Zweite 100 Prozent Sperre?

6 Antworten

Hallo erstmal,
letztes Jahr wurde meine Tochter das erste mal zu 100 Prozent gesperrt
weil sie eine Abendschule und keine Tagesschule besuchte.

Bist du sicher? Ich kenne aus meiner Tätigkeit (Sozialberaterin ALG II in Berlin) eine Reihe von BGs, in denen ein Kind die Abendschule besucht und dann Bafög bezieht.

Wenn man sich kümmert um Bafög und Kindergeld, gab es da nie Schwierigkeiten. Wenn man das versemmelt und hofft, dass das JC ewig weiterzahlt, (weil man mangels Antrag die anderen Leistungen nicht bekommt), dann ist es durchaus möglich, dass das JC irgendwann die Leistungen einstellt und das bereits für einen Überrgangszeitraum gezahlte Geld wieder zurück haben will.

Warum sollte das JC auf eine Tagesschule bestehen? Das erschließt sich mir nicht, nicht, wenn es der Grund für eine Sanktion sein soll.

Und wenn jemand, der in ein Arbeitsverhältnis gehen soll, krank wird und richtig vom Arzt AU, also arbeitsunfähig befundet wird, also wenn der sich beim zukünftigen Arbeitgeber und vielleicht auch noch beim Fallmanager meldet und die AU einreicht - da kann ich mir eine Sperre nicht wirklich vorstellen.

Dass man in einem solchen Fall zum Arzt geht und die AU nicht selbst feststellt und zu Hause bleibt, versteht sich von selbst, oder?

Irgendwas muss da also auch nicht so gelaufen sein, wie es sich gehört.

Und wenn ein Arzt entscheidet, dass jemand nicht arbeiten darf, dann kommt da auch kein JC drüber über diese Entscheidung, da hat der Arzt das letzte Wort.

Also wird da noch etwas sein, was du uns nicht hier rein geschrieben hast. -

Ja, das JC hat das Recht, bei derartigen Vorkommnissen zu sanktionieren.

Und dein Kind hat es jetzt damit erwischt. Es stimmt sicher, dass nicht jeder Fallmanager gleich mit der vollen Härte sanktioniert, aber sie dürfen es. Dagegen hast du also gar keine Handhabe.

Und die von dir zitierte "Verkürzung" ist etwas anderes - das ist eine Splittung in 2 x 6 Wochen Sanktionen und kann in besonderen Härtefällen angewendet werden. Also alleinerziehende Mütter, die sanktioniert werden oder allein lebende.
Damit will man verhindern, dass die Leute in die Kriminalität abrutschen.

Ich habe noch nicht mal ne Idee für dich, aber das hat auch damit zu tun, dass ich glaube, dass die hier angeführten Gründe für die Sanktionierung nicht ganz stimmen.


bringdasdingweg 
Beitragsersteller
 26.05.2017, 21:18

Zitat - Ihr Verhalten haben sie wie folgt begründet: Sie legten eine AU vom 3.4. - 5.4. vor, laut Frau X der für Sie zuständigen Fallmanagerin haben sich jedoch nicht mehr beim Arbeitgeber gemeldet.

Funfact - Es gab zwei Krankmeldungen für insgesamt die ganze Woche. Wurden sogar persönlich abgegeben.

Da sie nur 3x in der Woche 5h Schule gehabt hätte, muss sie parallel dazu in die Maßnahme um dort für die Zeit welche sie da verbringt einen Job suchen. Da sie allerdings  nicht von morgens um elf bis nachts um halb zwölf unterwegs sein kann, fällt das mit der Schule weg, ein Job wird natürlich trotzdem gesucht

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Hallo,

eine Arbeitsunfähigkeit (solange diese von einem Arzt attestiert wurde) schließt eine Sanktion aus, da wichtige Gründe vorliegen. Wenn Ihre Tochter sanktioniert wurde, weil sie die Arbeitsstelle nicht angetreten bzw. wegen der Arbeitsunfähigkeit verloren hat (so habe ich es in Ihrem Text verstanden), ist dies unzulässig, da ihr durch die Bescheinigung vom Arzt geraten wurde, nicht zu arbeiten. Gehen Sie am besten persönlich im Jobcenter vorbei und bitten um die Vorsprache bei einem Vorgesetzten, welcher sich den Fall nochmals anschauen sollte.

