Kündigung während Schwangerschaft ist unwirksam. Innerhalb von drei Wochen MUSS Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.
Der Arbeitgeber muß vorher eine Zustimmung bei der zuständigen Behörde eingeholt werden. Extrem schwierig, nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, wie Diebstahl o.ä.
Beschimpfungen entschuldigen die Arbeitsgerichte meistens wegen "hormoneller Schwankungen" während der Schwangerschaft.
Außerdem kann die Schwangere Schadensersatz wegen Diskriminierung verlangen (Entgangenes Gehalt und Entschädigung, § 15 Abs. 1 und 2 AGG).