Ich habe während meiner Pflichtpraktikumszeit (weiterführende Schule) aufgrund Krankheit etwa 7 Werktage verpasst, die ich nicht im Betrieb war. Laut Schulordnung müssen die Fehltage nach 3 Tagen nachgearbeitet werden.
Allerdings ist dies bei meinem Betrieb kaum möglich, da ich entweder in der Schule selbst bin, wenn dieser geöffnet hat oder ich eh schon dort meinen zweiten Praktikumsblock habe ab nächstem Jahr. Die Fehlzeiten wurden von zwei unterschiedlichen Ärzten attestiert (also hatte insgesamt zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und beide von 2 verschiedenen Ärzten) und beide Male (Krankheit erstreckte sich über 3 Wochen, teilweise in Ferienzeit, weswegen ich zwei Mal einen Arzt aufsuchen musste) war es mir auch aufgrund Ansteckungsgefahr nicht möglich wirklich ins Praktikum zu gehen. Das restliche Jahr war ich sonst immer pünktlich und habe mir keinen Fehler geleistet.
Die einzige Möglichkeit, die mir meine Schule jetzt vorschlägt ist, dass ich versuche die Fehltage am Samstag abzuarbeiten (also 6 Tage Woche) oder pro Tag versuche 2-3 Stunden mehr im Betrieb zu bleiben, sodass ich am Ende auf eine 50-55 Stunden Woche komm und das für 5 Wochen durch. Ich bin volljährig.
Nun allerdings meine Frage ob sowas nicht im Arbeitsschutzgesetz geregelt ist? Schließlich steht das Gesetz ja über jede Schulordnung und bei ordnungsgemäßer Krankschreibung muss ich ja nicht in der Pflicht sein, Fehltage nach zu arbeiten, vor allem da die Schule trotzdem alle Noten erstellen konnte, bzw ich durch mein Fehlen keinen signifikanten Nachteil o.ä verursacht habe.
Antworten mit entsprechendem Gesetzesvermerk wären super :)
Vielen Dank schon mal.