Radfahrer 1 (R1) könnte sich nach §223 StGB strafbar gemacht haben. Hierfür müsste R1 den Radfahrer 2 (R2) körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. Hierbei ist auch der Versuch strafbar.
Eine Körperliche Mißhandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden und die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Die Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen (krankhaften) Zustandes (physischer oder psychischer Art). Krankhaft ist ein Zustand dann, wenn er nachteilig vom Normalzustand des Opfers abweicht.
R1 müsste R2 unangemessen behandelt haben, sodass das körperliche Wohlbefinden und die Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt würde oder R2 müsste aus den Folgen der Handlungen des R1 in einen krankhaften Zustand versetzt geworden sein.
Fraglich ist ob es keine weitreichenden krankhaften Zustände bei R2 geben wird.
R1 hat die körperliche Unversehrtheit des R2 durch seine Handlung versucht zu schädigen. Der Tatbestand ist somit erfüllt.
R1 könnte sich auch nach §224, gefährliche Körperverletzung, strafbar gemacht haben. Hierfür muss er den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen und diese durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, mittels eines hinterlistigen Überfalls, mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen worden sein.
Ein Gefährliches Werkzeug (§ 224) ist ein körperlicher Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und Art seiner Verwendung geeignet ist im konkreten Einzelfall erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
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(Ist hier ein Jurist, der mal über mein Geschriebenes rüberschauen kann?)