Zusätzliche Einkommen online verkaufen?

1 Antwort

Da es eine einmalige Aktion war, fällt der Handel nicht unter die gewerbliche Tätigkeit. Ich unterstelle, dass keine Wiederholungsabsicht vorlag.
Die Frage ist dann, ob es ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sein könnte. Voraussetzung hier wäre, dass ein Wirtschaftsgut vorliegt.

Ich habe dazu folgenden Artikel gefunden: https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/weiterveraeusserung-von-fussballtickets-steuerpflichtig_166_513334.html

Nach BFH-Rechtsprechung ist hier also ein privates Veräußerungsgeschäft gegeben, welches steuerpflichtig ist, wenn An- und Verkauf innerhalb eines Jahres liegen.

Muss ich jetzt das Finanzamt kontaktieren und ihnen das mitteilen, oder reicht es, wenn ich dies bei der Steuererklärung angebe?

Der Vorgang ist in der Steuererklärung für das Jahr zu erklären, in dem der Verkauf stattgefunden hat. Vermutlich 2024. Eine vorherige Mitteilung ist nicht notwendig.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Diplom-Finanzwirt, Betriebsprüfer seit >20J.

TomRichter  28.07.2024, 01:33

> Voraussetzung hier wäre, dass ein Wirtschaftsgut vorliegt.

Gibt es denn auch Nicht-Wirtschaftsgüter, die man mit Gewinn berkaufen kann?

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kegus  28.07.2024, 13:07
@TomRichter

Über den Begriff "Wirtschaftsgut" kann man eine längere Diskussion führen. Selbstverständlich gibt es auch immaterielle Wirtschaftsgüter und mit einem solchen haben wir es ja hier letztlich zu tun. Bei Nutzungen und Leistungen erschließt sich m. E. nicht sofort, dass auch diese ein Wirtschaftsgut darstellen. Ich habe mir mit meinem von Dir zitierten Satz quasi selbst die Frage gestellt, ob die Eintrittskarte von 23 umfasst sein soll. Der BFH hat dann klargestellt, dass es sich hierbei um ein Wertpapier handelt.

Und leider muss ich gestehen, dass ich Deine Frage oben gerade nicht beantworten kann. Da fehlt mir jetzt die Zeit, länger drüber nachzudenken.

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