Nur bei schlechten Wetter, denn bei schönen Wetter sind alle Objekte schön. Bei schlechten Wetter erkennt man, ob eine Immobilie auch ohne Sonnenschein schön ist.
Die 14 tägige Frist gilt nur wenn es sich bei dem Kaufvertrag um einen Verbraucher auf der einen Seite und um ein Unternehmen oder Firma auf der anderen Seite handelt. Nur der erste Kaufvertragsentwurf muss dann die geforderte Mindestfrist beinhalten und der Notar muss dafür sorgen, dass sie eingehalten wurde, da er dies auch im Notarvertrag bestätigt. Sie kann nicht abgekürzt werden. Im Notarvertrag kann auch kein Verzicht auf die gesetzliche Frist vereinbart werden.
Es gibt keine gesetzliche Regelung über die Höhe oder wer von beiden Seiten die Provision bezahlen musss. Dies ist frei verhandelbar und lediglich noch durch die Wuchergrenze begrenzt. Der Gesetzgeber plant allerdings, dass künftig nur noch der Verkäufer bezahlen muss. Auch ist eine Obergernze von 2 Prozent im Gespräch. Mal sehen, ob das Gesetz durchgeht.
Ja, das ist möglich. Das neue Baukindergeld hat nichts mit der alten Eigenheimförderung (7 B) zu tun
Die umstrittenen Punkte beim Baukindergeld sind geklärt.
- Laufzeit bis Ende 2020,
- keine Begrenzung auf bestimmte Quadratmeterzahlen,...
- pro Kind Zuschuss von 12.000 EUR Zuschuss über 10 Jahre verteilt,
- rückwirkend für alle Kauf- und Bauverträge seit Januar 2018,
- Anträge laufen über die KfW,
- Einkommensgrenze: 75.000 EUR zu versteuerndem Einkommen plus 15.000 EUR pro Kind.
Kurzfristig habe ich leider auch keine Lösung, das es zur zeit so gut wie keine Zinsen gibt. Ab 5 bis 10 Jahre würde ich eine Immobilie zur Kapitalanlage empfehlen. Aber so bleibt im Endergebnis nur, das Geld auf dem Girokonto zu belassen.
Einfach an das zuständige Nachlassgericht wenden. Falls die Erben nicht bekannt sind gibt es einen sog. Nachlasspfleger, der müsste bescheid wissen und wäre auch mit der Erbenermittlung beauftragt.
Falschnachrift. Buffet lebt.
https://de.mediamass.net/stars/warren-buffett/todesgeruchte.html
Wenn es aber dann einmal soweit sein sollte, hat er bestimmt alles geregelt.
Zu anitari:: Siehe § 199 BGB
Bereicherungsrechtliche Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 199 BGB). Eine Bereicherung liegt regelmäßig vor, wenn einer der Partner des Mietverhältnisses auf Kosten des jeweils anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Einfacher ausgedrückt: Nimmt der Mieter eine Zahlung vor, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein (weil er bspw. von fälschlicherweise von der Wirksamkeit einer Klausel im Mietvertrag ausgeht), so leistet er ohne Rechtsgrund (der Rechtsgrund ist weggefallen). Dieser Umsatz berechtigt den Mieter grundsätzlich zu einer Rückforderung des geleisteten.
Am besten meinen Fachbeitrag für Mieterknigge beachten.
https://www.nowak-ag.de/cdn/uploads/knigge-fuer-mieter-3.pdf
Die Rücklage und die Verwaltergebühren gehören nicht zu den vereinbarungsfähigen umlegbaren Kosten gemäß Betriebskostenverordnung. Dies ist eine klare gesetzliche Regelung, auch wenn es im Mietvertrag drin stehen würde. Daher kann dies zurückverlangt werden. Die Verjährungszeit beträgt 3 Jahre, d.h. alles was vorher bezahlt wurde kann nicht mehr zurückgefordert werden. Anders verhält es sich aber wenn es sich um einen gewerblichen Mietvertrag handelt, dann dürfen dies Kosten auch umgelegt werden.
Zitat:"Eigenkapital im Verhältnis zum Fremdkapital die Verschuldung des Unternehmens dar bzw. wie viel Substanz das Unternehmen hat, um z.B. auch in schlechten Zeiten liquide zu bleiben oder bei Rückschlägen im Ergebnis auch weiterhin Bestand haben zu können. " Wäre im Prinzip richtig, aber die Eigenkapitalquote ist nur eine Kennziffer und ist nicht automatisch eine Kennzahl für Liquidität. Es kann nämlich sein, dass das Kapital im Anlagevermögen (z.B. Maschinen, Immobilien) gebunden ist und bei Zahlungsschwierigkeiten nicht sofort in Geldwerte umgewandelt werden kann. Wie ein Vorredner schon geschrieben hat, muss man mehrere Kennziffern miteinander vergleichen.
Das Formular mit der Widerrufsbelehrung ist unsinnig, denn es gibt für Gewerbetreibende kein Widerrufsrecht. Das neue Bestellerprinzip gilt nur für Wohnraummiete, daher kann der Makler Provision verlangen. Das Formular Widerrufsbelehrung verwendet man eigentlich nur für Kaufinteressenten, die ebenfalls den Makler bezahlen müssen, damit der Makler früher mit der Vermittlung anfangen kann, ansonsten wartet er einfach 2 Wochen. Es liegt beim Kauf ja möglicherweise im Interesse des Käufers, schneller ein Objekt zu bekommen. Das Unterschreiben dieses Formulars ist daher unschädlich, da es keine Provisionspflicht auslöst. Die Provisionszahlungspflicht entsteht schon durch das konkludente Verhalten des Interessenten und muss nicht extra bestätigt werden, was aber zu beweiszwecken trotzdem besser wäre.
