Hallo Keydd!

Nein, da brauchen Sie keine Angst zu haben.

Wir haben in Deutschland eine "duale" Ausbildung. Sie müssen an der für Sie zuständigen Berufsschule angenommen werden. Da haben weder Sie noch die Schule eine Wahl.

Gruß Navvie

...zur Antwort

Hallo LP!

Sie können es drehen, wie Sie wollen, es wäre eine Fälschung. Faktisch haben Ihre Eltern den Test nicht gesehen. Man könnte das als Urkundenfälschung werten. Im Erwachsenen-Strafrecht wären das bis zu 2 Jahre Haft oder Geldstrafe.

An Ihrer Stelle würde ich entweder dazu stehen, dass ich vergessen habe, den Test mit nach Hause zu nehmen oder - wie hier vorgeschlagen - "mein Sohn hat mir berichtet...". Außerdem, wie würden Sie die Unterschrift bekommen wollen? Das könnte auch nur eine Fälschung sein. Sie reiten sich nur tiefer rein, wenn Sie sowas tun.

Gruß Navvie

...zur Antwort

Hallo LukasRV!

Da Sie VFA werden wollen, bewegen Sie sich vermutlich im öffentlichen Dienst oder angegliederten Bereichen. Es gibt im Verwaltungsbereich schon seit etlichen Jahren keine Kleidervorschrift mehr. Normale Alltagskleidung ist daher völlig ausreichend. Löcher sollten die Jeans nun nicht unbedingt haben und als Werbefläche sollte man auch nicht unbedingt erscheinen. Und bitte auch die Unart vermeiden, die Unterhose rausgucken zu lassen. Auch wenn´s nicht verboten ist, es macht keinen guten Eindruck.

Dann gibt´s noch ein ungeschriebenes Gesetz im Büro: trage nie bessere Kleidung als dein Vorgesetzter.

Wenn Sie das beherzigen, können Sie eigentlich nichts verkehrt machen.

Gruß Navvie

...zur Antwort

Hallo Lalola!

Mit 2. Staatsexamen an Gymnasien steht Ihnen im Beamtenverhältnis A13 zu. Das entspricht im Angestelltenverhältnis der Gruppe E13.

Die Stufe regelt die "Dauer der Betriebszugehörigkeit". Dabei werden aber Ausbildungszeiten, wie z. B. das Referendariat nicht mitgerechnet, weil Sie das in einem anderen Arbeitsverhältnis, nämlich als Beamter abgeleistet haben. Das ist im Angestelltenverhältnis nicht anrechenbar.

Nach Ihrer Schilderung erhalten Sie demnach die Entgeltgruppe 13 Stufe 1. Nach einem Jahr kommen Sie in die Stufe 2.

Gruß Navvie

...zur Antwort

Hallo!

Nein, die Schule ruft abends nicht mehr an. An den Schulen gibt es keine Schulleiter und Schulsekretäre, die sich die Abende um die Ohren schlagen, um ab 19.00 Uhr Schulschwänzern hinterherzulaufen bzw. hinterherzutelefonieren. Solche Tage werden als "unentschuldigt gefehlt" elektronisch gebucht und fertig. Je nach Anzahl der Fehlzeiten wird von der Schule eine Anzeige gefertigt und bei der Schulaufsichtsbehörde angezeigt. Damit gibt die Schule alle weiteren Maßnahmen in die Hände der exekutiven Behörde. Eine Schule darf nicht selbst exekutive Maßnahmen verhängen; sie ist nur teilstaatlich.

Die Schulaufsichtsbehörde prüft dann die Anzeige der Schule anhand der vorgelegten Beweismittel (z. B. Zeugen, Atteste, etc.), ob die Anzeige gerechtfertigt ist. Dann folgt das Ermittlungsverfahren. Im Ermittlungsverfahren wird versucht zu klären, wer wann wo war und was jeder der Beteiligten bezeugen kann; auch dem Betroffenen (dem Beschuldigten) wird Gelegenheit gegeben, sich zu äußern bzw. zu rechtfertigen.

Danach werden die Ermittlungsergebnisse gegeneinander abgewogen. Ist der Beschuldigte wirklich schuldig? Hat der Beschuldigte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt?

In der Praxis sind im Schulrecht ca. 95% der Beschuldigten schuldig und mehr als 90% handelten vorsätzlich. Die gesetzlichen Bestimmungen sind da fast so eindeutig wie das Foto einer Radarkontrolle wg. zu schnellem Fahren. Ausflüchte gibts da kaum.

