Für Fahrradanhänger gibt es bestimmte Höchstmaße und eine vorgeschriebene Beleuchtung. Dreieckige Rückstrahler sind dabei verboten, die sind Kfz-Anhängern vorbehalten.
Hier die Vorschriften zur Beleuchtung:
- Lichttechnische Einrichtungen am Fahrradanhänger
Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein. An Fahrradanhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen fest angebracht sein.
Fahrradanhängern müssen mindestens in folgender, nach § 22a StVZO in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein:
3.1 Nach vorn wirkend: - bei einer Breite des Anhängers von mehr als 0,6m – zwei weisse Rückstrahler - bei einer Breite des Anhängers von mehr als 0,8m zusätzlich eine Leuchte für weisses Licht auf der linken Seite, die auch mit Batterie / Akku betrieben werden darf.
3.2 Nach hinten wirkend: - eine Schlussleuchte für rotes Licht auf der linken Seite, die auch mit Batterien / Akku betrieben werden darf. - zwei rote nicht dreieckige Rückstrahler oder - zwei rote Grossflächenrückstrahler „Z“ bei einer Breite des Anhängers von nicht mehr als 0,6m ist eine einfache Ausrüstung in der Mitte ausreichend.
3.3 Nach hinten und vorne wirkend: - mindestens zwei gleichmässig verteilt angebrachte gelbe Speichenrückstrahler oder - ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weisse Streifen an Reifen oder Rad / Rädern oder - festangebrachte gelbe Rückstrahler an den Längsseiten, entsprechend § 66a, Abs. 4, Satz 3 StVZO.
Und hier für den Hänger selbst:
2.1 Die Konstruktion des Anhängers ist so zu gestalten, dass bei bestimmungsgemässer
Verwendung keine Teile, mit denen Personen in Berührung kommen können,
Verletzungen hervorrufen (z.B. Radeingriffschutz); die Räder müssen an
Hindernissen abgleiten können (z. B. Bügel – Abweisung). Gefährdende Ecken und
Kanten sind abzurunden, einzufassen oder auf sonstige Art und Weise dauerhaft zu
entschärfen. Alle Steckverbindungen müssen so gestaltet sein, dass ein
Herausspringen weder im belasteten noch im unbelasteten Zustand möglich ist.
2.2 Die Verbindungseinrichtung (Kupplung und Deichsel) muss so gestaltet sein, dass
die Sicherheit ständig – auch bei einer Bedienung der Kupplung – gewährleistet ist.
Verbindungseinrichtungen an Anhängern zur Beförderung von Personen müssen
nach § 22a StVZO in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein. Die Verbindung
des Anhängers für die Personenbeförderung zum Fahrrad muss am Hinterbau in
Höhe der Achse oder an der Achse selbst erfolgen. Abweichende von Satz 3 darf die
Verbindungseinrichtung für einrädrige Fahrradanhänger höher angebracht sein.
2.3 Abmessung (maximal):
Länge 2,00 m (Spezialanhänger zum Transport von Sportgeräten: Länge 4,00 m)
Breite 1,00 m
Höhe 1,40 m
2.4 Zulässige Gesamtmasse für ungebremste Anhänger 40 kg, für gebremste Anhänger
80 kg.