Einfach meine Tipps beachten:
http://www.immobilienexperte.tv/app/download/5790361206/IMMOBILIEN_KOLUMNE_20_2012.pdf
Viel Erfolg.
Die Vergangenheit ist ein schlechter Ratgeber. Wenn Kurse früher hoch waren, bedeutet dies nicht unbedingt, dass sie wieder auf das damalige Niveau steigen. Twitter ist sehr bekannt (Marke). Hat aber im Gegensatz zu Facebook das Problem nichts oder zu wenig zu verdienen. Der Hype ist vorbei. Ich erinnere am die Internetblase im Jahre 2000. Man sollte immer von den Fundamentaldaten ausgehen, d.h. wenn eine Firma profitabel ist und einen hohen inneren Wert hat, wird sie über kurz oder lang wieder steigen. Ob Twitter den Turnaround schafft ist derzeit sehr spekulativ. Interessant könnte es werden, wenn ein anderer großer Intenetplayer, wir Google oder Facebook oder auch Microsoft, Twitter übernehmen wollen. Aber auch das ist spekulativ. Ich würde allenfalls eine keinen Teil, den man nicht kurzfristig wieder benötigt, in Twitter investieren, jedoch nicht "massig".
Leider ist es tatsächlich so, dass der Makler als sogenannter Nachweismakler (Nachweis zum Abschluss einen Kaufgelegenheit) die Provision verlangen darf. Siehe Par. 562, Nr. 1 BGB. Dort steht: "(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt."
Natürlich ist es unseriös Objekte anzubieten, von denen man keinen schriftlichen Auftrag hat. Aber da der Verkäufer den Makler, wenn auch als Interessent, doch kennt, hat er ihm bestimmt gesagt, dass die Wohnung zum Verkauf steht. Wenn man den Makler allerdings nachweisen kann, das er sich als Interessent nur vorgeschoben hat, könnte man ihn abmahnen. Das verstößt gegen UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Mit diesen Argument haben Sie evtl. eine Chance keine Provision zahlen zu müssen. In einer entsprechenden Gerichtsverhandlung müssen Sie nur beweisen, dass es so war. Wenn der Verkäufer bei Gericht entsprechend aussagt, können Sie den Prozess gewinnen. Damit zu rechnen, dass der Makler nichts erfährt würde ich an Ihrer Stelle nicht. Solange der Gesetzgeber den Nachweismakler nicht abschafft, sind diese unseriösen Praktiken möglich.
Siehe auch meine Kolumne: http://www.immobilienexperte.tv/app/download/5795777766/IMMOBILIEN_KOLUMNE_9_2014.pdf
Zu meiner Person: Ich bin langjähriger Makler, Hausverwalter, Sachverständiger und Immobilenexperte aus dem Berchtesgadener Land
Auf jeden Fall sollte man nur Geld investieren, welches man die nächsten 2 bis 5 Jahre nicht benötigt. Aktienanlage ist eine langfristige Anlage, obwohl man die Aktien auch täglich schnell wieder verkaufen kann. Nur langfristig lässt sich in guter Gewinn erzielen.
Schnell geht das auf jeden Fall nicht. Zunächst muss der Käufer im Grundbuch eingetragen sein. Anschließend sind die Kündigungsfristen zu beachten und man muss echten Eigenbedarf geltend machen. Besser ist es vorab eine Einigung mit der Mieterin zu finden. Ggf. geht das aber nur mit eine Geldzahlung an diese.
Also in Öl würde ich derzeit nicht investieren. Es fällt und fällt. (Heizöl zur Zeit EUR 0,44 brutto je Liter) Derzeit kostet das Barrel US-Dollar 36,- und es soll auf ca.US-Dollar 20,- rutschen. Die OPEC-Staaten fördern weiterhin ungehindert, Venezuela ist wegen des niedrigen Ölpreises fast pleite und die Volkswirtschaften sind weltweit ein wenig eingetrübt. Aber auch ich bin kein Hellseher, so dass jeder selbst entscheiden muss war er kauft.
Nun, manche unseriöse Maklerkollegen arbeiten tatsächlich nach dieser Methode. Meist geben sie sich noch als Privatinteressent aus um an die Daten des Objektes zu kommen. Mit den Daten wird dann entweder im Internet inseriert oder das Objekt den eigenen Kaufinteressenten zu Kauf angeboten. Nach dem Maklerrecht (BGB § 652) genügt diese Nachweis gegenüber dem Käufer um von diesen Provision zu bekommen. Die Kollegen zielen gar nicht auf Provisionszahlung der Verkäufer, sondern wollen nur die Käufer abkassieren. Ohne klaren Auftrag geht das nach den Standesregeln nicht, wird aber trotzdem gemacht. Wie man dagegen erfolgreich vorgehen kann, zeigen Ihnen die bereits erhaltenen Antworten richtig auf.
Ich denke ja, wobei ich die VW Vorzüge bevorzugen würde. Es handelt sich um ja immerhin einen großen Konzern und nicht um eine kleine Internetbude. Auch ist der Streubesitz sehr hoch, so dass es mich schon gewundert hat, dass der Kurs fast auf die Hälfte fällt. Selbst wenn VW die Probleme nicht so schnell in den Griff bekommt auf einen längeren Horizont von drei bis fünf Jahren wird es sich rechnen. Irgendwann wird sich VW mit USA auf eine realistische Strafzahlung einigen, die bestimmt unter 5 Mio. Dollar liegen wird. Niemand hat Interesse an einen langwierigen Rechtsstreit. (Tipp von Kostelany: Akten kaufen, Schlaftablette nehmen und nach 5 Jahren auf den Kurs sehen.