Fraglich ist, ob du in das Recht am eigenen Bild einer anderen natürlichen Person einfach eingreifen darfst. Schätzungsweise, ohne es weiter zu prüfen, nicht, da du die Bild- und Tonaufnahmen mit einer abstrakten Gefahrenlage begründest.
Rechtlich gesehen demnach zweifelhaft.

Wie es im realen Leben gehandhabt wird? Wen interessiert's... Sollte sich jemand beschweren ist es ratsam die Kamera zu entfernen.

Grüße

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Wenn ihr klar kommt wie Cola und Mentos, dann solltest du sie lieber gar nicht anfassen und lieber ganz weit weg gehen.
Wenn es passt, passt es. Tut mir leid, aber das wirst du dann auch erst in der Situation merken

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Die meisten Probleme kann man mit einem Gespräch, das ernst gemeint ist, lösen.
Probier das am besten noch mal :P

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Ehrlich gesagt ist mir das völlig egal. Wenn es passt, dann passt es. Was etwas nervig bei "unerfahrenen" ist nur, dass sie noch so Angst haben und wirklich nicht richtig mit machen. Nach meiner Erfahrung haben die sich so reingesteigert, dass es einfach keinen Spaß macht.

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Hallo,
Es stellt wahrscheinlich eine Sachbeschädigung nach §303 StGB dar, dazu noch ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz.  
Solltest du einen begründeten Tatverdacht ggü. deinen Nachbarn haben, solltest du zur Polizei gehen. Dabei ist es wichtig anzuzeigen, welche Aussagen auf Tatsachen beruhen und welche du als Version im Kopf hast.

Gruesse

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Guten Abend,

"Meine Frage is kann ich den jenigen anzeigen ohne meine eltern ich bin jetzt 14 jahre alt "
Da musst du vorher mit deinem gesetzlichen Vertreter reden. Besprich dem Sachverhalt also erst mal mit deinen Eltern.

"2tens was sind denn seine strafen er is jetzt 15 oder 16 jahre"
Dazu muss man erst mal feststellen ob eine strafbare Handlung vorliegt. Dazu fehlen jedoch Informationen.

"3tens für was kamm ich ihn denn anzeigen für saiver Mobbing oder fürs Freiheitsberaubung"
Anzeigen bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft kann erst mal jeder, wenn gegen geltendes Recht verstoßen wurde.
Was genau Cyber Mobbing oder eine Freiheitsberaubung ist, solltest du dir noch mal nachlesen.

Nochmal: Bitte sprich mit deinen Eltern ueber den Sachverhalt.

Gruesse

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Man kann ihn bezeichnen wie man will. Nur vom Freiräuber würde ich mich trennen ;-)

Insgesamt kann man Straftäter sagen. Damit wüsste dann mit einer kurzen Erklärung Bescheid.

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Hey,
Während der Pubertät kann es vorkommen, dass Personen ein wenig riechen. Öfters duschen sollte dabei helfen. Genauso wie das bereits genannte deo.
Das Problem ist nur zeitweise und geht wieder weg. Für mich habe ich festgestellt, dass besonders Mädchen das Problem irgendwann mal kurzzeitig bekommen.

Gruesse

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Ja, mach dir keine Gedanken.

Nimm zur Not noch ein frisches Deo und vorher einen Kaugummi in den Mund.

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Radfahrer 1 (R1) könnte sich nach §223 StGB strafbar gemacht haben. Hierfür müsste R1 den Radfahrer 2 (R2) körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. Hierbei ist auch der Versuch strafbar.
Eine Körperliche Mißhandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden und die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Die Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen (krankhaften) Zustandes (physischer oder psychischer Art). Krankhaft ist ein Zustand dann, wenn er nachteilig vom Normalzustand des Opfers abweicht.
R1 müsste R2 unangemessen behandelt haben, sodass das körperliche Wohlbefinden und die Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt würde oder R2 müsste aus den Folgen der Handlungen des R1 in einen krankhaften Zustand versetzt geworden sein.
Fraglich ist ob es keine weitreichenden krankhaften Zustände bei R2 geben wird.
R1 hat die körperliche Unversehrtheit des R2 durch seine Handlung versucht zu schädigen. Der Tatbestand ist somit erfüllt.

R1 könnte sich auch nach §224, gefährliche Körperverletzung, strafbar gemacht haben. Hierfür muss er den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen und diese durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, mittels eines hinterlistigen Überfalls, mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen worden sein.
Ein Gefährliches Werkzeug (§ 224) ist ein körperlicher Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und Art seiner Verwendung geeignet ist im konkreten Einzelfall erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
...

(Ist hier ein Jurist, der mal über mein Geschriebenes rüberschauen kann?)

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Hallo,
mit dem Screen solltest du jetzt zur Polizei gehen, die dann die weiteren Schritte einleiten wird. Ob und inwiefern nun Wahrheit dahinter steckt mag (hoffentlich) niemand pauschalisieren.

Grüße

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Im BundesBeamtG ist es geregelt, dass man kleine unauffällige Ohrringe tragen darf, sofern sie keine Angriffsmöglichkeit bietet. Bei "Tunneln" ist dies nicht der Fall.  Alles weitere ist in den Beamtengesetzen der Länder geregelt.
Grüße

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