußen und tritt gegen unser Fenster und unsere Tür, bis er diese kaputtschlägt.

Ein Teil unserer Tür besteht aus Glas, das er im Juli 2023 kaputtgeschlagen hat.

Am 23. Mai hat er unsere Familie körperlich angegriffen, unsere Glastür versucht erneut kaputt zu treten und am nächsten Tag, am 24. Mai hat er Holzkeilen unter die Tür gelegt und uns den Weg ins Treppenhaus versperrt. Wir mussten die Polizei rufen, die den Nachbarn bewachen musste, damit er uns nicht angreift. Wir wohnen auf einem Laubengeschoss, sodass wir jedes Mal an seiner Haustür vorbeigehen müssen, um in das Treppenhaus zu gelangen.

Wir haben mehrmals in solchen Situationen die Polizei gerufen, Anzeigen geschrieben, uns an den sozialpsychiatrischen Dienst gewendet, das Jugendamt kontaktiert und einen Anwalt informiert, der uns aber nicht weiterhelfen wollte.

Unsere Familie ist entsetzt, dass uns niemand hilft und wir seitdem nicht in unserer Wohnung leben können. Wir haben zwei Töchter, die eine geht noch zur Schule, aber jetzt ist es für sie ziemlich schwierig, da unsere Sachen noch in der Wohnung sind.
Die Wohngesellschaft unternimmt nichts, obwohl wir sie seit Juli 2023 immer wieder um Hilfe gebeten haben. Wir haben mehrfach darum gebeten, uns ein Wohnungsangebot zu unterbreiten, doch unsere Anfragen wurden ignoriert.

Wir sind verzweifelt und wissen nicht mehr weiter. Hat jemand einen Rat für uns?

Vielen Dank im Voraus.

...zum Beitrag

Schrecklich sowas zu hören.

Wie schon geschrieben wurde vielleicht nach einem anderen Anwalt suchen.

Wenn es wieder passiert, erneut die Polizei rufen, und sie vieleicht mal auf §31 Absatz 2 und § 32 HSOG (sofern ihr in Hessen lebt) hinweisen ggf. auch mal die entsprechenden Paragraphen ausdrucken und denen dann vor die Nase halten.

Ansonsten könnte man versuchen eine Schutzanordnung nach Gewaltschutzgesetz beim Familiengericht zu beantragen. (wäre theoretisch auch ohne Rechtsanwalt möglich)

Ansonsten eben alle Straftaten weiterhin anzeigen, bei Antragsdelikten zusätzlich Strafantrag stellen. Ggf. kann man auch überlegen direkt Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft zu stellen und nicht erst über die Polizei zu gehen.

Gegen Einstellungen der Strafverfahren kann man auch Beschwerde einlegen. Wird die dann wiederrum abgelehnt bestünde eventuell auch noch die Möglichkeit die Einstellung gerichtlich prüfen zu lassen.

Es gibt auch noch die Möglichkeiten der Neben- und Privatklage dafür wendet ihr euch dann aber wirklich besser an einen Anwalt sonst geht das eher schief.

Ansonsten besteht auch noch die Möglichkeit das ihr euch an den Weißen Ring wendet. Die können euch dort nochmal besser beraten, die können vielleicht auch einige Anwälte empfehlen.

Die haben auch ein Opfertelefon von 7-22 Uhr, 7 Tage die Woche erreicht man unter der 116 006.

Viel Kraft euch und ich hoffe ich konnte wenigstens etwas helfen.

...zur Antwort

Es kommt drauf an wie Juristen so gerne sagen.

Warst du rein im JRK wird das vermutlich nicht ausreichen. Wurdest du allerdings vom JRK/DRK zum Sanhelfer, Sanitäter oder wie auch immer das beim DRK genannt wird ausgebildet, benötigt du keinen Erste Hilfe Kurs.

§19 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)
Absatz 3
Des Nachweises über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1 bedarf insbesondere nicht, wer
[...]
3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin, Pflegediensthelfer, über eine Sanitätsausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung oder die Ausbildung als Rettungsschwimmer mit der Befähigung für das Deutsche Rettungsschwimmer-Abzeichen in Silber oder Gold
vorlegt.
...zur Antwort

Hier kommt die ausführliche Antwort für alle die es interessiert :D

Unterlassene Hilfeleistung ist nach §323c Strafgesetzbuch (StGB) ein Vergehen sprich eine Straftat. Demnach greift hier das Strafrecht und nicht das Straßenverkehrsrecht oder Ordnungswidrigkeitenrecht.

In § 3 StGB kann man lesen:

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.

Bedeutet grundlegend auch auf Rennstrecken, Privatgrundstücken etc.

Da wir nun geklärt haben welches Gesetz/Gesetzbuch gilt schauen wir uns den konkreten Tatbestand genauer an.

§ 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Wie man dem Straftatbestand entnehmen kann muss man sich nicht selbst in eine erhebliche Gefahr begeben.

