Zeitung/Magazin in ein Gefängnis schicken..?

3 Antworten

Ja, ist erlaubt.

Allerdings tendieren manche Knäste dazu, die Zeitschriften nicht auszuhändigen, sondern "zur Habe zu nehmen". Dann bekommt der Gefangene bei der Entlassung die Hefte der vergangenen 2, 3 oder 4 Jahre ausgehändigt....

Das ist aber, von Ausnahmen abgesehen, illegal, nur muss man sich auch dagegen wehren, sonst nutzt es nichts. (Verstoß gegen das Grundgesetz, Artikel 5, Absatz (1): "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt", und das gilt grundsätzlich für jedermann, auch für alle Gefangenen, und kann auch nicht eingeschränkt werden.)

Deshalb ist es unbedingt nötig, dazuzuschreiben, dass "zur Habe nehmen" keine Aushändigung darstellt und sie in diesem Fall die Zeitschriften - mit einer Begründung, warum sie nicht ausgehändigt wurden - an Dich zurückschicken. Das müssen sie auf Anstaltskosten machen (gilt übrigens auch für nicht ausgehändigte Briefe). Danach kannst Du dagegen vorgehen, und Deine Chancen stehen recht gut. Dazu wirst Du aber vermutlich einen Anwalt brauchen.

Ich habe dies hier im Netz gefunden, man kann allerdings die Entscheidung nicht vollständig ansehen (scheint wohl kostenpflichtig zu sein):

"OLG Nürnberg, AZ 776/80, "1. Das Vorenthalten einzelner Ausgaben oder Teilen von Zeitungen oder Zeitschriften setzt eine individuelle Prüfung voraus, ob der grundrechtsbeschränkende Eingriff unerläßlich ist, um einer Gefährdung des Strafvollzugs und der mit ihm verfolgten Ziele vorzubeugen. 2. Werden einzelne Teile von beid"

Der Gef. hat zwar ein Recht auf Bezug von Zeitschriften und Zeitungen, (Art. 5 GG).
Es gibt aber bestimmte Voraussetzungen die erfüllt werden müssen.
u. a. wäre das:
Der Gef. muss sich der Vermittlung der Anstalt bedienen, d. h.
Die Anstalt kann die vom Gef. gewünschte Zeitung oder Zeitschrift beim Verlag bestellen, oder, dem Gef. oder einem Dritten gestatten, die Bestellung vorzunehmen. wobei der Bezug über den Postzeitungsdienst oder im Abo erfolgen muss.
Die Kosten hierfür hat der Gef. selbst zu tragen.

Ohne Genehmigung wird die von dir verschickte Zeitschrift also nicht beim Gef. landen, sondern geht bis zu seiner Entlassung zur Habe.

Ganz so streng wie von Justice geschrieben wird es nun doch meist nicht gehandhabt, Einzelgenehmigungen sind in der Regel nicht mehr erforderlich. Allerdings werden Zeitungen und Zeitschriften nur ausgehändigt wenn sie über den Direktversand erfolgen. Da die gesamte Post des Gef. in der Regel der Kontrolle unterliegt, kann nicht anders verfahren werden. Wer soll denn die ganzen eingehenden Zeitungen kontrollieren?

Du kannst also in der Regel ein Abo bestellen und als Empfänger den Gefangenen in der JVA angeben. Erkundige Dich aber vorher ob nicht doch eine Einzelgenehmigung erforderlich ist. In Bayern gehen die Uhren anders als in NRW.