Der Identitätsdiebstahl und das Missbrauchen persönlicher Daten sind in Deutschland im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Die relevanten Straftatbestände sind:

1. § 263 StGB – Betrug:

• Wenn jemand in deinem Namen Bestellungen vornimmt oder Verträge abschließt, ohne deine Erlaubnis, könnte dies als Betrug gewertet werden. Betrug liegt vor, wenn jemand mit Täuschungshandlungen einen Vermögensvorteil erlangt und dabei einen anderen schädigt.

2. § 202a StGB – Ausspähen von Daten:

• Falls der Täter unbefugt auf deine persönlichen Daten zugreift, etwa durch Hacking oder Phishing, um deine Identität zu missbrauchen, könnte dies unter den Straftatbestand des Ausspähens von Daten fallen.

3. § 269 StGB – Urkundenfälschung:

• Wenn jemand in deinem Namen eine gefälschte Urkunde oder ein gefälschtes Dokument erstellt, um eine Bestellung oder einen Vertrag abzuschließen, könnte dies als Urkundenfälschung gelten.

4. § 204 StGB – Missbrauch von Ausweispapieren:

• Wenn jemand deine Identitätsdokumente oder andere Ausweispapiere verwendet, könnte dies eine Straftat nach § 204 StGB darstellen.

Straftatbestände greifen in Fällen von Identitätsdiebstahl und Missbrauch persönlicher Daten. Die genaue Straftat hängt von den Umständen des Falls ab (z. B. ob es um betrügerische Bestellungen, das Ausspähen von Daten oder die Fälschung von Dokumenten geht).

Wenn jemand in deinem Namen Bestellungen tätigt oder deine Identität missbraucht, gibt es verschiedene rechtliche Schritte, die du unternehmen kannst, um dich zu wehren:

1. Anzeige bei der Polizei erstatten:

• Identitätsdiebstahl ist eine Straftat. Du solltest daher umgehend Anzeige bei der Polizei erstatten. Die Polizei wird den Vorfall untersuchen und kann bei der Aufklärung des Falles helfen.

2. Sofortige Benachrichtigung der betroffenen Unternehmen:

• Setze dich mit den Unternehmen in Verbindung, bei denen Bestellungen in deinem Namen vorgenommen wurden. Informiere sie über den Identitätsdiebstahl und fordere sie auf, die Bestellung zu stornieren oder den Vertrag zu annullieren. Oftmals werden Unternehmen Kooperationen mit den Strafverfolgungsbehörden haben.

3. Meldung bei der Schufa und anderen Auskunfteien:

• Du kannst die Schufa und andere Auskunfteien informieren, damit sie deinen Fall dokumentieren. Es ist wichtig, dass du ein sogenanntes „Sperrmerkmal“ einrichtest, um zu verhindern, dass in deinem Namen weitere Kredite oder Verträge abgeschlossen werden.

4. Rechtliche Beratung einholen:

• Ein Anwalt für IT-Recht oder Datenschutzrecht kann dir helfen, deine Ansprüche durchzusetzen, insbesondere wenn du Verluste erlitten hast oder der Identitätsdiebstahl größere Konsequenzen für dich hat.

5. Zivilrechtliche Ansprüche prüfen:

• In vielen Fällen hast du Anspruch auf Schadensersatz, wenn jemand in deinem Namen Bestellungen tätigt oder deine Identität missbraucht. Du könntest versuchen, den Schaden auf zivilrechtlichem Weg geltend zu machen.

6. Identitätsdiebstahl überwachen:

• Es gibt auch spezialisierte Dienste, die Identitätsdiebstahl überwachen und dir helfen können, schnell zu reagieren, falls deine persönlichen Daten erneut missbraucht werden.

7. Änderung deiner Passwörter und Sicherheitsmaßnahmen:

• Überprüfe alle deine Online-Konten und ändere Passwörter. Wenn du davon ausgehst, dass deine Daten durch einen Hackerangriff oder Phishing gestohlen wurden, solltest du auch deine Sicherheitsmaßnahmen erhöhen, etwa durch Zwei-Faktor-Authentifizierung.

Indem du diese Schritte befolgst, kannst du dich rechtlich und praktisch gegen Identitätsdiebstahl und Bestellungen in deinem Namen wehren.

...zur Antwort

Wenn die Kündigung jetzt bestätigt wurde, dann wird sich daran auch nichts in 10 monaten ändern. Außer dem hast du ja einen Nachweis.