Am Ende hängt es jedoch auch stark von der Formulierung des Widerspruches ab. Vielleicht könnten Sie den bereits abgewiesenen Widerspruch einmal hier posten?

Freundliche Grüße

Dass sie nicht Leistungen beziehen kann, wenn sie dem Arbeitsmarkt gar nicht zur Verfügung steht, sollte eigentlich jedem logisch erscheinen.

Sie kann noch froh sein, dass sie nicht wegen Sozialbetrugs verklagt wurde.

Um Deine Frage bezüglich des Widerspruchs zu beantworten und auch ergänzend zur Antwort von isomatte:

Im Bescheid findest Du eine Frist, bis wann Du gegen diesen Bescheid
Widerspruch einlegen kannst. Spätestens an dem Tag muss der Widerspruch
beim Amt eingegangen sein. - Um die Frist zu wahren, lege folgenden
Widerspruch ohne Begründung ein, die reichst Du zeitnah nach. - Achte
darauf, dass Du beweisen kannst, dass der Widerspruch dort eingegangen
ist (Einschreiben bestätigt nur Eingang des Umschlags).

A n f a n g

Absender

Adresse

Aktenzeichen ...
Bescheid vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen obigen Bescheid lege ich hiermit

W i d e r s p r u c h

ein.

Begründung folgt.

Hochachtungsvoll
(Deine Unterschrift)

E n d e

Am besten persönlich abgeben und den Eingang auf einem mitgebrachten
Doppel mit Stempel und Unterschrift bestätigen lassen (reiche dem
Sachbearbeiter freundlich Dein Doppel: "Und hier brauche ich Stempel und
Unterschrift."
).
Oder nimm (außerhalb Deiner Familie / Bedarfsgemeinschaft) einen
verlässlichen Freund mit zur Post, der Dir im Falle eines Falles bezeugt,
dass Du beim Postamt Umschlag mit dem Widerspruch darin aufgegeben
hast. - Er muss gesehen haben, dass Du den Widerspruch in den Umschlag
getan hast! - Brief per Einschreiben/Rückschein (!!) abschicken - unbedingt
mit Rückschein, auch wenn's teuer ist!

.

Bei weiterem Beratungsbedarf (zum Beispiel Begründung des Widerspruchs)
empfehle ich eine Sozialberatung. Google dazu mit
sozialberatung
und füge Deinen Wohnort hinzu (oder den nächstgrößeren, falls er klein ist).
Dir werden so (behördenunabhängige) Beratungsstellen gezeigt wie die
Diakonie / Diakonisches Werk, Caritas, Paritätischer Wohlfahrtsverband
oder die Arbeiterwohlfahrt (AWO). Vereinbare dort einen Beratungstermin.

Auch in einer Arbeitsloseninitiative vor Ort wird man Dir dabei sicher
helfen können.

.

Wenn Du anwaltliche Beratung brauchst, hole Dir für 10 Euro beim Amtsgericht einen Beratungsschein. - Google dazu mit

beratungsschein amtsgericht 10 Euro akademie

Mit dem kannst Du einen Fachanwalt für Sozialrecht aufsuchen und Dich
beraten lassen. - Mitbringen musst Du Deinen Bescheid vom Jobcenter /
Grundsicherungsamt und ich meine auch Deinen Mietvertrag, naja Ausweis
sowieso und die 10 Euronen.

