Da die Fischerei im Binnenland dem Hoheitsrecht unterlag, durften nur ausgewählte Fischer und Fischerzünfte das Recht der Obrigkeit ausführen und auch durchsetzen. In manchen mittelalterlichen Königreichen war das übertragene Fischereirecht (Königsregal) vererbbar.
Aufgrund der Vielfalt der Lehenstrukturen gab es auch entsprechend viel Fischereiberechtigte. Ob freie Städte, Klerus oder Adel, jeder hatte Fischer beschäftigt um vorrangig die eigene Tafel zu beliefern.