...zur Antwort

Grundsätzlich verstößt jede Mitarbeiterüberwachung zunächst gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers aus Art. 2 Abs. 1 GGi.V.m. Art. 1 Abs. 1 GGund geltenden Richtlinien des Datenschutzes. Folgende Arten der Mitarbeiterüberwachung sind in Ausnahmefällen jedoch zulässig.

Mitarbeiterüberwachung per Kamera

Eine Mitarbeiterüberwachung per Kamera am Arbeitsplatz ist nur unter strengen Voraussetzungen gestattet. Dann nämlich, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung besteht und dem Arbeitgeber kein milderes Mittel zur Verfügung steht, diesen Umstand nachzuweisen. Die Videoüberwachung muss also das letzte zur Aufklärung verbleibende Mittel sein (vgl. Urteil vom BAG v. 22.09.2016, Az.: 2 AZR 848/15).

Die Videoüberwachung darf jedoch nur kurzzeitig und ausnahmsweise erfolgen. Bestimmte Räumlichkeiten sind unter allen Umständen von der Mitarbeiterüberwachung ausgenommen. Hierzu zählen:

  • die Toiletten
  • sanitäre Anlagen
  • Umkleideräume

Schadensersatzansprüche:

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
  • Datum: 05.03.2024
  • Aktenzeichen: 15 Sa 45/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Schadensersatzrecht
  • Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Zivilrecht, Arbeitsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein ehemaliger Mitarbeiter eines Industrieunternehmens. Er argumentierte, dass er ohne Wissen gefilmt wurde und forderte Schadensersatz für die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts.
  • Beklagte: Der ehemalige Arbeitgeber des Klägers, ein Industrieunternehmen. Die Beklagte argumentierte, dass die Videoaufzeichnung unabsichtlich durch einen Kollegen des Klägers erfolgte und dass keine ernsthafte Rechtsverletzung oder immaterieller Schaden vorlag.

Um was ging es?

  • Sachverhalt:
  • Der Kläger, ein ehemaliger Mitarbeiter, wurde ohne sein Wissen an seinem Arbeitsplatz durch eine Go-Pro-Kamera gefilmt. Die Kamera gehörte einem Kollegen und war für andere betriebliche Zwecke vorgesehen. Der Kläger verlangte Schadensersatz in Höhe von 5.000 € wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch die unerlaubt angefertigten Videoaufnahmen.
  • Kern des Rechtsstreits:
  • Es ging darum, ob die heimliche Videoaufzeichnung einen immateriellen Schaden für den Kläger begründet und ob die Beklagte dafür haftbar gemacht werden kann.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung:
  • Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Dem Kläger steht weder vertraglicher noch deliktischer Schadensersatz zu, noch ergibt sich ein Anspruch aus der DSGVO.
  • Begründung:
  • Das Gericht befand, dass die Videoaufnahme nicht der Beklagten zuzurechnen ist, da keine Beweise für die Beteiligung oder Verantwortung der Beklagten vorliegen. Ein immaterieller Schaden wurde nicht nachgewiesen, da kein ernsthafter Missbrauch der Daten erfolgte und die Aufnahme unbeabsichtigt war.
  • Folgen:
  • Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung unterstreicht, dass ein Verlust der Kontrolle über Daten allein nicht automatisch einen Schadensersatzanspruch auslöst. Es ist eine objektiv begründete Befürchtung eines Missbrauchs notwendig.
Persönlichkeitsrechte im Fokus: Auswirkungen heimlicher Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Die unberechtigte Filmaufnahme eines Arbeitnehmers am Arbeitsplatz wirft grundlegende Fragen zu den Persönlichkeitsrechten und dem Datenschutz auf. Gerade in Zeiten, in denen Videoüberwachung immer mehr verbreitet wird, ist es entscheidend zu verstehen, wie Arbeitnehmerrechte in diesem Kontext geschützt sind. Eine heimliche Videoaufnahme kann nicht nur ein schwerwiegender Eingriff in die Privatsphäre darstellen, sondern auch rechtliche Folgen für den Arbeitgeber nach sich ziehen, etwa in Form von Schadensersatzansprüchen.