Also direkt hinter einer engen Kurve würde ich davon ausgehen das die Pflicht zum anhalten entfällt. Das befreit dich natürlich nicht von sämtlichen Hilfeleistungspflichten, du bist dann dennoch verpflichtet sobald es dir möglich ist Hilfe zu holen, also z.b. Ausgang den Unfall zu melden.

...zur Antwort

Aus dem Grunde, da Mord natürlich bei den Zuschauern schockierender ankommt als eine Verhandlung wegen Beleidigung.

Das ist ja auch der Grund warum in diesen Sendungen (fast) immer Strafrecht gezeigt wird, und nicht das Zivilgericht mit den zwei Nachbarn die sich um eine Hecke streiten.

Die Sendungen sind, sofern sie aus Deutschland kommen & es um Strafrecht geht in jedem fall nachgestellt. Video- & Tonaufnahmen zur öffentlichen Vorführung sind nähmlich zumindest in Deutschland nach §169 Gerichtsverfassungsgesetz verboten.

...zur Antwort

Unsinn, jemanden wegen Suizidalität bestrafen zu wollen.

1tens es macht es absolut keinen Sinn eine Person für eine Erkrankung oder einen psychischen Ausnahmezustand zu bestrafen. Menschen in dieser Situation sind am Ende, da wird auch eine Strafandrohung sie nicht aufhalten zum anderen sieht man ja bei Drogen wie gut doch die Verbote funktionieren gibt ja keinen Drogenkonsum mehr in Deutschland.

2tens, wäre das juristisch nicht umsetzbar. Für eine Strafbarkeit müssen grundlegend 3 Dinge vorliegen.

Tatbestandsmäßigkeit -> alle Merkmale des Tatbestandes sind erfüllt.

Rechtswidrigkeit -> Es gibt für die Tat keine Rechtfertigungsgründe.

Schuld -> Der Täter muss Schuldfähig sein.

Würde man einen neuen Tatbestand schaffen würde es dennoch an der Schuld scheitern (§20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen/§21 StGB Verminderte Schuldfähigkeit).

Zudem gäbe es noch verfassungsrechtliche Probleme. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz, umfasst auch das Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Wurde vom Bundesverfassungsgericht entschieden ( 2 BvR 2347/15 -, Rn. 1-343 ).

Abschließend kann man sagen nein, man kann es sowohl aus Psychologischen Gründen als auch aus juristischen Gründen nicht verhindern.

...zur Antwort

1) Ich würde sagen nein. Das Schulrecht des Saarlandes sieht nicht die einziehung von Handy vor. Ich denke ich lehne mich also nicht zuweit aus dem Fenster wenn ich sage, ein absolutes Handyverbot sprich die Mitnahme ausgeschalteter Handys & die einziehung selbiger sofern mit ihnen nicht der Unterricht gestört wurde ist rechtswidrig. Der wegnahme bzw. dem Handyverbot steht § 903 Bürgerliches Gesetzbuch entgegen. Ohne eine gesetzliche Regelung kann man hier nicht einfach mal das Bürgerliche Gesetzbuch aushebeln.

2) Das Verbot des Toilettengangs ist unzulässig. Das ganze wird aus Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention & Artikel 1 & 2 Grundgesetz abgeleitet. Wird das ganze dennoch untersagt kommen mehrere Straftatbestände in betracht, z.B. die Körperverletzung §223 Strafgesetzbuch bzw. handelt es sich um einen verbeamteten Lehrer §340 StGB die Körperverletzung im Amt da es beim einhalten zu schmerzhaften Krämpfen des Harnsytems kommt/kommen kann desweiteren geht es auch um psychosomatische Folgeschäden. Desweiteren kommt auch eine Nötigung §240 in betracht.

Beim einnässen könnte durchaus auch eine Beleidigung nach §185 StGB in betracht kommen sowie eine Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht §171 StGB wobei letzeres jetzt einfach mal dahingestellt ist.

Fahrlässigkeit würde ich nicht annehmen da man hier den Eventualvorsatz zur Rate ziehen kann, heißt der Lehrer nimmt billigend in Kauf das der Schüler sich einnässt somit handelt er vorsetzlich.

3) Taschenkontrollen ohne Einwilligung sind im regelfall verboten. Ein zwingen zur Taschenkontrolle wäre eine Nötigung §240 StGB, da hier das Schulrecht keine entsprechenden Maßnahmen der Taschenkontrolle vorsieht.

4) Findet man ebenfalls keine Regelung im Schulgesetz zu, ich würde hier ebenfalls davon ausgehen das es nicht erlaubt ist.

Sollten die Punkte weiterhin passieren weißt erstmal euren Lehrer darauf hin, sollte dies nichts ändern redet mit euren Eltern & ggf. mit dem Schulleiter. Sollte das ganze weiter gehen kann man über eine Dienstaufsichtsbeschwerde und ggf. eine Strafanzeige bzw. Strafantrag nachdenken.

...zur Antwort

Es könnte zu einem Strafverfahren wegen Vortäuschen einer Straftat führen.

Strafmaß wäre hier Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe.

Sollte es dort zu einer Verurteilung kommen, würde ich mal davon ausgehen das es zu einer Geldstrafe kommt.

