World of Warcraft Account verkaufen und zurückholen ; Rechtliche Folgen?

Hallo,

folgene Situation: Person A verkauft ihren World of Warcraft Account (nicht über Ebay), wechselt hierzu mit Person B einige Mails aus, bis diese den fälligen Betrag auf das Bankkonto von Person A überweist. Person B erhält den Accountname, Email, Name, Geheimfrage/antwort + Passort zugeschickt. Nach einiger Zeit (6 Monaten) holt sich Person A durch Blizzard (Vorlage des Personalausweises) (diesen hat Person B nicht erhalten) den Account wieder zurück.

Was kann Person B nun tun?

Welche rechtlichen Folge hat das für Person A? Keine? Laut Blizzard sind Accountverkäufe ja sowieso verboten und in der Accountverwaltung steht immer noch der Name von Person A, weil man den Besitzernamen des Accounts nicht ändern kann.

Kurzzusammenfassung: Kann Person A irgendwas passieren, wenn sie einen verkauften Account nach ca. einem halben Jahr wieder zurückholt? Oder kommt sie völlig gesund davon und Person B ist die Dumme?

Dazu einige Verweise aus der E-Bay Auktion: "Sollte dem Käufer nach Erwerb durch ein Versäumnis der Sicherheit ein Login nicht mehr möglich sein, so liegt es im Interesse des Verkäufers ihm diesen wieder zu ermöglichen, dem Käufer steht aber kein Recht auf abermale Abgabe der äquivalent intakten Daten zu."

"Alle World of Warcraft Items und Charaktere sind das geistige Eigentum von Blizzard Entertainment. Ich erhebe keinen Anspruch auf das virtuelle Eigentum der hier gehandelten Gegenstände. Der Käufer zahlt nur für die Zeit und die Arbeit, die aufgewendet wurden, um den oben aufgeführten Spielstand der Charaktere zu erreichen. Der Account, die Charaktere und die Gegenstände selbst bleiben deshalb Eigentum von Blizzard Entertainment! Der Käufer stellt zudem den Verkäufer mit dem Kauf dieses Artikels von sämtlichen Ansprüchen seitens Blizzard frei. Darüber hinaus verpflichtet sich der Käufer unmittelbar nach Erhalt der Login-Daten sämtliche Accountdaten wie e-Mail, Kontodaten, Adresse, usw. zu ändern! Sollte dem Verkäufer durch Versäumnis des Käufers Nachteile entstehen, fallen diese zu Lasten des Käufers. Mit Gebot auf diese Auktion geben sie ihr Einverständnis zu dieser Erklärung. Als Privatperson biete ich keine Garantie oder Gewährleistung an."

Desweiteren wurde ja lediglich ein Dienstleistungsvertrag eingegangen und außerdem wussten beide Parteien von der Nicht-AGB-Konfirmität.

Bitte nur qualifizierte Antworten!

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