Die Verletzung von Datenschutzbestimmungen sowie die Missachtung der gesetzlichen Vorgaben zur Kameraüberwachung können für Unternehmen teuer werden. Arbeitnehmer haben häufig das Recht, gegen unrechtmäßige Filmaufnahmen zu klagen und eine Entschädigung bei Datenschutzverletzungen zu verlangen. Dies führt uns zu einem konkreten Fall, in dem diese Themen im Zentrum einer gerichtlichen Auseinandersetzung stehen.

...zur Antwort

Allgemein aus der Rechtsprechung kann abgeleitet werden

Hinterzogene Summe Strafmaß bis 50.000 Euro = Geldstrafe

50.000 bis 100.000 Euro = Geld oder Freiheitsstrafebis

1.000.000 Euro = Freiheitsstrafe, ggf. zusätzlich Geldstrafe

ab 1.000.000 Euro = Freiheitsstrafe

Bei Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung drohen vielfältige Sanktionen. Je nach Lage des Einzelfalls kommen hierbei in Betracht: Bußgelder (bis zu 500.000 Euro) Freiheitsstrafen (bis zu zehn Jahren)

...zur Antwort

Ja, es ist möglich, eine Rechnung nachträglich zu stellen. Doch auch wenn es keine Verjährungsfrist für die Rechnungsstellung gibt, so kann die Zahlungsfrist verjähren. Hat der:die Kund:in nach spätestens drei Jahren keine Rechnung erhalten, ist er:sie nicht mehr dazu verpflichtet, die Zahlung zu begleichen

...zur Antwort

Sollte es sich um eine Strafanzeige handeln, kannst du alleine dahin, sofern deine Eltern damit einverstanden sind.
Solltet ihr damals Strafantrag gestellt haben, müssen die mit, das Sie dich in diesem Verfahren vertreten müssen.

...zur Antwort

Da deine Mutter das Authenthaltsbestimmungsrecht sowie Sorgerecht hat, entscheidet Sie Jederzeit wo du dich aufhältst. Das kann Sie auch gegen den Willen des Jugendamtes und der Wohngruppe.

Da du aber wo anders untergebracht bist, wird deine Mutter dieser Maßnahme damals zugestimmt haben.

Sollte das Jugendamt deine Unterbringung dennoch für unbedingt erforderlich halten, aber deine Mutter dagegen ist, kann das Jugendamt einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen, das das Sorgerecht auf das Jugendamt übertragen wird. Dann könnte das Jugendamt über deinen Aufenthalt sowie Wohnort entscheiden und dies auch mit Polizeilicher Hilfe vollziehen.

Das Jugendamt muss aber Beweise und Gründe haben, um das Gericht davon zu überzeugen, deiner Mutter die elterliche Sorge zu entziehen.

...zur Antwort

Wurde dir das Umgangsrecht vom Familiengericht entzogen? Wenn nicht, hast du ein Recht auf Umgang und Kontakt mit deinem Kind. Auch Persönlich. Sollte dies verweigert werden, sollte unbedingt ein Eilantrag beim Familiengericht auf „Klärung des Umgangs“ eingereicht werden.
Da in diesem Fall ein eindeutiges Rechtswidriges Verhalten der Pflegeeltern vorliegt, (sofern du Umgangsrecht besitzt) ist ebenfalls eine Amtshaftungsklage und eine Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu empfehlen.

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung

...zur Antwort

Sollten die betroffenen Personen sich dazu entscheiden, Rechtliche Schritte gegen dich einzuleiten, können Sie dies auch tun.
Möglichkeiten wären Klagen bei Gericht einzureichen, Strafanzeigen,Strafanträge usw… dies geht auch Länderübergreifend.
Natürlich bist du verpflichtet, den Betroffenen Personen den Sachverhalt mitzuteilen!!

...zur Antwort

Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird demnächst eine Ladung von der Staatsanwaltschaft kommen. Zu dieser man auch kommen muss.

Am besten einen Rechtsanwalt/ Fachanwalt für Strafrecht hinzuziehen.

...zur Antwort

Einfach nochmal Anrufen oder Schreiben.

...zur Antwort

Das Kind kann ein Ticket kaufen. Dazu brauchst es keine Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.

Rechtlich gesehen kann ein Kind ab 7 Jahren (aufgrund der beschränkten Geschäftsfähigkeit) „kleinere“ Käufe machen.

Gemäß Paragraf 106 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

...zur Antwort
Weitere Inhalte können nur Nutzer sehen, die bei uns eingeloggt sind.