Geldstrafen werden in Deutschland nach dem Einkommen berechnet, das Gericht legt die Anzahl der Tagessätze fest. Ein Tagessatz ist dann das tägliche Einkommen.

Sollte man die dann nicht bezahlen können muss man die Tagessätze in der JVA ansitzen, 1 Tagessatz -> 1 Tag Gefängnis

...zur Antwort

Wie sagen Juristen immer so schön ?

Es kommt drauf an.

Wirst du direkt Körperlich angegriffen oder steht so ein Angriff unmittelbar bevor ? In dem Falle kann man von Notwehr nach §32 StGB ausgehen. Wichtig ist dabei nur, man darf ihn nicht totbrügeln.

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§32 StGB Absatz 2

Wichtig ist man darf es nicht übertreiben und auch nur wenn wie gesagt ein Angriff stattfindet oder ein Angriff unmittelbar bevorsteht.

Zum Schutz von Eigentum gibt es noch den Rechtfertigenden Notstand §34 StGB. Dabei ist aber zu beachten, das die Gefahr bzw. das betroffene Rechtsgut dem geschützen Interesse (Körperliche Unversehrtheit des Täters) wesentlich überwiegen muss. Desweiteren muss die Tat ein angemessenes Mittel sein um die Gefahr abzuwehren.

Du dürftest den Einbrecher auch mit Gewalt festhalten und z.B. irgendwo einschließen bis die Polizei vor Ort ist §127 Absatz 1 der Strafprozessordnung.

Soweit das juristische, ob man sich jetzt unötig dem Risiko eines Täters aussetzen will, der ggf. noch bewaffnet ist steht auf einem ganz anderen Blatt.

Mein Tipp wäre, bleib im Schlafzimmer, verhalte dich ruig, ruf die Polizei und sollte der Täter dich im Schlafzimmer finden und dich doch angreifen weißt du ja §32 StGB.

...zur Antwort

Dann wären wir im Bereich der schweren Brandstiftung (mind. 1 Jahr Freiheitsstrafe).

Erleidet jemand eine schwere Gesundheitsschädigung oder eine größere Anzahl an Menschen eine Gesundheitsschädigung sind wir beim Besonders schweren Fall der Brandstiftung (mind. 2 Jahre Freiheitsstrafe).

Sollte durch den Brand dann eine Person zu Tode kommen sind wir im Bereich das Brandstiftung mit Todesfolge (Freiheitsstrafe Lebenslang oder nicht unter 10 Jahren).

Eine Verurteilung wegen Mordes könnte auch in Betracht kommen, Mordmerkmal gemeingefährliches Mittel. (Lebenslang).

Dazu kommt noch ein Verstoß gegen §2 Absatz 3 Waffengesetz.

Kleine Randinfo, Lebenslang heißt nicht automatisch 15 Jahre, Lebenslang kann auch 30 Jahre oder noch mehr bedeuten ^^

...zur Antwort

Beleidung ist ein absolutes Antragsdelikt, eine Strafanzeige würde in keinem Fall zu einer Verurteilung führen. Das mal so vorneweg :D

Ob jetzt dick wirklich eine Beleidung sei jetzt mal dahingestellt.

Wenn es wirklich eine Beleidung wäre, würde der Staatsanwalt vermutlich das Verfahren direkt einstellen entweder wegen Geringfügigkeit oder würde auf den Privatklageweg verweisen.

...zur Antwort

Bei einer Anzeige garkeine. Das Vefahren würde dann sehr schnell eingestellt werden, weil ein Verfahrenshinderniss vorliegt.

Verletzung des Briefgeheimnis ist ein relatives Antragsdelikt heißt ein Strafantrag ist erforderlich solange kein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht was ich hier nicht sehen würde.

Der Strafrahmen bei der Verletzung des Briefgeheimnis liegt bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Ob das jetzt aber so clever ist gegen seine Eltern strafantrag zu stellen steht auf einem anderen Blatt. Vorher würde ich vieleicht mal das Gespräch suchen, und ihnen erklären das sie meine Post bitte nicht öffnen sollen.

...zur Antwort

Körperverletzung mit einer Bierflasche sind wir im Bereich der gefährlichen Körperverletzung da die Bierflasche in meinen Augen ein "gefährliches Werkzeug" darstellt.

Die gefährliche Körperverletzung ist ein Offizaldelikt, bedeutet für die Strafverfolgung ist kein Strafantrag des Opfers notwendig sobald eine Strafverfolgungsbehörde z.B. Polizei oder Staatsanwaltschaft davon Kentniss erlangen müssen sie ermitteln, ob das Opfer möchte oder nicht, Strafanzeigen kann man logischerwiese im gegensatz zum Antrag nicht zurück ziehen.

Du wirst da kein Einfluss drauf haben, ob und wie hart er bestraft wird. Aber eine Entschuldigung und das Unrecht der Tat einsehen wird sich mit Sicherheit nicht strafverschärfend auswirken.

Die Freiheitsstrafe wird vermutlich zur Bewährung ausgesetzt vorausgesetzt er hat das nicht schon des öftern getan.

...zur Antwort