Kündigung während Schwangerschaft ist unwirksam. Innerhalb von drei Wochen MUSS Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.

Der Arbeitgeber muß vorher eine Zustimmung bei der zuständigen Behörde eingeholt werden. Extrem schwierig, nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, wie Diebstahl o.ä.
Beschimpfungen entschuldigen die Arbeitsgerichte meistens wegen "hormoneller Schwankungen" während der Schwangerschaft.

Außerdem kann die Schwangere Schadensersatz wegen Diskriminierung verlangen (Entgangenes Gehalt und Entschädigung, § 15 Abs. 1 und 2 AGG).

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Eigentlich ist die Kündigungsfrist einzuhalten, die in § 622 BGB festgelegt ist (je länger dabei, desto länger die Kündigungsfrist). Diese Fristen gelten nur bei Kündigung durch den Arbeitgeber, aber in aller Regel steht im Arbeitsvertrag: jede Verlängerung der Kündigungsfristen gilt für beide Seiten. Damit gilt die längere Frist auch für den Arbeitnehmer. Teilweise gibt es auch Verlängerungen der Fristen im Arbeits- oder Tarifvertrag.
Allerdings: Wenn der Arbeitnehmer ohne Einhalten der Frist geht, passiert in aller Regel nichts. Der Arbeitgeber müßte nachweisen, daß ihm ein konkreter finanzieller Schaden durch die Nichteinhaltung der Frist entstanden ist. In der Rechtsprechung scheint dies noch nicht oder extrem selten vorgekommen zu sein.
Problem: Wenn im Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe bei vorzeitigem Ausscheiden festgelegt ist, kann der Arbeitgeber diese Geldstrafe verlangen.
Bei fristloser Kündigung müssen entsprechende schwerwiegende Gründe vorliegen, § 626 BGB. Die müßte der Arbeitnehmer beweisen.

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Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf die Religion des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Möglich wären Gebete während der Pause oder kurzes Ausstempeln für die Gebete (abhängig von der jeweiligen Arbeit).
Praktisches Problem: Kündigungsschutz besteht erst nach 6 Monaten im Betrieb, wenn dort mehr als 10 Arbeiter beschäftigt sind. Also würde ich dies erst nach 6 Monaten ansprechen (möglichst wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht). Sonst kann der Arbeitgeber in der Probezeit ohne Angaben von Gründen kündigen.
Kündigt er wegen der Gebete, dann könnte die Kündigung unwirksam sein. Zusätzlich kann ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Diskriminierung bestehen.

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