Falsch. Vertreter (Repräsentanten) des Staates wie Polizei- und Zollbeamt*innen benötigen KEINEN Waffenschein, da sie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. (Der Waffenschein berechtigt [legitimiert] „Privatpersonen“ [im Sinne von „Nicht-Beamt*innen“] zum „Führen“ der [Schuss-]Waffe in der Öffentlichkeit, also im öffentlichen Raum - außerhalb des EIGENEN „umfriedeten Besitztums“ [„Haus und Hof“]. Dort nämlich benötigt man lediglich eine WBK [Waffenbesitzkarte]; ein Transport der [Schuss-]Waffe zum Schießstand auf DIREKTEM Wege ist damit aber möglich. [Ich bin nämlich selbst Sachkundiger und habe meine Waffensachkundeprüfung im Jahre 2002 beim zuständigen Landratsamt abgelegt. In MEINEM Fall schließt sie die Berechtigung zum „Führen“ der [Schuss-] Waffe in der Öffentlichkeit ein, das ist aber nicht generell der Fall. Für Sportschützen sind die Paragraphen 28,29 WaffG (Waffengesetz) in der Regel ausreichend (Besitz von Waffe[n] und Munition). Aus der (meines Wissens unbefristet gültigen) Bescheinigung muss ersichtlich sein, welche Bereiche abgedeckt sind. In meinem Fall wurden auch waffenrechtliche Kenntnisse geprüft. Aber erst das berufliche oder private (letzteres in Deutschland sehr selten anerkannt/akzeptiert) BEDÜRFNIS entscheidet über die Ausstellung eines Waffenscheins.]) Abgesehen von einem 8-wöchigen Praktikum in München um die Jahreswende 2002/03 (währenddessen ich aber keine [Schuss-]Waffe führte) war ich nie beruflich in dieser Branche tätig. Ich war an einer solchen Tätigkeit aber durchaus interessiert. Und das wäre für die Ältestenschaft (in) meiner Versammlung erwartungsgemäß auch KEIN PROBLEM gewesen. Bezüglich der Dir/Ihnen bekannten traurigen und vor allem enttäuschenden Erfahrung: Höchstwahrscheinlich KEIN Einzelfall. Auch Älteste machen Fehler, und manche von ihnen erheben ihre eigene Meinung zum „biblischen“ Maßstab für Recht und Unrecht, was aber allein Jehova Gott zusteht, und begehen dadurch manchmal auch selbst Unrecht. Man sollte auch in Jehovas Organisation seine Rechte kennen (weil im irdischen Teil von Jehovas Organisation nun einmal unvollkommene Menschen die Leitung innehaben), und man sollte auch die Antwort auf die Leserfrage in „Der Wachtturm“ vom 01.11.2005, Seite 31, kennen. Gewissenssache, persönliche Entscheidung des Einzelnen, Punkt. Damit erübrigt sich jegliche weitere Diskussion. Was ist denn nun aus dem „Interessierten“ geworden? Hoffentlich hat er weitere Fortschritte in der „Wahrheit“ (Johannes 17:17) gemacht und sich davon nicht aus dem „Gleichgewicht“ bringen lassen ... Hoffentlich hat seine Liebe zu Jehova Gott die „Oberhand“ gewonnen. Bitte ab jetzt jegliche weitere Kommunikation über WhatsApp.
Thema Notwehr/Nothilfe: Paragraph 32 StGB gilt uneingeschränkt auch für Jehovas Zeugen! Entstandener „Personenschaden“ (im Sinne eines so genannten „tödlichen Ausgangs“) auf der Seite des rechtswidrigen Angreifers (auf der „Täterseite“) aufgrund einer durch diese gesetzliche Regelung sanktionierte („sanktioniert“ steht in diesem Kontext / Zusammenhang für: abgedeckt; gerechtfertigt) NOTWEHR bzw. NOTHILFE gilt NICHT als BLUTSCHULD! Sich selbst („Leib und Leben“) und sein Eigentum zu verteidigen ist absolut legitim - wer das im Falle der NOTWEHR als Zeug*in Jehovas nicht tun mag (Gewissensentscheidung), darf dies allerdings nicht als angeblich „biblischen“ Maßstab aufstellen, da die Bibel (unabhängig von der Übersetzung) keineswegs verbietet, sich selbst und sein persönliches Eigentum im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit und der „Verhältnismäßigkeit der Mittel“ gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff zu verteidigen bzw. eine(n) andere(n) - und/oder dessen/deren Eigentum - auf solche Weise rechtswidrig Angegriffene(n) zu verteidigen.
Wer im Rahmen seiner Möglichkeiten einem/einer rechtswidrig Angegriffenen nicht hilft, also KEINE NOTHILFE leistet, obwohl er/sie es könnte, macht sich (unter Umständen sogar) STRAFBAR und macht sich namentlich der „unterlassene[n] Hilfeleistung“ schuldig (Paragraph 323c StGB). NOTHILFE zu leisten ist also keine reine Gewissenssache mehr, sondern - zumindest in Deutschland - gesetzliche PFLICHT. Allerdings verlangt der Staat nicht, dass man seine Gesundheit oder gar sein eigenes Leben riskiert. Stirbt der (oder die) Betreffende an den Folgen der durch den rechtswidrig erfolgten Angriff entstandenen Verletzung(en), dann hat derjenige/diejenige, der/die sich auf sein/ihr Gewissen beruft, um zu erklären, warum er/sie nicht geholfen hat und nicht einmal einen Notruf abgesetzt hat, obwohl dies ihm/ihr möglich war, (möglicherweise) sogar „Blutschuld“ auf sich geladen (was er/sie doch eigentlich gerade vermeiden wollte), und zwar durch sein/ihr Nichtstun („Unterlassen“). Nächstenliebe zu zeigen ist in einem solchen Fall (im Rahmen der eigenen und der gesetzlichen Möglichkeiten und ohne seine Gesundheit oder gar sein eigenes Leben zu riskieren [auf’s Spiel zu setzen]) - zumindest in Deutschland - sogar Gesetz (Paragraph 323c StGB). Man sollte sich unbedingt VORHER mit einem solchen Szenario auseinandersetzen - und auch mit den möglichen Folgen (Konsequenzen) der einen oder anderen Handlungsweise - für andere Menschen und auch für einen selbst.