Hier eine sehr gute Information zum Beratungsschein:

http://www.akademie.de/wissen/beratungshilfeschein-kostenlose-rechtshilfe

Falls Du in Hamburg wohnst oder arbeitest, geh zur Öffentlichen
Rechtsauskunft und Vergleichsstelle (ÖRA) in der Dammtorstraße. Da
bekommst Du fachkundigen Rat von ehrenamtlich arbeitenden Anwälten,
Richtern und Fachbeamten. Diese halten sich an die Schweigepflicht
genauso wie frei praktizierende Rechtsanwälte. - Und falls erforderlich,
setzen sie auch Schreiben für Dich auf oder schreiben direkt an die
Gegenseite. - Google dazu mit
öra hamburg dammtorstraße

Ganz wichtig - Fehler vermeiden:

Die 5 häufigsten Fehler bei der Antragsstellung zur Beratungshilfe
https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-haeufigsten-fehler-bei-der-antragsstellung-zur-beratungshilfe_095194.html

.

Wenn Du zur Klärung zum Jobcenter gehst, geh auf keinen Fall allein hin, sondern lass Dich begleiten von einem erfahrenen Beistand, auch Ämterlotse genannt (dazu gleich mehr). - Hier meine Hinweise zum

Umgang mit Sozialbehörden

Mit dem Amt nichts telefonisch klären (das kann man später nie beweisen).
Alles schriftlich machen. Am besten Schreiben, Belege und Anträge
persönlich abgeben. - Den Erhalt des Schreibens lässt man sich auf
einem mitgebrachten Doppel mit Stempel, Datum und Unterschrift
bestätigen. (Dies verlangt man mit ruhigem, freundlichem Ton und reicht
das Schreiben rüber, „und hier brauche ich noch Stempel mit Datum
und Unterschrift“
).

Wenn man nur etwas abgeben will, dann wie üblich ein Schreiben
aufsetzen, in dem erklärt wird, was "als Anlage" überreicht wird (sind es
mehrere Anlagen, diese mit Nummern versehen aufzählen). - Wiederum
dieses Anschreiben auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel und
Unterschrift bestätigen lassen.

Diese Bestätigungen sind Gold wert, sie sind mehr wert als ein
Einschreibebeleg (mit dem ja nur der Eingang eines Umschlags bestätigt
wird).

Mit einer solchen Bestätigung kann von Seiten der Behörde nicht
behauptet werden, Schreiben und Belege seien nicht eingegangen. Und
wenn doch, eine Fotokopie von deren Bestätigung vorlegen (das Original
unbedingt wie eine Kostbarkeit hüten)
. - Nicht (oder angeblich nicht)
abgegebene Unterlagen kann als Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht
gedeutet werden, was zu Sanktionen führen kann = Kürzung von Geld. -
Und: Werden so die Unterlagen / Belege abgegeben, wird erfahrungsgemäß
allgemein die Sache zügiger bearbeitet.

Falls Du meinst, ich würde übertreiben, google mit
jobcenter unterlagen verloren
und lies auch dies:
Hartz IV: Verschwundene Unterlagen mit System?
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-verschwundene-unterlagen-mit-system.php

.

Im Gespräch mit den Mitarbeitern immer korrekt und konzentriert sein.
Wenn die Mitarbeiter freundlich und zugewandt sind: Auch Infos im
Vertrauen
landen in der Akte und können später gegen den „Kunden“
(wie es vollmundig bei Sozialbehörden heißt) verwendet werden. - Lies auch

Wichtige Tipps für Hartz-IV-Betroffene
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/wichtige-tipps-fuer-hartz-iv-betroffene.php

.

Oft ist es ratsam, zum Amt einen Beistand als Begleitung mitzunehmen.
Dieser Ämterlotse muss nur zuhören und kann dabei Protokoll führen, oder hinterher
macht man gemeinsam ein Erinnerungsprotokoll. Der Beistand kann aber
auch für Dich Erklärungen abgeben, dazu § 13, Absatz 4 SGB X (google
mit 13 sgb 10):

     (4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit
           einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene
           gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht
           unverzüglich widerspricht.