Dann folgt das übliche Verfahren nach dem OWiG - dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - . Ein Bußgeld gegen Schulpflichtige ab 14 Jahren von bis zu 1000 € (§ 12 OWiG), eine Karenzzeit für Rechtskraft des Bescheides von zwei Wochen nach Zustellung. Ab da ist das Ding nicht mehr aus der Welt zu schaffen, nur noch durch ein Gerichtsverfahren.

"Zustellung" heißt Postzustellung durch Urkunde. Das bedeutet, die Ausrede "...hab ich nie gekriegt." zählt nicht. Auch "Annahme verweigert" gilt als zugestellt.

Zahlen Sie auch innerhalb der Mahnfrist von 2 Wochen nicht, bekommen Sie Post vom Jugendgericht. Sie bekommen dann nochmal Gelegenheit für eine Anhörung. Lassen Sie auch diese Frist verstreichen bekommen Sie das Ultimatum "Zahlen" oder "Erfüllen einer Arbeitsauflage" in einer bestimmten Zeit.

Erfüllen Sie weder das eine noch das andere beschließt das Jugendgericht einen Jugendarrest, also richtig im Jugendgefängnis. Das ist eine Beugemaßnahme und befreit Sie nicht von der Zahlungspflicht oder dem Erfüllen der Arbeitsauflage.

Treten Sie die Haft nicht freiwillig an, werden Sie per Haftbeschluß polizeilich gesucht, verhaftet und dem Vollzug zugeführt. Auch Wohnungsdurchsuchungen dürfen zu diesem Zweck durchgeführt werden, wenn der Verdacht besteht, dass Sie sich dort aufhalten könnten.

Wenn Ihr Vater agressiv ist, entbindet Sie das nicht von der Schulpflicht. Sie haben hier aber die Möglichkeit den Schutz des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen. Nehmen Sie diese Hilfe in Anspruch, kann von der Verfolgung der begangenen Schulpflichtverletzungen abgesehen werden. Sie sollten das nur rechtzeitig tun; je länger Sie warten, desto schwieriger wird das.

Gruß Navvie

...zur Antwort

Hallo!

Also wenn er Ihr Neffe ist, können Sie kaum "SeineMutter" sein. Das aber nur am Rande, weil ich überlegt habe, wie ich Sie anreden soll.

Also rein rechtlich erfüllt das den den Tatbestand der Körperverletzung in Verbindung mit dem Tatbestand des Mißbrauchs von Schutzbefohlenen. Sie sind aufgrund Ihres Alters Ihrem Neffen körperlich weit überlegen und könnten ihn durch Anwendung von Gewalt weitaus schwerer verletzen als Gleichaltrige oder als Ihr Neffe das bei Ihnen könnte.

Hinzu kommt, dass Sie mit 15 Jahren bereits strafmündig sind. Ihr Neffe ist nicht strafmündig. Sie würden in Ihrem Alter zwar nach Jugendstrafrecht beurteilt, aber Vergehen an Schutzbefohlenen werden heute meist sehr empfindlich geahndet. Falls es Sie interessiert, die Strafen für Erwachsene finden Sie im StGB so in Höhe der §§ 180 ff. (die genauer Stelle habe ich nicht auswendig).

In Ihrem Fall aber wird es wohl bei einem schlechten Gewissen und hoffentlich einer kleinen Wiedergutmachung bleiben, sofern das ein einmaliger Ausrutscher war. Ein Jugendrichter würde Ihnen in einer Verhandlung sagen, dass Ihr Neffe mit 5 Jahren nicht beurteilen kann, ob und wann Sie überfordert sind. Er oder sie würde aber auch sagen, dass Sie selbst noch ein Kind sind und es in erster Linie die Aufgabe Ihrer Eltern wäre, zu erkennen, wann Sie überfordert sind, denn Sie sind die Schutzbefohlene Ihrer Eltern.

Daher vielleicht etwas zum Umgang in solchen Situationen: Lassen Sie so etwas nicht in Gegenagressionen eskalieren. Suchen Sie Hilfe bei Erwachsenen. Klagen Sie in Gegenwart der Erwachsenen auch nicht an "der hat mich gezwickt". Sagen Sie einfach nur völlig sachlich, dass Sie wegen des Lernens momentan mit der Situation überfordert sind und nicht mehr auf den Neffen aufpassen können. Das ist kein Zeichen von Schwäche, sondern zeigt, dass Sie wie eine Erwachsene reagieren und eine Situation richtig beurteilen können. Probieren Sie es. Sie werden sich damit sehr viel besser fühlen.

Gruß Navvie

...zur Antwort
Weitere Inhalte können nur Nutzer sehen, die bei uns eingeloggt sind.