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Du beziehst dich auf die Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge der ehemaligen DDR aus dem Einigungsvertrag. Diese bezieht sich jedoch ausschließlich auf Modelle der DDR z.B. Simson SL-1, SL 1 S welche vor dem 28.02.1992 erstmalig in den Verkehr genommen wurden. Diese Fahrzeuge werden trotz einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 30 km/h wie ein Mofa (Prüfbescheinigung genügt) behandelt.
Die Regelung mit 60 km/h gilt nur für Kleinkrafträder und diese dürfen trotz der 60 km/h mit der Führerscheinklasse M gefahren werden. Aber auch hier gilt dies nur für Fahrzeuge der ehemaligen DDR.