Für einen ehrenamtlichen Behördenbegleiter = Beistand google jeweils mit
Deinem Wohnort (oder dem nächstgrößeren, wenn Deiner klein ist) mit

     Ämterlotsen
     Behördenlotsen
     Behördenbegleiter
     Hartz IV Mitläufer
     Hartz IV Gegenwind e.V.
     Wir gehen mit org

Diese Ämterbegleiter sind wertvolle Hilfen und notfalls auch Zeugen, und
(die meisten? alle?) haben für diesen ehrenamtlichen Dienst eine kleine
Ausbildung genossen und kennen sich bestenfalls mit den Gesetzen aus.
(Sag beim Amt niemals, Du hättest einen Zeugen dabei! Zeugen dürfen
des Raumes verwiesen werden - Beistände dagegen nicht, auf die hast
Du ein Recht.)

Lebst Du in einer Bedarfsgemeinschaft (oder Haushaltsgemeinschaft):
Andere Mitglieder solch einer Gemeinschaft können für Dich kein Beistand
sein, denn sie sind nicht neutral, sondern automatisch selbst Betroffene.

Google mit

legitimation eines beistands pdf (die Wörter genau so)

und lade Dir die Datei vom elo-forum runter. Darin erfährst Du die
gesetzliche Grundlage für Beistände und dass jeder Bürger ein Recht
darauf hat, sich bei Behördengängen von einem Beistand begleiten zu
lassen.

In der Info erfährst Du unter anderem, dass wenn Dein Beistand für Dich
etwas sagt, und Du widersprichst nicht, gilt es so, als hättest Du selbst es
gesagt.

Zum Amt mit einer erfahrenen Begleitpersonen zu gehen ist in diesem Fall
sehr empfehlenswert.

Wenn Du bei einer Sozialberatung bist, frage dort, ob dort Beistände /
Ämterlotsen / Behördenbegleiter ehrenamtlich Dienst machen. In Hamburg
z.B. bietet die Diakonie Begleitung durch Ämterlotsen an.

.

Achtung! sehr wichtig für Hartz IV-Bezieher:
Folge den Dir aufgegebenen Mitwirkungspflichten wie Bewerbungen
schreiben, an Maßnahmen / Fortbildungen teilnehmen (auch falls Dir
eine der Maßnahmen blöd, unsinnig oder für Dich unangemessen erscheinen
mag). In solch einem Fall wende Dich an eine Arbeitsloseninitiative /
Arbeitslosenberatung / Rechtsberatung. - Bezüglich fehlender Mitwirkung
wurde das Gesetz für "Hartzis" krass verschärft, und das kann sehr
schmerzhafte finanzielle Folgen für Dich haben!

Du meinst doch sicher das ALG - 2 vom Jobcenter ?

Da gibt es keine Sperren sondern nur Sanktionen,dass aber nur mal so nebenbei.

Wenn sie krank war und eine AU - Bescheinigung hatte kann nicht sanktioniert werden und es darf auch bei einer 3 monatigen Sanktion nicht ihr Mietanteil sanktioniert werden,denn es gibt keine Sippenhaftung mehr.

Dann steigt für die Zeit der Sanktion der Bedarf der KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) für den Rest der BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) an,es kann aber evtl.Kindergeld was du für sie bekommst angerechnet werden,also indirekt zu einer Kürzung ihres KDU - Kopfanteils kommen.

Das Jobcenter darf dann aber ab dem 18 Lebensjahr nur 162 € als anrechenbares Einkommen anrechnen,denn ab da steht einem die 30 € Versicherungspauschale auf sonstiges Einkommen zu,wenn man diese nicht schon anderweitig geltend macht,z.B. durch Freibeträge auf Erwerbseinkommen.

Lebensmittelgutscheine müssen beim Jobcenter beantragt werden,bekommt man keine kann man schriftlich in Widerspruch gehen oder man lässt es gleich und versucht bei der Tafel Lebensmittel zu bekommen.