um die frage zu beantworten brauche ich das bundesland in dem du wohnst.
Hallo,
hierzu gibt es zwei urteile die als grundsatzurteile angesehen werde. in beiden wird gesagt, das jeder natürlich anderre gegenstände in einer garage lagern darf. aber und das ist entscheidend! es muss immer noch soviel platz vorhanden sein um ein auto unter zu stellen. http://www.omicroner-garagen.de/garagen-urteile/Bei%20dauerhafter%20Zweckentfremdung%20der%20Garage%20droht%20Strafe.php.
einige urteile hierzu habe ich auf meiner seite zusammengetragen.
desweiteren ist natürlich auch zu beachten das es den begrif dauerhaft in diesen urteilen gibt. also für das unterstellen von sachen für einen begrenzten zeitraum gibt es nichts einzuwenden.
mfg
jensus
Eigentlich nicht, welches budesland und welche stadt ? ich schaue dan mal nach.
auf einen forstgrundstück darfst du mehrzweckgebäude erichten, aber ausschließlich zur nutzung als "forsthaus" dafür benötigst du eine genehmigung. die du in deionem fall nicht erhalten wirst.
also, dass dein auto in der garage stehen mus ist quatsch , stvo einhalten und alles ist ok. und natürlich darfst du deine garage als lager nutzen. nach einem gerichtsurteil ( ich war jetzt zu faul zu suchen aus welcher stadt) muss aber sovil platz in der garage sein, dass noch ein auto hineinpasst, dieses urteil ist aber umstritten. einige gehen davon aus, das es nicht unbedingt ein auto sein muss snondern fahrzeuge. fahräder gehören in eine garage. all das geht aus der stellplatzverordnung heraus. auch kann man dir kein busgeld auferlegen. erst wenn dir eine angemessene frist eingeräumt hat.( http://www.omicroner-garagen.de/garagen-urteile/Garagen%20d%C3%BCrfen%20nicht%20als%20Dauerlager%20genutzt%20werden.php) hier vileicht noch ein link.
Hallo,
du darfst dein Garagentor öffnen wann du willst und auch schließen wann du willst. sollte das Garagentor zu laut schließen dürfte ein Konstruktionsfehler vorliegen. das diese aber so laut ist das er störend nach dem Gesetz ist, bezweifle ich. Dies würde bedeuten das es mehrfach oder über eine längere zeit einen lärm verursacht der je nach Entfernung zur nächsten Wohnung über 56 db liegen müsste. dies geht schon gar nicht da das öffnen und schließen nur Sekunden dauert. ich lese aus deinem schreiben , dass ihr eine eigentümergemeinschaft seid. hier kann es sein das du verpflichtet wirst das tor geschlossen zu halten.
jensus
ein das ist rechtlich dauerhaft nicht möglich. dies bedarf einer nutzungsarten änderung, die eingereicht und genehmigt werden mus. jetzt mal außerhal der rechtlichen seite. er soll zum sozialamt gehen und sich dort helfen lassen. sollte er psychisceh probleme haben musst du ihm helfen und mit ihm dort hin gehen damit er nicht vollkommen abrutscht.
Unbedingt mit Fundamenten.Diese sollten mindestens 25 x 25 cm und 60 cm tief sein. Solltet Ihr de arport nicht mit Fundamenten versehen wird er mit der Zeit schief werden.d ie Fundmente müsen nicht Frostsicher gebaut werden deshalb auch nur die 60 cm.
Viel <Erfolg
Schreibe in den Wohnungsmietvertrag einfach die Garage nicht mit hinein. Für die Garage machst du einen eigenen Vertrag. In diesem steht auch nichts von der Wohnung. So sind beide Verträge unabhängig voneinander.
Der Vertrieb von MC Garagen ist recht verrufen. Die Garage an sich ist aber ok. Lass dir nur nicht eine Isolierte Garage verkaufen wenn Du diese nicht Heizen willst, macht einfach keinen Sinn und kann Nachteilig sein. Eine Bodenabdichtung bei Stahlgaragen ist hier deine Sache. Aber auch kein Problem. Wenn Du eine Bodenplatte als Fundament hast, dan einfach von Innen, aber nur von Innen eine Silikonfuge zihen. Hast due eine Gepflasterte Fläche, dann macht sich eine Abdichtung schlecht.
genau so wie in der Antwort von willimatt willimatt beschrieben wurde.
reicht dir das ?
Kündigungsgründe: Es muss ein gesetzlich anerkannter Grund für eine fristlose Kündigung vorliegen. Ein solcher Grund für den Vermieter, fristlos zu kündigen, kann insbesondere in den folgenden 3 Fällen bestehen. Danach kann der Vermieter insbesondere kündigen, wenn......
(1) ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache (Wohnung) durch den Mieter vorliegt § 543 Abs 2 Nr 2 BGB. Besteht der Kündigungsgrund in einer Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig ( § 543 Abs 3 BGB) .
Ausnahme: Dies gilt nicht, wenn 1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, 2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder 3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete für zwei aufeinander folgende Termine oder eines nicht unerheblichen Teiles der Miete in Verzug ist. (2) Zahlungsverzug (laufende Mietzahlungen) des Mieters § 543 Abs 2 Nr 3. (3) Störung des Hausfriedens und andere wichtige Gründe § 569 Abs 2 BGB.
Auch eine fortdauernde laufende unpünktliche Mietzahlung kann einen Grund für eine fristlose Kündigung im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB darstellen (BGH, Urteil vom 23.7.1987 - VIII ZR 265/86 bestätigt durch Urteil vom 11.1.2006 - VIII ZR 364/04
quelle: Mietrechtlexikon
eine fristlose kündigung geht nicht so einfach. wie lange hast du den die miete nicht gezahlt ?
