Die Tätigkeit als Reiseleiter oder Stadtführer ist in den unterschiedlichen EU-Ländern unterscheidlich geregelt. Entscheidend ist für EU-Bürger bei der Berufsausübung immer das Land, wo man seinen ständigen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt hat. So müssen etwa alle in Österreich ansässigen EU-Bürger ein Examen ablegen und eine staaliche Genehmigung erwerben, wenn sie solch eine Berufstätigkeit ausüben wollen. Für z.B. in Italien und Spanien ansässige EU-Bürger ist eine Prüfung und Genehmigung für jede einzelne Stadt, in der man tätig werden will, notwendig.
In Deutschland ist Reiseleiter/Stadtführer ein freier Beruf zu dessen Ausübung es keinerlei Genehmigung bedarf, d.h. Reiseleiter/Stadtführer kann hier jeder sein, der es eben kann und entsprechend Aufträge bekommt. Man meldet das als Gewerbe an, wobei ein solcher Gewerbeschein ja nur eine einseitge Erklärung ist, daß man eine solche gewinnorientierte Tätigkeit ausüben will, die eben das Gewerbeamt mit Stempel/Unterschrift zur Kenntnis nimmt.
Natürlich muß man profunde Kenntnisse haben, die man gewönlich mit einem Studium - etwa Architektur, Geschichte, Kulturwissenschaften, Kunst, Philosophie - erwirbt und entsprechend wird man dann wohl auch seine Tätigkeit inhaltlich ausrichten. Ratsam ist, unbedingt ein Reiseleiterseminar, das gewöhnlich nur über einige Tage geht, zu absolvieren, um gewisse Spezial- und Rechtskenntnisse zu erwerben. Die Anbieter solcher Seminare - private Schulen oder Vereine - bieten auch Prüfungen an, über deren Wert man sich streiten kann. Eine IHK-Prüfung beim Deutschen Seminar für Tourismus kann aber auf jeden Fall nicht schaden. Für eine Tätigkeit als Stadtführer oder Reiseleiter führen die entprechenden Unternehmen fast immer eigene Einführungseminare durch, was aber keine Garantie ist, dann auch entprechend Aufträge zu bekommen.
Für die Tätigkeit als Reiseleiter/Stadtführer innerhalb der EU gilt für EU-Bürger die Freiheit der Berufsausübung, d.h. man darf im jedem anderen EU-Land in öffentlich zugänglichen Bereichen (also nicht in historisch geschlossenen Anlagen, wie etwa das Ausgrabundgelände Pompei in Italien, die Akropolis in Griechenland oder in Museen, Kirchen usw.) zu den Bedingungen seines Herkunftlandes für Reisegruppen tätig sein, wenn man mit diesen gemeinam einreist (Gewebeschein, Qualifikationsnachweise und Nachweis gemeinsamer Einreise muß man dabei haben). Das ist nicht unumstritten und die einheimischen Stadtführer mögen natürlich nicht diese ausländische Konkurrenz. Diese Angelegenhit war mehrfach vor dem Europäischen Gereichtshof verhandelt worden und einige Länder (z.B. Spanien, Italien) sind schon zu Geldstrafen verurteilt worden, weil sie die Freiheit der Berufsausübung behindern. Ein Fall, wo Venedig von einem deutschen Reiseleiter eine Strafzahlung gefordert hat, weil er für seine Reisegruppe auch eine Stadtführung durchgeführt hat, ging bis zum Obersten Gericht Italiens, das in einem Grundatzurteil festgestellt hat, daß selbstverständlich EU-Recht gilt und der Reiseleiter Stadtführung ohne besondere Genehmigung für seine Gruppe, mit der er eingreist war, duchführen darf. In vorigen Jahr ist von der zuständigen EU-Kommission eine Untersuchung in Auftrag gegeben worden, wie die Freiheit der Berufsausübung in der EU gewährleistet ist. Dabei sollte ausdrücklich auch die Frage der grenzüberschreitenen Tätigkeit von Reiseleitern Gegenstand sein. Von Ergebnissen hat man noch nichts gehört.