Zwangseinweisung wegen Essenskontrolle und oberflächlicher SVV?

5 Antworten

Eine zwangsweise Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik ist zulässig, wenn eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt, also die Gefahr einer schwerwiegenden gesundheitlichen Schädigung oder gar dem Tod, und es kein gelinderes Mittel gibt, um die Gefahr abzuwenden (z.B. eine freiwillige ambulante Therapie o.ä.).

Oberflächliche Selbstverletzung fällt da grundsätzlich nicht darunter. Bei Nahrungsverweigerung/Unterernährung hängt es von den Umständen ab. Wenn du dadurch so stark abmagerst, dass es lebensbedrohlich wird, wäre eine Zwangseinweisung zulässig, ansonsten nicht.

Ausnahmen bestehen, falls du noch minderjährig, also unter 18 bist. Dann wäre eine zwangsweise Unterbringung mit Einwilligung deiner Eltern auch in weniger schweren Fällen möglich, wenn du an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung leidest.


IsiHase 
Beitragsersteller
 12.10.2021, 12:41

Danke für deine Antwort, sie beruhigt mich etwas

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Eine Einweisung gegen den Willen des Patienten kann u.A. dann erfolgen, wenn eine erhebliche Eigengefährdung vorliegt.


IsiHase 
Beitragsersteller
 12.10.2021, 09:08

Also sage ich das alles lieber nicht?

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AlexausBue  12.10.2021, 09:09
@IsiHase

Natürlich sagst Du es!

Du willst doch gesund werden, oder nicht?

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IsiHase 
Beitragsersteller
 12.10.2021, 09:12
@AlexausBue

Aber nicht in einer Klinik, gegen meinen Willen, ich könnte nicht weiterstudieren. Kurz gesagt, ich würde sehr viel verlieren - eigentlich alles, was mir momentan Halt gibt. Weiß nicht, ob das förderlich wäre

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IsiHase 
Beitragsersteller
 12.10.2021, 09:15
@AlexausBue

Mit einer Psychotherapie wäre ich ja auch vollkommen einverstanden, aber das einweisen uff nee

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Verhältst Du dich na bestem Wissen und Gewissen verantwortlich in deinem Tun?


IsiHase 
Beitragsersteller
 12.10.2021, 08:57

ich weiß was ich tue. Ich bin mir sehr klar und bewusst. Also denke ich schon, das ich das tue

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Lebenserhaltende Massnahmen stehen über deinen persönlichen Freiheitsrechten und können dir entzogen werden. Ist ungefähr dasselbe, wie wenn jemand auf der Brücke aussen am Geländer steht. Er kann auch seine Freiheitsrechte reklamieren, nützt aber nichts.


IsiHase 
Beitragsersteller
 12.10.2021, 08:51

Ja das stimmt, der Mensch will sich ja dann umbringen. Ich aber nicht. Ändert das was an der Sache? Ich kenne mich leider nicht aus

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Spätestens wenn du eine Gefahr für dich selbst oder andere darstellst


IsiHase 
Beitragsersteller
 12.10.2021, 08:49

Selbstverletzung ist ja keine Gefahr es ist höchstens eine Beschädigung bzw. Momentane Lösung

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