Um deine Frage beantworten zu können fehlen mir noch eins zwei infos. also meine fragen.
1.In welchem Bundesland lebt Ihr. 2. seid wann steht der hünerstall. 3 wie lang ist an euter grenze unter 3 m abstand von nachbarn gebaut worden. und auch eure länge der grenzbebauung. ( über oder unter 9 m zb) 4 gibt es einen für den Nachbarn frei zugängigen Grenzstein oder ähnliches wo er hätte sehen können wo die grenze verläuft. 5 beschreibe bitte kurz den hünerstall , aus welchem material, fertigteil oder nur maschendratzaun.
ahh noch etwas , dem gu den vertrag kündigen. dadurch kann er evenbtuell entgangenen gewinn geltend machen. der vertrag kann nicht an den neuen käufer verkauft werden nur gewährleistungs und mängelansprüche.
also alles was euch gehört dürft ihr verkaufen . alles was dem gu gehört könnt ihr nicht weitergeben. ohne dessen zustimung. eigentlich logisch
ja er kann vorderungen an euch stellen. ihr seid für ihn vertragspartner. ihr könnt vorderungen abtreten oder verkaufen. verbindlichkeiten könnt ihr nur übertragen wenn der gläubiger ( hier der GU) dem zustimmt.
zum punkt wer sich dan rumschlagen muss:
sofern im kaufvertrag nicht festgelegt ist das du eine gewährleistungshaftun von 5 jahren eingehst, hat ab dem lastenübergang der käufer , als besitzer und eigentümer alle rechten und pflichten. also er ärgert sich mit dem bauunternehmer , nicht du.
im notarvertrag sollte wenn dies möglich ist ein bautenstand festgeschrieben werden . entweder in materieller form oder in zeitform.
also zb. rohbau fertig , dach drauf ....
oder: einfach : nach gemeinsam besichtigtem bautenstand vom 07.07.2014
"Sollte für uns eine Veräußerung in Frage kommen, würden wir uns bei Ihnen melden.".
hätten sie geschrieben verkaufen wir es an sie oder ähnlich. hättet ihr tatsächlich ansprüche. aber mit dieser formulierung habt ihr keine changse. auch mündliche versprechen oder zusagen müssen eingehalten werden. es ist nur extrem schwer diese zu beweisen.
ihr habt nur eine möglichkei. ihr müsst die erde entfernen und den an der garage entstandenen schaden ersetzen oder beseitigen. ich sehe da keine andere möglichkeit,
- die garage stand vor eurem eingreifen in das grundstück.
- auch wen er gesagt hat das er die garage isoliert gibt euch das nicht das recht ohne diese seine garage zuzuschütten....
also ihr habt wirklich alles falsch gemacht und euer nachbar hat jedes recht forderungen an euch zu stellen.
unter umständen gibt es aber eine möglichkeit trotzdem euer vorhaben zu realisieren. setzt l winkel zum abfangen des bodens ein. so hällt nicht nachbars garage die erde sondern eure winkel.
solltet ihr diese l winkel an die garage setzen müsst ihr wiederum darauf achten das fremdes eigentum nicht beschädigt wird. ihr müsst nun, auf eure kosten eine abdichtung gegen drückendes wasser erbringen. dies geht am einfachsten durch eine blechabdeckung mir anpressleiste.
da die verhältnisse aber schon angespannt sind, und das durch eure schuld ( denkt mal nach was ihr mit einem machen würde der so etwas mit euch machen würde). solltet ihr auch dieses wenigstens ankündigen und erklären.
auch müsst ihr aufpassen das euer nachbar durch eure arbeiten kein weiterer nachteil entsteht.
Die Römer haben auch nichts gebaut was ewig hällt. Es gibt einige Bauten die vieleicht 500 Jahre nutzbar waren aber auch die sind heute verfallen.Die normalen Bauten von Ihnen waren recht schnelll eingefallen . Also heute bauen wir besser. Und manche unserrer modernen Bauten halten auch extrem lang ebend so lange wie bei den Römern.
Aber wie erreicht ma soetwas heute beim Bau eines Einfamilienhauses?
- Bauhe so homogän wie nur möglich. Das Heist die eingesetzen Materialien sollten sich von Ihren Eigenschaften nicht zu stark unterscheiden. Achte darauf das die Wände mineratisch gebaut sind. Und vom inneren der Wand nach außen immer poröserwerden. (keine risse guter Feuchtehaushalt etc). 2 Achte darauf das anfallendes Wasser ungehindert abfließen kann. Ist eine reine Konstruktionssache. Draußen sollten alle Flächen ein ausreichendes gefälle so 22 Grad vom Haus weck haben. 3 Materialien die nicht lange Halten sollten vermieden werden. GIPS muss verband werden auch Elektricker können ohne arbeiten und Putzer erst recht.
- Vermeide Dämmaterial wähle einen Stärkeren Wandaufbau.
- Gründung: Las die Gründung über den Winter stehen mindestens aber 6 Monate. 6 Las dir Zeit beim Bauen. Troknungsphasen einhalten. Die Handwerker sollen eine gute Leistung erbringen also benötigen Sie Zeit.
Ok . Es gibt noch extrem viel zu schreiben aber ich denke das reicht erst enmal. Wie teuer wird dein Haus jetzt ????? Hmmm, wenn du willst das dein Haus in 200 Jahren als Bautechnische Meisterleistung unter Denkmalschutz gestellt wird, wird dich das etwas Kosten. Ob Du das bezahlen willst must Du entscheiden. Aber Die ersten beiden Punkte haben nur wenig mit Geld zu tuhen.
MfG
Jensus