Das Anzeigen von Ordnungswidrigkeiten, auch in übertrieben häufiger Form, ist noch keine Amtsanmaßung. Er Verteilt ja keine Strafzettel oder droht Konsequenzen an. Zudem hat grundsätzlich jeder Bürger das Recht Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen (bei strafbewährten Taten sogar die Pflicht, um ein Unterlassungsdelikt zu vermeiden).
Außerdem befürworten und fördern sogar manche Städte ein diesbezügliches Denunziantentum, weil es die Stadtkasse erheblich aufbessert.
Allerdings sind gewisse Regeln einzuhalten:
Der Anzeigeerstatter muß seinen vollen Namen und Anschrift bekannt geben, den genauen Verstoß benennen, den Ort und die Tatzeit und ähnliches zur Tat. Außerdem muß mindestens ein Foto mit KFZ-Kennzeichen gemacht werden, welches die Ordnungswidrigkeit belegt. Also z. B. Parken im Halteverbot.
Da die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich im Pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde steht, können sie aber auch eingestellt werden, solange sie bei der Verfolgungsbehörde anhängig sind (§ 47 OWiG). Beispielsweise bei eine anonymen Anzeige.
Die von dir zitierten Aussagen zum Persönlichkeitsrecht und Bildern sind nicht wirklich widersprüchlich. Ich meine, sie greifen eher ineinander, wenn auch nicht deutlich klar abgrenzend. Ein Foto "nur" von dir kann gewiss kein Urlaubsfoto Desjenigen sein, der das Foto macht. Er müsste dann fragen, ob er ein Foto machen darf. Sonst könnte es ein Verstoß gegen § 201 StGB bedeuten ( Zitat: Dies ist gegeben, wenn jemand, ohne seine Erlaubnis gegeben zu haben in seinen Privaträumen, in gegen Blicke besonders geschützten Räumen wie öffentlichen Toiletten, Umkleidekabinen, ärztlichen Behandlungszimmern, oder in einer Situation die ihn hilflos zeigt oder in irgendeiner Weise bloßstellt, fotografiert oder gefilmt wird. Letzteres gilt insbesondere im Zusammenhang mit Krankheit, Drogen – oder Alkoholeinfluss, Tod, und Sexualität bzw. Nacktheit. Seit Juli 2020 sind insonderheit das Gesäß, die Genitalien und die weibliche Brust, sofern sie bedeckt, und damit vom Eigentümer gegen Blicke und Ablichtung geschützt worden sind, unter besonderen rechtlichen Schutz gestellt und dürfen nicht ohne ausdrückliche Einwilligung fotografiert werden („Upskirting“). Zitat ende; Quelle)
Wer jedoch
Zitat:
"... in der Öffentlichkeit eine Person fotografiert, um damit in einem späteren Prozess ein Beweismittel an der Hand zu haben, handelt in der Regel nicht rechtswidrig. Die hiermit grundsätzlich einhergehende Verletzung des Persönlichkeitsrechts wird durch den Zweck gerechtfertigt."
Zitat ende; Quelle Haufe